Eine Privatbrauerei aus dem Allgäu hatte mit dem Wort "bekömmlich" für ihr Bier geworben. Ein Wettbewerbsverband verklagte die Brauerei. Der BGH hat jetzt entschieden: Bier ist nicht "bekömmlich".
Brauer dürfen nicht mit "bekömmlichem" Bier werben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit wurde in letzter Instanz ein Schlussstrich unter einen seit Jahren schwelenden Bierstreit gezogen.
Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin hatte 2015 eine einstweilige Verfügung gegen eine Leutkircher Brauerei erwirkt. "Bekömmlich, süffig - aber nicht schwer" oder "feinwürzig und herzhaft im Geschmack, erfrischend bekömmlich für den großen und kleinen Durst": Mit solchen Slogans warb die Privatbrauerei aus dem Allgäu für verschiedene Biersorten. Der VSW sah darin einen Verstoß gegen EU-Recht und gewann vor Gericht in den ersten beiden Instanzen.
Die dagegen gerichtete Revision von Brauereichef Gottfried Härle blieb nun auch vor dem BGH erfolglos. Der Begriff "bekömmlich" sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach EU-Recht für alkoholische Getränke nicht erlaubt sei.