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28.02.11, 15:50
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Chuck Norris
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Ermittlung von IP-Adressen in Tauschbörsen fragwürdig
Zitat:
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Tauschbörsenfall die Anordnung der Herausgabe von persönlichen Daten eines Nutzers durch das Landgericht Köln für unzulässig erklärt. Das OLG zweifelte an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des Nutzers anhand von IP-Adressen.
Wie aussagekräftig ist eine IP-Adresse, die als Beweis einer illegalen Tauschbörsennutzung angeführt wird? Über diese Frage musste das Oberlandesgericht Köln kürzlich entscheiden. Ein abgemahnter DSL-Nutzer hatte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln über die Herausgabe seiner Daten gemäß Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes gewehrt.
Der DSL-Kunde der Telekom war wegen des illegalen Hochladens eines Films in eine Tauschbörse abgemahnt worden. Die vom Inhaber der Rechte am Film, die Gröger MV GmbH & Co. KG, beauftragte Anwaltskanzlei hatte seine Daten auf Basis aufgezeichneter IP-Adressen vom Internetprovider bekommen. Gröger ist laut eigener Website auf "Erotic Production and Distribution" spezialisiert und hält "Copyrights für 1000 Titel aus Eigenprodutktionen", darunter an Titeln wie "Ohne Höschen" und "Oma ist die Beste!".
Der Nutzer hatte in seiner Beschwerde gegen die Anordnung des Landgerichts (Az. 203 O 203/10 LG Köln) vorgebracht, dass er die zum Beweis seines angeblichen Uploads angeführten IP-Adressen zu den fraglichen Zeitpunkten gar nicht vom Provider zugewiesen bekommen hätte. Vielmehr wären wahrscheinlich Fehler bei der Ermittlungsarbeit gemacht worden.
Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde statt und erklärte die Anordnung des Landgerichts Köln für fehlerhaft (Beschluss vom 10.2.2011, Az. 6 W 5/11). Zur Begründung erklärte das OLG in seinem Beschluss, es würden "erhebliche Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, zuverlässig ermittelt hat." Folglich sei die für eine Anordnung zur Herausgabe von Nutzerdaten nach Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche "Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung" nicht gegeben.
Seine Zweifel an der Beweisführung des Ermittlungsunternehmens machte das Gericht daran fest, dass zu dem hochgeladenen Film wiederholt ein- und dieselbe IP-Adresse aufgezeichnet worden war. Der DSL-Provider würde jedoch nach 24 Stunden eine bestehende DSL-Verbindung unterbrechen und dann dynamisch neue IP-Adressen zuweisen. Dasselbe geschieht, wenn der DSL-Kunde die Verbindung zwischenzeitlich unterbricht.
Wenn nun die einem Upload zugeordnete IP-Adresse innerhalb mehrerer Tage wiederholt auftauche, spricht das in den Augen des Gerichts dafür, "dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht." [von Robert A. Gehring]
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