Moin,
im Internet angelesene Gesetzesfetzen sind immer heikel. Aber so wie das hier steht habe ich das auch aus einem Seminar in Erinnerung.
§ 449 Abs. 2 BGB kann der Verkäufer nach der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts die Kaufsache nur dann herausverlangen, wenn er zuvor bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Vertrag zurückgetreten ist. Das eigenmächtige Zurückholen des Kaufgegenstandes nach dem Ausbleiben der Zahlungen durch den Käufer ist unzulässig, es sei denn die Parteien haben ein derartiges Recht der Verkäufers vereinbart. Jedoch ist das Herausgabeverlangen nach einem Schuldnerverzug auch im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung möglich.
Das bedeutet, man hat wohl eine Chance seinen Sachen wiederzubekommen. Aber nur wenn man einen vorgeschriebenen Weg einhält und nur, wenn man sich diesen Weg vorher gesichert hat.
Einfach hingehen und mitnehmen ist wohl wirklich nicht drin.
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Wenn Kik den Preis pro Shirt um einen Euro erhöht um seinen Mitarbeitern ein besseres Gehalt zu zahlen, dann finden wir das alle gut.
Und dann gehen wir zu Takko einkaufen ...
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