Da spielen, wie so oft, mehrere Faktoren und Umstände eine Rolle.
Moralisch wäre der Steinmetz sicher im Recht, aber eben nicht de jure.
Dem obigen Text zu entnehmen, hätte er vor der Inkassofirma einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken sollen.
Die einwandfreie Durchsetzung von §985 BGB erfordert vorab den Weg über das AG.
Zudem würde sein entstandener Schaden nicht durch die Wegnahme des Gegenstandes, da individuell verändert durch Namenszug, ersetzt werden.
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