Meine Ausfuehrung bezueglich der Strafbemessung bezieht sich natuerlich nur auf bereits eroeffnete Hauptverfahren (an deren Ende ein Urteil steht). Zuvor kann ein Verfahren ueber Vergehen mit geringer Schuld "relativ" leicht eingestellt werden.
Dir bleibt aber u.U. der Weg der Privatklage.
Unabhaengig davon steht dir natuerlich jederzeit der Zivilrechtsweg offen (ger. Mahnbescheid, Erfuellungsklage, Zwangsvollstreckung etc. pp. mit dazugehoerigem Schadensersatz - da kann auch bei geringen Streitbetraegen eine vernuenftige Summe zusammenkommen....sofern du es auf die Abschreckungswirkung abgesehen hast ;-)).
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