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Durchsuchungsbefehl für Schulen...

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Ungelesen 06.07.12, 15:40   #1
McCannon
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Standard Durchsuchungsbefehl für Schulen...

Moinsen leute,
Ich hab ne Frage, über die ich mit meinen Freunden schon ziemlich lange diskutiere^^

Im Gymnasium in unserer Stadt soll angeblich schonmal eine "Razzia" bzw Hausdurchsuchung durchgeführt worden sein und die Schüler wurden auf Drogen, Waffen etc. durchsucht.

Wenn die Polizei eine "Razzia" oder ne Hausdurchsuchung an einer Schule durchführt, dann brauch die Polizei doch für jeden einzelnen Schüler nen Durchsuchungsbefehl, oder?

Ich denke mal, dass das in einem Öffentlichen und Staatlichen Gebäude nicht so einfach geht, wie in einer Wohnung oder so ?

Vll. kennt sich da jemand aus ^^

MfG

PS: Ich wohn in Bayern.
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Ungelesen 06.07.12, 16:00   #2
Prince
Klaus Kinksi
 
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Wieso sollten die einen Durchsuchungsbefehl für jeden einzelnen Schüler brauchen? Der Durchsuchungsbefehl gilt dann für ein Gebäude und der darin befindlichen Personen.

Wenn irgendwo etwas hochgenommen wird, dann reicht ja auch nur der Durchsuchungsbefehl für das Gebäude. Die wissen ja vorher nicht, welche Personen sich dort aufhalten.

Eine Razzia wird durch die StPO geregelt. Und wenn dort irgendwas zutreffend ist, kann ein Richter eine Durchsuchung anordnen.


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Ungelesen 06.07.12, 16:01   #3
mrPants
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Eine Razzia kann von der Staatsanwaltschaft mittels Verfügung oder direkt von den Polizeibehörden angeordnet werden.

Um zu bestimmen, was die Rechtsgrundlagen sind, muss zunächst geklärt
werden, ob die Polizei repressiv, d.h. im Bereich der Strafverfolgung
tätig wird oder präventiv, also zur Abwehr drohender Gefahren.
Im ersten Fall handelt die Polizei als Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft und ihre Befugnisse ergeben sich aus der StPO
(vergl. §§ 94 ff StPO, 23 EGGVG).

Wird die Polizei präventiv tätig richten sich ihre Kompetenzen nach
den jeweiligen Landespolizeigesetzen oder Spezialgesetzen.
Voraussetzung für ein Tätigwerden ist dann das vorliegen einer
konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit (= gesamte
Rechtsordnung inkl. private Rechtsgüter & der Staat und seine
Institutionen), also immer schon dann, wenn eine Rechtsverletzung
droht. In diesem präventiven Bereich hat die Polizei eine Latte an
Standardmaßnahmen zur Hand (Identitätsfeststellung inkl. Durchsuchung
von Sachen und Personen - soweit nötig, Platzverweis, Sicherstellung
von Gegenständen, Ingewahrsamnahme etc.). Darüber hinaus kann sie
über die generalklauselartige Ermächtigung der LandesPolG (z.B. § 8 I
PolG NRW) alle notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der jeweiligen Gefahr
treffen. So lässt sich schlecht sagen, was sie nicht darf.

Letztlich finden die Maßnahmen regelmäßig ihre Grenze in der
Verhältnismäßigkeit.



(quellen: wikipedia und wer-weiss-was)

du siehst also das es kein problem ist auch eine schule oder anderes öffentliches gebäude zu durchsuchen
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Zitat:
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Ungelesen 06.07.12, 16:21   #4
McCannon
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Okay danke Jungs, wieder was dazugelernt

Zitat:
Zitat von Stoyx Beitrag anzeigen
wobei ich viel wahrscheinlicher finde, dass sie garnix brauchen, denn es ist ja ne personenkontrolle, wenn auch im großen stil
Naja, ich glaub du darfst bei einer Personenkontrolle auch verweigern, wenn ein Polizist sagt, dass du ihm das Handy, den Rucksack usw. geben sollst. Außer Natürlich es besteht Gefahr im Verzug.

