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myGully |
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04.11.10, 14:44
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#1
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Ist öfter hier
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 217
Bedankt: 56
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Routine Durchsuchung
Ist es einem Polizisten möglich wenn ich in der Stadt spazieren gehe oder irgendwo auf der straße mich einfach zudurchsuchen?
Z.B unter dem vorwand, dass ich Drogen verkaufe oder sonst desgleichen.
Oder kann ich es verweigern, weil er keine eindeutigen Beweise hat oder er meinen Ruf in der öffentlichkeit schadet.
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04.11.10, 15:04
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#2
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der stiffmaster himself!
Registriert seit: Nov 2009
Ort: hinter Bagdad
Beiträge: 771
Bedankt: 374
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wenn du in der stadt spazieren gehst wird der dich auch nicht kontrollieren  nur wenn du dich auffällig verhälst dann können die das  sprich wenn du dastehst und leute zu dir kommen dir geld zustecken und du ihnen witzige plastiktütchen gibst und es sehr auffällig machst ja!
__________________
Wie der Führer sitz' ich hier,
die braune Masse unter mir.
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04.11.10, 15:18
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#3
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Banned
Registriert seit: Aug 2008
Beiträge: 46
Bedankt: 32
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Im Prinzip können sie einen immer durchsuchen.
Als begründung können sie sagen du sahst verdächtig aus ob das im endeffekt so ist, ist scheiss egal
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04.11.10, 15:19
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#4
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Anfänger
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 41
Bedankt: 39
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Personenkontrollen können sie auf jeden Fall ohne wirklichen Grund machen. Mir das letzte mal passiert als ich ewig an nem Dorfbahnhof gewartet hab bis meine Freundin endlich kam. Mit langem schwarzem Ledermantel fällt man nun mal auf -.- (Die haben allerdings nicht nach Drogen, sondern nach Waffen gesucht)
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04.11.10, 15:23
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#5
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Banned
Registriert seit: Aug 2008
Beiträge: 46
Bedankt: 32
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ja aber man kann sich jeden verdächtig reden versteht ihr das nicht
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04.11.10, 15:27
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#6
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Anfänger
Registriert seit: Apr 2009
Beiträge: 12
Bedankt: 19
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Ist es einem Polizisten möglich wenn ich in der Stadt spazieren gehe oder irgendwo auf der straße mich einfach zudurchsuchen?
JA!
Eine Personenkontrolle darf ein Beamter durchführen, sobald hierfür ein hinreichender Verdacht besteht - und du dich NICHT auf Privatgelände befindest(Wobei auch dort bestimmte Hausordnungen gelten). Ob ein Verdacht besteht liegt im Ermessensspielraum der entsprechenden Beamten. Eine Leibesvisitiation hingegegen ist nur bei dringenden Tatverdacht (Gefahr im Verzug, konkreter Hinweis auf eine Straftat, Vorstrafen) zulässig. Das verweigern einer Personenkontrolle kann übrigens einen solchen Tatverdacht liefern...
Wenn du nichts zu verbergen hast, sollte es für dich allerdings kein Problem sein deinen Tascheninhalt zu präsentieren. Dem Ruf schadet das keinesfalls, und die Beamten werden auf deinen Wunsch hin auch sicher ein Plätzchen wählen wo du nicht beobachtet wirst.
Verstößt du allerdings gegen das Betäubungsmittelschuttzgesetz dann ist die Frage glaub ich hinfällig, und bei ausreichendem Verdacht wird die Staatsgewalt mehr als nur deine Taschen durchsuchen.
Live Honestly!
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04.11.10, 16:25
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#7
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Beichtvater
Registriert seit: Aug 2009
Ort: Großraum Deutschland
Beiträge: 148
Bedankt: 99
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Das waren bestimmt noch "Frischlinge" in ihrem Job. -Normalerweise stehen die doch hinter irgendwelchen Hecken um Aurtofahrern das Geld herauszuziehen ...
... und um die U-Bahn-Schläger sollen sch dann "beherzte Bürger" kümmern!
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04.11.10, 18:06
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#8
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.378
Bedankt: 55.395
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Natürlich können die das.
Hatte ich vorletzten Monat. Auf dem Weg von mir zu Hause zu einem "Date" was nur ~ 8 Minuten Fußweg war, ist ein Polizeiwagen an mir vorbei gefahren, angehalten und Personenkontrolle.
Die Beamten haben mir direkt gesagt, dass sie mich wegen meinem "auffälligem" Kleidungsstil (Lederjacke, Cargo-Short) angehalten haben. Sie meinten, dass das in meinem Stadtteil eher ungewöhnlich ist. ^^
Ende vom Lied ... hatte dieses [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] bei mir. Bekam eine Anzeige.
Und vor 14 Tagen kam dann mein Bußgeldbescheid. 323,50 €
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05.11.10, 21:55
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#9
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Stammi
Registriert seit: Jan 2009
Beiträge: 1.317
Bedankt: 406
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[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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06.11.10, 13:06
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#10
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Ist öfter hier
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 217
Bedankt: 56
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alles klar ich hab ja eig nix zu verbergen die polizisten könnten mich von mir aus zu jeder zeit kontrollieren
nur finde ich es scheisse wenn ein polizist dich in aller öffentlichkeit mitnimmt und dich als schwerverbrecher darstellt indem er mal eine personenkontrolle machen will
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06.11.10, 13:30
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#11
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Rimming!
