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myGully |
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17.08.13, 06:11
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#1
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.362
Bedankt: 55.397
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Rapidshare scheitert mit Revision vor dem BGH
Zitat:
Die letzte Gerichtsentscheidung gegen den Filehoster RapidShare hat Bestand. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Revisionsantrag abgewiesen und damit das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom März 2012 bestätigt.
RapidShare muss demnach wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen. Damit konnte sich der Börsenverein des deutschen Buchhandels, der eine Musterklage gegen das Unternehmen führte, mit seinen Vorstellungen durchsetzen. Dem Sharehoster bleibt hier konkret untersagt, seinen Nutzern Bücher der beiden Verlage Campus und De Gruyter über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen.
In dem Prozess sollte letztlich geklärt werden, welche Verpflichtungen ein Speicherdienst wie RapidShare gegenüber Rechteinhabern wie Buchverlagen hat, wenn deren Werke dort illegal zur Verfügung gestellt werden. "Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof ist wegweisend und ein entscheidender Schritt", kommentierte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, die nun ergangene Entscheidung.
Speicherdienste wie RapidShare würden somit mehr Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte tragen und könnten sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen, so Skipis weiter. Rapidshare hatte sich wie viele andere vergleichbare Anbieter stets auf die Argumentation zurückgezogen, dass man keine Kontrolle darüber habe, was die Nutzer hochladen und gegebenenfalls Inhalte löschen würde, wenn man vom Rechteinhaber benachrichtigt wird.
Laut dem Urteil sind die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen gegen die Verbreitung geschützter Inhalte auf der eigenen Plattform nicht ausreichend. Insbesondere reiche es nicht, Inhalte lediglich nach einem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist RapidShare nach Ansicht der Gerichte verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.
Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit dem RapidShare auch untersagt wird, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen.
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17.08.13, 06:56
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#2
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Banned
Registriert seit: Dec 2009
Ort: Sektor 7 Blau
Beiträge: 1.435
Bedankt: 1.131
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War ne echt schöne Zeit mit dene
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17.08.13, 07:06
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#3
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.362
Bedankt: 55.397
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Nichts ist für die Ewigkeit. Ich habe aber auch keine andere Entscheidung erwartet.
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18.08.13, 01:34
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#4
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Profi
Registriert seit: Sep 2011
Beiträge: 1.661
Bedankt: 2.172
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Zitat:
Vielmehr ist RapidShare nach Ansicht der Gerichte verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.
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meiner meinung nach ist das doch zuviel verlangt. das wäre ja so, als würde man einem küchenmesserhersteller verpflichten, maßnahmen zu ergreifen, damit niemand mit ebenjenen küchenmessern abgestochen wird.
wie soll denn rapidshare (oder ein anderes unternehmen) das geforderte denn bewerbstelligen.
wieder mal ein völlig bescheuertes gerichtsurteil
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21.08.13, 11:44
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#5
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Erfahrener Newbie
Registriert seit: Jan 2010
Beiträge: 111
Bedankt: 19
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auf rapidshare ist doch eh nix mehr...
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