Falls ich hier wieder Falsch liege, verbessert mich bitte
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Ungelesen 06.07.12, 16:24   #5
mrPants
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er darf das handy untersuchen um festzustellen ob es geklaut ist, darf jedoch ohne dein einverständnis oder einen durchsuchungsbefehl nicht in deine nachrichten, kontakte etc schauen.
vorsicht ist geboten wenn er zb sagt: darf ich das mal anschauen? so könnte er in den nachrichten stöbern und bei nachfrage oder beschwerde sagen es wäre ein missverständnis gewesen. besser also das gerät abschalten bevor du es aushändigst.
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Zitat:
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Ungelesen 06.07.12, 18:59   #6
pauli8
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@mrPants:

Sorry...muss dich leider enttäuschen. ein Durchsuchungsbefehl (heutzutage redet man besser von einem Durchsuchungsbeschluss) beinhaltet grundsätzlich die Sicherstellung...bei Weigerung die Beschlagnahme. Kommt aber immer auf die vermutete Straftat an.
Es wird also sichergestellt oder gegebenfalls beschlagnahmt und dann in aller Ruhe ausgewertet. Würde ja sonst keinen Sinn machen...oder ?

Da ist nix mit Hektik auf dem Schulhof...leider für manche "Schwerverbrecher" (in Gänsefüßchen !
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Ungelesen 06.07.12, 19:01   #7
mrPants
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@ pauli:

ich habe es so aufgefasst das es ihm nur um eine gewöhnliche personenkontrolle geht (was eine razzia in der disco etc ja meistens auch nur ist), wenn sie bei ihm in der bude stehen ist es klar das sie es einfach mitnehmen wenn sie wollen und es auswerten
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Zitat:
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Ungelesen 06.07.12, 19:17   #8
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Heißt ja nicht umsonst mitgehangen mitgefangen .
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Ungelesen 06.07.12, 19:42   #9
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@mrPants: Eine Razzia in einer Diskothek ist nie eine gewoehnliche Personenkontrolle. Auch hierfuer muss eine Durchsuchung angeordnet werden. Weiterhin kann sie nur von der Staatsanwaltschaft und in seltenen Ausnahmefaellen von der Polizeibehoerde angeordnet werden, sofern Gefahr im Verzug besteht. Regelmaessig ist eine richterliche Anordnung erforderlich, ebenso wie eine Anordnung bei Gefahr im Verzug rueckwirkend richterlich zu pruefen ist.

Es kann also durchaus eine Durchsuchung durch den zustaendigen Richter auch an einer Schule angeordnet werden, sofern Erfolgsaussichten bezueglich des Auffindens von Beweismaterial oder Beschuldigten besteht. Insofern unterscheidet sich eine Schule dahingehend von den eigenen vier Waenden lediglich in der Paragraphenzahl (§103 StPO - eigene vier Waende: §102 StPO)
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Ungelesen 07.07.12, 11:27   #10
alfiy
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Razzia im Gymnasium letzts jahr gleich um die ecke von uns Keiner Kommt rein Keiner Kommt raus.....Die Aktion
Hat ca. 4 Stunden gedauert..... 5 Schüler wurden auch gleich mitgennomen wegen drogen usw.
alfiy ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 07.07.12, 13:00   #11
Silvio le Sex
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Zitat:
Zitat von alfiy Beitrag anzeigen
Razzia im Gymnasium letzts jahr gleich um die ecke von uns Keiner Kommt rein Keiner Kommt raus.....Die Aktion
Hat ca. 4 Stunden gedauert..... 5 Schüler wurden auch gleich mitgennomen wegen drogen usw.
lass mich raten. Bayern?
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Ungelesen 07.07.12, 16:45   #12
pauli8
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Zitat:
Zitat von Silvio le Sex Beitrag anzeigen
Bayern?
Hopefully we will soon have a king in Bavaria.!
Dann wäre die Welt wieder in Ordnung...F.J.S. würde genügen.
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Ungelesen 07.07.12, 23:52   #13
XionCore
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Die Maßnahme in der Schule richtet sich nach dem präventiven Polizeigesetz/Sicherheitsbehördengesetz usw. und nicht nach der StPO. Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, das läuft ähnlich wie die Verkehrskontrolle-anlassunabhängig und aufgrund der Schulpflicht für alle Schüler verbindlich. Ist hier (FFM) schon relativ normal geworden.
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Ungelesen 08.07.12, 02:15   #14
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Zitat:
Zitat von XionCore Beitrag anzeigen
Die Maßnahme in der Schule richtet sich nach dem präventiven Polizeigesetz/Sicherheitsbehördengesetz usw. und nicht nach der StPO. ...
Deine Aussage könnte nur unter bestimmten Umständen richtig sein.
Der TE gebraucht die Worte Razzia und Durchsuchungsbefehl. Ohne nähere Erläuterung kann man damit nichts anfangen, da die Worte mittlerweile in den Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch bereits "inflationär" geworden sind.
Nachdem der TE in Bayern wohnt, wäre noch das PAG [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] zu prüfen.
(Jeder Artikel ist im Link einzeln anklickbar, so dass man sich die Durchsuchung/Sicherstellung genau anschauen kann !)