Registriert seit: Nov 2008
Beiträge: 320
Bedankt: 967
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Zitat:
Zitat von Neocon
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Aber Achtung, der link gilt nur für Österreich.
Zitat:
Wenn du nicht österreichischer/r StaatsbürgerIn bist, hast du immer die Pflicht, einen Ausweis bei dir zu haben...
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In Deutschland gibt es keine Mitführungspflicht für Personalausweise, ich z.B habe überhaupt keinen Perso. Ich habe einen Reisepass zu Hause in der Schublade das reicht.
EDIT: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Wichtig ist noch bei einer Personenkontrolle nichts zu sagen, ich brauche nicht Rede und Antwort stehen wo ich herkomme oder hingehe etc.
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07.11.10, 10:38
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#12
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Newbie
Registriert seit: Apr 2009
Beiträge: 53
Bedankt: 39
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Zitat:
Zitat von Prince Porn
Natürlich können die das.
Hatte ich vorletzten Monat. Auf dem Weg von mir zu Hause zu einem "Date" was nur ~ 8 Minuten Fußweg war, ist ein Polizeiwagen an mir vorbei gefahren, angehalten und Personenkontrolle.
Die Beamten haben mir direkt gesagt, dass sie mich wegen meinem "auffälligem" Kleidungsstil (Lederjacke, Cargo-Short) angehalten haben. Sie meinten, dass das in meinem Stadtteil eher ungewöhnlich ist. ^^
Ende vom Lied ... hatte dieses [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] bei mir. Bekam eine Anzeige.
Und vor 14 Tagen kam dann mein Bußgeldbescheid. 323,50 € 
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Warum hast du denn da einen Anzeige bekommen? Darf man nichtmal mehr ein normales Messer mitführen? Und wenn du das z.b. für die Arbeit oder ähnliches brauchst? Da können die dich doch nicht einfach anzeigen. Ist ja schon unverschämt.
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07.11.10, 11:11
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#13
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.378
Bedankt: 55.395
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Weil es eine Ordnungswidrigkeit ist/war, da Einhandmesser gemäß § 42 a Abs. 1 Nr.3 des WaffG nicht geführt werden dürfen.
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07.11.10, 11:58
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#14
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Anfänger
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 41
Bedankt: 39
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Das Perverse ist ja, für Einschüssige Vorderlader mit Lunten oder Steinschloss braucht man weder einen Waffenschein noch ist es verboten sie zu führen.
(Und irgendwo glaube ich auch gelesen zu haben das Einhandmesser unter einer gewissen Länge (ich glaube 6cm) geführt werden dürfen, kann aber gut sein das das schon alt ist)
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07.11.10, 17:28
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#15
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Mitglied
Registriert seit: Nov 2009
Beiträge: 169
Bedankt: 300
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Zitat:
Zitat von blackhat.B3rT
Das Perverse ist ja, für Einschüssige Vorderlader mit Lunten oder Steinschloss braucht man weder einen Waffenschein noch ist es verboten sie zu führen.
(Und irgendwo glaube ich auch gelesen zu haben das Einhandmesser unter einer gewissen Länge (ich glaube 6cm) geführt werden dürfen, kann aber gut sein das das schon alt ist)
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Joa, des mit dern Vorderladern hab ich mir auch schonmal gedacht.
Zu deinem 2. Teil:
Einhandmesser sind generell verboten mit sich zu fuehren, egal ob die Klingenlaenge 1 oder 20cm betraegt. So steht es im Gesetzestext:
"Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm zu führen"
Zu beachten hierbei das "oder!
Demzufolge kannst du mit einem, sagen wir, Kuechenmesser mit 11cm rumrennen aber sobald es ein klappbares Messer, also Einhandmesser ist, darf die Klinge theoretisch nichteinmal 1cm betragen
Hier ein kleines Beispiel zur Verdeutlichung:
Mit dem oberen Messer kannst du frei rumlaufen und keiner kann dir etwas tun.
Beim unteren (welches wohl nicht annaehernd so gefaehrlich ist wie das obere) bekommst du evtl. ein saftiges Bußgeld, denn mit diesem ist es verboten rumzulaufen.
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07.11.10, 18:46
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#16
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Anfänger
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 41
Bedankt: 39
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Zitat:
Zitat von Lord Schnitzel
Zu deinem 2. Teil:
Einhandmesser sind generell verboten mit sich zu fuehren, egal ob die Klingenlaenge 1 oder 20cm betraegt. So steht es im Gesetzestext:
"Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm zu führen"
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Dann ist das wohl beim alten Waffengesetz so gewesen.
Witzig ist ich hab mir erst letzt nen Cutter im Baumarkt gekauft, da war ein kleines Einhandmesser mit dabei (was unglaublich praktisch war als ich das Dach meiner Gartenhütte repariert habe, da oben sind Hände mangelware...)
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