Zitat:
Zitat von ecstasy69
Überstunden dürfen für gewöhnlich NICHT ausgezahlt werden bei Azubis!
|
Das ist nicht richtig, im Gegenteil:
Ist ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich (hier: auf Grund der Kündigung), so ist sogar eine besondere Auszahlung nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erforderlich.
In diesem Fall richtet sich die Höhe des Zuschlages zum üblichen Entgelt nach den Tarifverträgen.
Sollte für dich keine Sondervereinbarung/Tarifvertrag gelten, so kannst du den Auszahlungsbetrag wie folgt berechnen:
Wöchentliche Stundenzahl x 4,33 = X => X runden
Bruttostundenvergütung = Monatsbrutto / X
Sollte es einen tariflichen Zuschlag geben, dann kannst du diesen direkt auf die Bruttostundenvergütung aufrechnen, bei 25 % bspw. 1,25 x Bruttostundenvergütung.