Nun muss man unterscheiden, will die Polizei präventiv tätig werden, dann gilt das PAG...sind aber Anhaltstspunkte für Straftaten gegeben, dann gilt eindeutig die Strafprozessordnung.
Im übrigen gilt der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht.
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Ungelesen 10.07.12, 11:37   #15
LuxusPussy
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Es heißt immernoch Durchsuchungsbeschluss und nicht Befehl!
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Ungelesen 10.07.12, 11:55   #16
pauli8
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@LuxusPussy:
Danke dir, dass du mich nochmal wiederholt hast....
Mein Zitat vom 6.7...:
Zitat:
...ein Durchsuchungsbefehl (heutzutage redet man besser von einem Durchsuchungsbeschluss) beinhaltet grundsätzlich die Sicherstellung.....
Ich schrieb:
Zitat:
Der TE gebraucht die Worte Razzia und Durchsuchungsbefehl
So dann hätten wir das auch geklärt...oder ?
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Ungelesen 10.07.12, 21:34   #17
321meins
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Zitat:
Zitat von pauli8 Beitrag anzeigen
Nun muss man unterscheiden, will die Polizei präventiv tätig werden, dann gilt das PAG...sind aber Anhaltstspunkte für Straftaten gegeben, dann gilt eindeutig die Strafprozessordnung.
Im übrigen gilt der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht.
Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass die StPO bei Präventivmaßnahmen nicht gelten würde oder zumindest nur im Zusammenhang mit Straftaten. Das ist natürlich nicht der Fall.
Ergänzend findet die StPO gem. § 46 I OWiG auch im Bußgeldverfahren und damit bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
321meins ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 11.07.12, 10:44   #18
pauli8
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Zitat:
Zitat von 321meins Beitrag anzeigen
....Ergänzend findet die StPO gem. § 46 I OWiG auch im Bußgeldverfahren und damit bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
Ich glaube hier wird das Bußgeldverfahren gemeint.
Zitat:
Siehe Abs. 2: Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
Mit Bundesrecht bricht Landesrecht meinte ich die Normenhierarchie.

Zitat:
Normenhierarchie

Mit Normenhierarchie wird die Rangordnung der verschiedenen Normebenen in einem Staat bezeichnet.
Innerhalb der Normenhierarchie verdrängt die höhere Norm die niedrigere (lex superior derogat legi inferiori). D.h. regeln zwei Normen unterschiedlicher Stufe den gleichen Sachverhalt, so gilt die Regelung der höheren Norm. Das wird mit dem Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht in Art. 31 GG für das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesrecht ausdrücklich festgeschrieben.

