Präzedenzfall Gericht bestätigt unbegrenzte Haft für Jugendtäter
Zitat:
Ein 32-Jähriger muss in Haft bleiben, obwohl er seine Jugendstrafe von zehn Jahren verbüßt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen zulässig ist. Er bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Diese sogenannte Maßregel kann seit Juli 2008 angeordnet werden, wenn sich während der Entwicklung des Täters in der Haft ergibt, dass er „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ erneut schwere Straftaten begehen wird.
Da Eingrenzungen wie beim Erwachsenenstrafrecht fehlen, zog der verurteilte Sexualmörder Daniel I. nun bis vor den BGH. Der heute 32-Jährige war nach einem Mord an einer Joggerin zur Jugendhöchststrafe von zehn Jahren verurteilt worden und sollte am 17. Juli 2008 aus dem Gefängnis entlassen werden. Doch nachdem fünf Tage zuvor das umstrittene Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung in Kraft getreten war, ordnete das Landgericht Regensburg an, dass Daniel I. nicht auf freien Fuß kommen darf, weil er als hochgefährlich gilt. Dies war bundesweit der erste Fall.
Der renommierte Revisionsspezialist Gunter Widmaier kritisierte bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH, dass das unter Juristen umstrittene Gesetz Jugendliche strenger behandele als Erwachsene und für die Betroffenen „unberechenbar“ sei.
Ich bin nicht der, der ich sein werde. Zunächst bin ich es nicht, weil Zeit mich davon trennt. Ferner weil das, was ich bin, nicht Grund dessen ist, was ich sein werde. Schließlich weil ich überhaupt kein aktuell Existierendes genau das bestimmen kann, was ich sein werde (sonst wäre ich nicht interessiert, dieser oder jener zu sein), bin ich derjenige, der ich sein werde, nach dem Modus, es nicht zu sein.
Richtig so; Gewaltverbrechern sollte kein Gericht etwas anderes entgegenbringen.
Ich, persönlich, würde da Zuhälter, Menschenhändler und Drogendealer dazu stecken aber das liegt zum Glück nicht an mir solche "Menschen" zu richten.
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Im Allgemeinen wurde der Täter ja nicht "nochmal eingebuchtet", sondern er wurde der Sicherheitsverwahrung übergeben.
Das heißt im Klartext : Das Risiko dieses Mannes ist durch eine wissenschaftlich belegte Persönlichkeitsstörung zu hoch, als dass man ihn wieder auf die Bevölkerung loslassen könnte.
Ich finde das Urteil gerechtfertigt, ich könnte es als Richtig nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, wenn ich wüsste, dass die Rückfallquoten bei solchen Leute 60-80% betragen, meistens sogar höher ( in Deutschland 75%).
Wenn ich genau wüsste, das vier von fünf Männern die ich wieder rauslasse, sich direkt das nächste Opfer (unschuldig) und es zu Tode vergewaltigen.
Deshalb : Wegen des Schutzes der Allgemeinheit darf man solche Täter nicht wieder rauslassen.
Jetzt drängt sich natürlich wieder die Allzweck-Ethik-Frage auf :
Ab wieviel % Rückfallquote darf man einen Täter nicht wieder in die Gesellschaft entlassen?
Sind 20% gerechtfertigt ?30%? Darf man vier freie Männer gegen einen Toten tauschen?
so ein quatsch, das hängt nicht von der rückfallquote ab, sondern vom individuellen fall :/. so wie hier, da wurde entschieden, dass er stark rückfallgefährdet ist und gut.
generell gilt in deutschland immernoch der glaube an besserung des täters, wenn man den weglässt, können wir unser land auch irak nennen und die todesstrafe wieder einführen ...
so ein quatsch, das hängt nicht von der rückfallquote ab, sondern vom individuellen fall :/. so wie hier, da wurde entschieden, dass er stark rückfallgefährdet ist und gut.
logik ist wohl nicht dein Ding oder?
Und natürlich hängt das von der Rückfallquote ab. Natürlich alles prozentual. Wenn die Rückfallquote x% ist, dann ist die prozentuale Anzahl der Sicherheitsverwahrten natürlich auch dementsprechend hoch.
Für Leute, die wohl nicht so gern denken :
Ab wann gilt man als "stark Rückfallgefährdet", auf die Tat bezogen, und auf die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls bezogen.
Auch anders formuliert :
Ist es in Ordnung einen "Mittelmäßig Rückfallgefährdeten" Menschen frei laufen zu lassen, wenn er sich zu sagen wir mal 30% die nächste schnappt?
damit dass meinetwegen 70 von 100 tätern rückfällig werden hat das mal gar nix zu tun...
Machst du das mit Absicht?
