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myGully |
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03.10.12, 08:08
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#1
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DAU
Registriert seit: Feb 2012
Beiträge: 350
Bedankt: 489
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unterschrift für verschwundenes paket geleistet
vor ein paar tagen habe ich für eine nachbarin ein paket angenommen, das ist bei uns in der hausgemeinschaft (12 parteien) nicht unüblich. da ich die nächsten paar tage nicht daheim sein würde habe ich das päckchen vor ihre wohnungstüre gelegt, auch das ist bei uns in der hausgemeinschaft nicht unüblich.
naja gestern kam ich heim und sie stand plötzlich vor meiner tür und wollte ihr paket,stellt sich raus das es wohl ein handy im wert von 500€ enthielt und irgendwer hat es offensichtlich geklaut.
die gute frau will mir nicht schaden aber natürlich will sie nicht auf der rechnung sitzenbleiben weshalb sie beim händler natürlich angeben wird das sie es nie erhalten hat. was dann kommt ist auch klar. der händler wird beim zustelldienst nachfragen und da taucht dann mein name auf. mit meiner unterschrift beim paketzusteller ist das päckchen in meinen gewahrsam übergegangen, soviel ist klar. aber wie bindend ist das?
sprich komm ich aus der nummer raus oder bleibt keine gute tat ungestraft und ich muss für den verlust geradestehen?
tipps,tricks und verhaltensregeln für so ne situation ? sollte ich evtl die polizei einschalten oder sollte das eher von meiner nachbarin ausgehen?
EDIT:bevor irgendwer es erwähnt, ich bin mir 100% sicher das meine nachbarin es nicht selbst unterschlagen hat.
__________________
Zitat:
Horton hört einen nabelfreien Fotzenfurz
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03.10.12, 08:57
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#2
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Anfänger
Registriert seit: Feb 2011
Beiträge: 7
Bedankt: 11
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Joa, scheiß spiel.... Warum haste den nicht bis abends gewartet und es Ihr dann in die hand gedrückt? Oder einfach gewartet bis sie von alleine zu dir kommt. Da wär es wenigstens sicher gewesen.
Soetwas passiert, wenn man zu Gutmütig ist.....Im grobe steht SIE dafür gerade, Weil zugestellt wurde es ja. Ergo damit auch DU.....
ABER, es gibt hoffnung. Sprech sie darauf an, ab sie auf der Rechnung eine Imai des Handys darauf stehen hat. Oder sonnst irgendwo. Wenn ja. Süper...
Eiere mit Ihr ZUSAMMEN zur Polizei, Anzeige gegen unbekannt und gib die Imai an. Dann brauchst du nur noch abwarten. Desweiteren lass diese Imai bein Hersteller sperren.
Heute nen handy klauen? Keine gute idee......
Den spass hatte ich auch schon. Mein Apfel war auch wech... ca. 4 wochen später klingelten die netten Herren an der Tür. Ist das Ihr Handy?
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03.10.12, 09:21
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#3
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.359
Bedankt: 55.401
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10 Sekunden googeln:
Zitat:
Nahezu alle Paketversender bestimmen in ihren AGB, dass Pakete auch beim Nachbarn abgegeben werden dürfen. Doch was passiert, wenn ein Paket bei unbekannten oder weit entfernten Nachbarn abgegeben wird und auf Nimmerwiedersehen verschwindet? Die Paketversender lehnen jede Haftung ab. Das Problem für Onlinehändler: wenn an Verbraucher geliefert wird, zählt die tatsächliche Ablieferung der Ware und nicht die Übergabe an den Versender. Doch sind die Paketversender-AGB überhaupt wirksam? Der “ARD Ratgeber Recht” fand heraus: Nein.
Lesen Sie mehr über die Unwirksamkeit von sogenannten Ersatzzustellungklauseln.
Wenn der Postmann vergeblich klingelt, wird das Paket häufig einem Nachbarn in die Hand gedrückt. Macht sich dieser aber mit dem Paket aus dem Staub, verweigern die Transportunternehmen jegliche Haftung. Zu Unrecht, wie Experten meinen.