In Deutschland gilt folgende Normenhierarchie:

Grundgesetz
Formelle Bundesgesetze
Sonstiges Bundesrecht
z.B. Rechtsverordnungen
Landesverfassung
Formelles Landesrecht
Sonstiges Landesrecht
Das Bayer. Polizeiaufgabengesetzt ist Landesrecht.

Führe ich danach eine Durchsuchung durch habe ich mich nach § 21 PAG zu richten.

Zitat:
Art. 21 PAG
Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
2.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
3.
sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhält oder
4.
sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Hier gehen die Befugnisse sogar weiter als im § 102 StPO. Siehe dazu oben gen. Artikel, Abs. I, Ziffern 3 und 4 beispielsweise.

Nur habe ich Aussagen und/oder konkrete Hinweise auf eine Straftat, dann geht der 102er/103er der Strafprozessordnung vor.
Finde ich bei "der Schulrazzia" eine Schusswaffe (also keine Ordnungswidrigkeit), dann wird nach der StPO sichergestellt oder beschlagnahmt.

Mehr wollte ich damit nicht ausdrücken.
pauli8 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 11.07.12, 20:03   #19
321meins
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Ich habe doch auch Bußgeldverfahren geschrieben. Und in denen geht es nun mal nicht um Straftaten und dennoch findet die StPO Anwendung.
Ich weiß auch, was unter "Bundesrecht bricht Landesrecht" zu verstehen ist...

Im Übrigen würde ich dich bitten, nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen und einfach nichts mehr zu dem Thema zu schreiben, da du ganz offensichtlich keine Ahnung hast.

Ich weiß, dass du dir Mühe gibst, aber sei mir nicht böse: Das was du schreibst, ist nicht nur wirr sondern auch falsch und bedarf eigentlich einer längeren und umfassenderen Korrektur.

Die StPO regelt grundsätzlich den Strafprozess und die Strafverfolgung.
Das PAG wiederum regelt den Aufgabenbereich und die Befugnisse der bayerischen Polizei.

Es kommt hier gar nicht erst so weit, dass etwas "vor geht", da es zu gar keiner Kollision dieser beiden Normen kommt.
Deine Aussage ist also insofern falsch, als dass in dem von dir genannten Beispiel bei der Sicherstellung der Schusswaffe die StPO vorgehen würde. Tatsächlich existieren und gelten beide Vorschriften parallel und auch das PAG ist in diesem Zusammenhang dennoch zu beachten, sollte die Maßnahme von einem bayerischen Polizeibeamten durchgeführt werden.

Zu guter Letzt: Du wirst es kaum glauben, aber der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" findet in der Realität kaum Anwendung, da bereits die Verletzung der grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrig ist und man sich auf diese berufen könnte.
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Ungelesen 11.07.12, 20:04   #20
Prince
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Die Frage war, ob Schulen einfach so durchsucht werden dürfen, da es sich ja um öffentliche Einrichtungen handelt.

Also was soll euer Paragraphen-Scheiß jetzt?


Frage beantworten, oder gar NICHTS schreiben!
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Ungelesen 11.07.12, 21:03   #21
321meins
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Hausdurchsuchung: Liegt hier nicht vor, da die Schule kein geschützter Bereich des TE ist. => Kein Durchsuchungsbeschluss notwendig.
Völlig unproblematisch wäre im Übrigen auch die Durchsuchung der Spinds/Schränke der Schüler, da diese sich nicht auf den Schutz des Art. 13 GG berufen können.
__________________________________________

Durchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens:

Durchsuchung der Person: Nur bei Verdacht einer Straftat dieser Person (§ 102 StPO)
Durchsuchung weiterer Personen, die nicht einer Straftat verdächtig sind, siehe § 103 StPO
__________________________________________

Durchsuchung (auch von Rucksäcken) ohne konkreten Tatverdacht nach landesrechtlichem Polizeirecht:
- i.d.R. Vorliegen von Tatsachen notwendig, die auf sicherzustellende oder beschlagnahmende Sachen bei der Person hindeuten; hier z.B.: vermehrter Drogenmißbrauch / Drogenfund an der Schule, Zeugenaussagen von Lehrern / Schülern o.ä.
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