Eine Frau wurde mit 57 ein Mann und wollte dennoch mit 60 vorzeitig in Pension gehen, wie es Frauen hierzulande möglich ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erteilte dem eine Absage. Entscheidend sei die Eintragung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR). In diesem Fall handle es sich um einen Mann. Pensionsantrittsalter sei also 65.
Die damalige Frau unterzog sich 2017 einer Geschlechtsanpassung und ließ Brüste und Eierstöcke entfernen. Bis zu diesem Datum galt die Person rechtlich als Frau. Sie war verheiratet und hatte zwei Kinder bekommen. Seit 2020 gilt sie als Mann. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte also ab. Der Mann zog vor Gerichte in Graz, die die Ablehnung bestätigten.
Der Mann argumentierte, er habe nach wie vor primäre weibliche Geschlechtsorgane, sodass er als Frau zu behandeln sei. Er habe eine „typisch weibliche Erwerbsbiografie“. „Die Rechtsordnung und das soziale Leben gehen davon aus, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist“, erklärte der OGH.