Paketversender schließen Haftung in AGB aus
In den AGB nahezu aller Paketversender (z.B. § 4 Abs. 3 DHL-AGB, § 2.5.3 GLS-AGB, § 2.4 Hermes-Logistik-AGB etc.) sind Klauseln enthalten, wonach der Versender angeblich seine Pflichten gegenüber dem Absender erfüllt, wenn an einen “Nachbarn” zugestellt wird, wie z.B.:
“DHL darf Sendungen… einem Ersatzempfänger aushändigen… Ersatzempfänger sind… 2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind…”
Händler soll auf dem Schaden sitzen bleiben
Im Verhältnis Verkäufer/Käufer zählt im Verbrauchsgüterkauf jedoch die tatsächliche Ablieferung an den Kunden selbst (vgl. § 474 Abs. 2 BGB), nicht an irgendeinen Nachbarn. D.h. der Verkäufer ist bei einem Paketverlust verpflichtet, den bereits gezahlten Kaufpreis zurück zu erstatten bzw. noch einmal an den Käufer zu liefern, wenn das Paket nicht wieder auftaucht. Auch die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist beginnt noch nicht zu laufen.
OLG Düsseldorf: Paketversender-AGB unwirksam
Daher stellt sich die Frage, ob solche Klauseln überhaupt wirksam sind. Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 14.3.2007 – I-18 U 163/06) entschied bereits vor einiger Zeit, dass solche Klauseln unwirksam sind, weil sie intransparent seien und die Interessen des Absenders in unzulässiger Weise missachten:
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Der Rest steht in der [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ].
Allerdings muss ich dazu sagen, egal ob üblich oder nicht, ich finde es saudämlich und unverantwortlich ein Paket einfach nur vor die Tür zu packen.
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03.10.12, 09:53
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#4
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Usenet-Profi
Registriert seit: May 2009
Beiträge: 347
Bedankt: 206
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Sehe ich genauso wie PP. Letztendlich hast du dich mit der Übernahme des Pakets doch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es auch beim Empfänger ankommt.
Mal davon abgesehen ist der Titel kausal nicht korrekt... das Paket ist ja erst später abhanden gekommen, nicht als du die Unterschrift geleistet hast... ;-)
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03.10.12, 12:16
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#5
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Nur leider hilft das was Prince Porn geschrieben hat nur seiner Nachbarin, nicht aber den TS. Seine Nachbarin kann vom Verkäufer ein neues Handy oder das Geld zurück verlangen. Denn wie Prince Porn richtig zitiert, der Vertrag gegenüber Ihr wurde nicht Erfüllt. Ob der Verkäufer dann das Geld vom Paketdienst zurück bekommt, ist dann eine andere Sache.
Nur ob der TS dem Paketdienst/Händler Ersatz leisten muß, das hängt davon ab ob er grob Fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Denn im Grunde haftet man bei Gefälligkeiten nicht. Das heißt, wäre dem TS das Paket beim Transport versehentlich runter gefallen, dann müßte er nicht zahlen. Auch wenn das Paket mit dem Handy während seiner Abwesenheit aus seiner Wohnung geklaut worden wäre, würde er nicht haften.
Problem hier ist jetzt, war es grob Fahrlässig, das Paket vor die Tür der Nachbarin zu legen oder nicht. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob es üblich war oder nicht. Es kommt nur darauf an, ob die Gefahr das das Paket verloren geht groß war oder nicht. Hier wäre zu klären, wird die Haustür auch zu über 99% immer von allen Mitbewohnern abgeschlossen, so das kein Dritter Zugang hat, dann wäre es wohl nur leicht Fahrlässig und der TS haftet nicht. Steht dagegen die Haustür zum Treppenhaus regelmäßig auf, oder drücken Mitbewohner regelmäßig den Türöffner ohne Kontrolle wer da kommt, so das im Grunde jeder von der Straße rein kommt, dann wäre das Abstellen vor der Wohnungstür sicher grob Fahrlässig und der TS müßte leider wohl haften.
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03.10.12, 12:27
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#6
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Newbie
Registriert seit: Dec 2008
Beiträge: 74
Bedankt: 46
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Bei wem hat sie das Handy gekauft, bzw. den Vertrag gemacht. Bei solch "wertvollen" Sachen ist das Abgeben beim Nachbarn oder vor die Tür stellen nämlich schon dem Postboten untersagt!
Hat sie noch die Tracking-Nr.? Schaut mal nach, ob dort etwas von (UZN, UZN+NiNa, SoZü) steht 
Handys dürfen eigentlich NICHT beim Nachbarn abgegeben werden.
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03.10.12, 12:34
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#7
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Da der TS nicht wußte was drinnen ist, dürfte auch der Zusteller nicht gewußt haben was drin ist. Insbesondere da wahrscheinlich nur im Standartpaket mit 500 Euro Haftung verschickt wurde. Also weder als Wertpaket noch mit Haftungserhöhung.
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