Wenn 70 von 100 Leute bei der psychischen Störung Y und der Straftat X rückfällig werden, dann ist der Wert der Sicherheitsverwahrungen proportional. Es macht faktisch keinen Unterschied ob das individuell entschieden wird , denn es gilt :
das sagst du jetzt bitte einem, der von den ärzten theraphiert und für geheilt befunden worde ist. oh mann, rechtsstaat ist jetzt vorbei oder wie.
ich will hier unter keinen umständen die verbrechen gutheißen und klar bin ich der meinung strafe muss sein. aber pauschalisierungen haben hier echt nix zu suchen.
hat minority report dich denn nichts gelehrt
edit: was ich noch sagen wollte: natürlich ist quote proportional zur sicherheitsverwahrung. bei perfekten ärzten, die perfekt herauslesen können, ob jemand rückfällig wird oder nicht... /sarkasmus
ob so in junge jahren wegsperren die beste lösung ist,weiss ich nicht..hab vor nen paar wochen einen artikel im stern/spiegel glaub ich gelesen über chemische kastration.und die befragten männer meinten es ging "unten rum"iw nicht mehr,kein gefühl,keine triebgesteuerte gedanken usw.man kann es anscheinend so dosieren das eine "normale" sexualität möglich ist.und das ganze ist nicht engültig,was mmn dann auch ethisch zu verantworten ist.
Oh man stalker ich bins solangsam echt Leid, entweder tust du nur so blöd oder du hast dich überhaupt nicht informiert.
Zitat:
das sagst du jetzt bitte einem, der von den ärzten theraphiert und für geheilt befunden worde ist. oh mann, rechtsstaat ist jetzt vorbei oder wie.
Geheilt = KEINE Anomalie mehr. So einfach, und damit auch kein Grund ihn zu verwahren! Wie stellst du dir das eigentlich vor ? Dass man dich dort einsperrt und alle zehn Jahre mal vorbeischaut? Natürlich wird man jährlich geprüft! Aber man wird nicht therapiert bis zum geht nicht mehr, das muss aus eigener Tasche kommen , somal das Risiko selbst bei "Therapierten" immer noch immens hoch ist, wenn man den Maßstab ansetzt, dass ein Menschenleben nicht verhandelbar ist (In dem Fall hat das Leben des nächsten Opfers ganz klar Vorrang).
Zitat:
ob so in junge jahren wegsperren die beste lösung ist,weiss ich nicht..hab vor nen paar wochen einen artikel im stern/spiegel glaub ich gelesen über chemische kastration.und die befragten männer meinten es ging "unten rum"iw nicht mehr,kein gefühl,keine triebgesteuerte gedanken usw.man kann es anscheinend so dosieren das eine "normale" sexualität möglich ist.und das ganze ist nicht engültig,was mmn dann auch ethisch zu verantworten ist.
Ethik ist nur ein Konstrukt um alles sicherer und logischer für den Menschen zu machen, das kann man ändern.
In Deutschland leider nicht.
Eigentlich ist die chemische Kastration eine sehr gute Lösung, und es steht ganz klar :
Lieber kastriere ich (chemisch wohlgemerkt) , ALLE Triebtäter mit der Einstufung "Rückfallswahrscheinlichkeit sehr hoch" , als dass ich genau weiß, dass vier der fünf Täter einem weiteren Menschen einen schrecklichen und widerwärtigen Tod bereiten.
Wieso es nicht möglich ist ?
Bedank' dich bei dem oberschlauen Stichpunkt "körperliche Unversehrtheit"
Bedank' dich bei dem oberschlauen Stichpunkt "körperliche Unversehrtheit"
Zitat:
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes garantiert (hervorgehoben):
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden. Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche schmerzverursachende Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Art. 104 Abs. 1 GG etwa stellt klar, dass Gefangene „weder seelisch noch körperlich misshandelt“ werden dürfen. Kraft Gesetzes kann die körperliche Unversehrtheit jedoch eingeschränkt werden, wodurch es beispielsweise ermöglicht wird, potentiellen Straftätern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen (§ 81a StPO) oder im Seuchenfall einen angeordneten Impfzwang (§ 20 Abs. 6 IfSG) durchzusetzen.
Des Weiteren handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut, das heißt der Inhaber kann normalerweise nach freiem Willen darüber verfügen. Eine Grenze der Verfügbarkeit ist jedoch für den Fall des Eingriffs durch einen anderen im deutschen Recht durch § 228 StGB gezogen.
Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet es in den §§ § 223-§ 231 StGB. Die dort enthaltenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit umfassen die Körperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlägerei.
quelle:wikipedia.de
ja,ich bedanke mich bei den oberschlauen stichpunkt ich denke das sowas auf freiwilige basis ablaufen sollte,da die mitarbeit des haftling/patienten schon nur für die begleitende therapie wohl nötig ist um ein bleibenden erfolg zu erziehlen.