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05.10.15, 20:00
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#1
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Klaus Kinksi
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Klage wegen Porno-Filesharing abgewiesen: Lizenzgebühr auf 2,04 Euro festgelegt
Zitat:
Am Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wurde eine Klage wegen Filesharings eines Erotikfilms abgewiesen. Der Beklagte konnte ausreichend darlegen, dass die Störerhaftung nicht zum Zuge kommt. Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts über die Schadensersatzhöhe.
Auch wenn die Fälle nicht stetig durch die Medien geistern, sind Abmahnungen bei Filesharing in Deutschland nach wie vor ein alltägliches Thema. Jüngst landete eine Klage vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, wo diese abgewiesen wurde. Der Anschlussinhaber wehrte sich vor Gericht damit, dass weitere volljährige Personen im Haushalt Zugang zum Internet hatten, die (im Gegensatz zu Minderjährigen) nicht belehrt werden müssen. Insgesamt hingen zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt vier Rechner am Internetzugang. Den von den Rechteinhabern monierten Erotikfilm kenne der Anschlussinhaber nicht und er habe auch keine Ahnung vom Umgang mit Tauschbörsen.
Zudem wurde das WLAN des Routers mit WPA/WPA2 und einer zehnstelligen Zahlenkombination gesichert. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, um die Störerhaftung auszuschließen. Volljährige müssen nicht belehrt werden, der Anschluss war gegen unbefugten Zugriff gesichert. Das führt zur Abweisung der Klage, bei der der Kläger die Kosten tragen muss. Der Streitwert liegt bei 1.151,80 Euro.
Interessant sind hierzu die Ausführungen des Gerichts zum Schadensersatz. Hätte man entgegen der Entscheidung des Gerichtes eine Schuld des Beklagten feststellen könne, müsse der Kläger eine angemessene Vergütung berechnen. "Das Filmwerk hat einen Ladenpreis von 14,99 Euro, sodass sich die Lizenzgebühr rechnerisch auf 2,04 Euro belaufen würde. Ob man diese Gebühr ansetzt oder davon ausgeht, zumindest der Ladenpreis für eine Lizenz sei geschuldet, kann hier dahinstehen", erläutert man in Stuttgart-Bad Cannstatt. Das ist in jedem Fall eine Abfuhr für die üblichen Forderungen der Rechteinhaber, die schnell in die Tausende gehen. Im besagten Fall wurden bei der Abmahnung 850 Euro und in der Klage 500 Euro zuzüglich Anwaltsgebühren verlangt. Die lesenswerte Begründung des Gerichtes hat die Kanzlei Werdemann von Rüden bereitgestellt.
Wie immer gilt bei solchen Entscheidungen: Andere Gerichte können anders urteilen. Es kann zudem immer passieren, dass der Rechteinhaber sich die vom Anschlussinhaber genannten Personen genauer anschaut und gegen sie vorgeht. Obwohl der Kläger in diesem Fall keine Beweise zur Haftung des Beklagten - wie behauptet - vorgebracht hat, geht er nun in Berufung vor das Landgericht Stuttgart. Zum einen wegen der Täterschaft, zum anderen wegen der Festlegung des Lizenzschadens auf 2,04 Euro. Interessant ist nun, wie das Gericht der nächsten Instanz den Fall sieht - eine einheitliche Rechtsprechung gibt es nicht.
Interessant wird auch die Entwicklung beim Lizenzschaden. Folgt das Landgericht der Einschätzung des Amtsgerichtes oder nicht? Sowohl Gericht als auch Kläger scheinen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anders auszulegen.
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