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Rückvorderung ans JA

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Ungelesen 18.02.12, 11:27   #1
EBSC
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Standard Rückvorderung ans JA

Hallo.

Ich hoffe hier kennt sich jemand aus .
(Unterhaltsvorschuss)

Also ich habe Heute vom Jugendamt eine Rückforderung von 720,00 € erhalten.
Ich war bis zum 31.08.2011 in Ausbildung, dies wurde mir auch nicht angerechnet da ich nicht viel verdient hatte.
Bis zum Heutigen Tage habe ich keine Arbeit gefunden(Nachweisbar), und lebe von 738,00 € ALG1 .
Nach Ende der Ausbildung, bis zum heutigen Tage sollte ich Unterhaltsvorschuss bezahlen, was ich nicht konnte, da ich nicht Leistungsfähig war .
Auch die 720,00 € kann ich nicht auf einmal zahlen, sie bieten mir eine Ratenzahlung an.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich das überhaupt zurück zahlen muss.
Mir ist zu Ohren gekommen, dass ich nur zurück zahlen muss, wenn ich in der Zeit hätte zahlen können, was nicht der Fall war. Ich liege Laut 738,00 € im Selbstbehalt, laut Düsseldorfer Tabelle.
Und ich soll auch keine Ratenzahlungen mit dem JA vereinbaren, dass soll wohl ein Schuldgeständnis sein.
Was ist nun richtig, vom JA werde ich wohl keine Auskunft drüber bekommen, so als Erzeuger ; )
Mfg

Sry Rückforderung
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Ungelesen 18.02.12, 11:48   #2
leveldn
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Dazu sage ich nur: 5 Minuten Rittmeister, mindestens 18 Jahre Zahlmeister!!

Du bist ab Eintritt der Leistungen nach dem UVG als Kindesvater rückerstattungspflichtig. Das heisst, das Jugendamt zahlt Leistungen nach dem UVG, die du verpflichtet bist zurückzuzahlen unabhängig von deiner momentanen Leistungskraft.

Ein Tip: spreche beim Jugendamt persönlich vor, lege deine finanzielle Situation offen, bitte um Stundung! Die Leistungen nach dem UVG werden eh weitergewährt so dass sich die zurück zu erstattende Summe erhöhen wird.

Als Kindesvater bist du grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.
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Ungelesen 18.02.12, 12:01   #3
EBSC
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Zitat:
Zitat von leveldn Beitrag anzeigen
Die Leistungen nach dem UVG werden eh weitergewährt so dass sich die zurück zu erstattende Summe erhöhen wird.

Es ist eine Einstellung und Rückforderung

Das heist bei mir , dass sie nichts mehr zahlen, und ich nur noch die Rückzahlung habe.
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Ungelesen 18.02.12, 12:22   #4
Wakasa
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Zitat:
Zitat von leveldn Beitrag anzeigen
Dazu sage ich nur: 5 Minuten Rittmeister, mindestens 18 Jahre Zahlmeister!!

.
Nich ganz, eigentlich bis zum 27. Lebensjahr. Thats fucked up. Und die Ämter lassen mir sich reden.
__________________
Wenn man von 666 genau 578 subtrahiert,
erhält man als Ergebnis 88,
(666-578=88 ) woraus sich ein klarer Zusammenhang zwischen Nazis und Satan erkennen lässt.
Wakasa ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 18.02.12, 12:39   #5
EBSC
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Hier mal aus einen Rechtsanwaltsforum

Hier steht klar , dass man zahlen muss, wenn man Zahlungfähig war

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Frage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:

Die Voraussetzungen für die Rückforderung von geleistetem Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt sind in § 7 UhVorschG geregelt. Dabei ist wichtigstes Kriterium für eine Rückforderung, dass der Unterhaltspflichtige - also Ihr Freund - zum Zeitpunkt der Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt leistungsfähig war.

Sie teilen hier mit, dass eine Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Bezuges von Unterhaltsvorschuss bei Ihrem Freund, dem Vater des Kindes, nicht gegeben war. Damit kann das Jugendamt für die zurückliegenden Zeiträume grundsätzlich den Unterhaltsvorschuss nicht zurückfordern.

Dabei wird aber auch zu beachten sein, dass die Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht gegeben war. Sollte eine Leistungsfähigkeit Ihres Freundes vorgelegen haben und sich dies im Nachhinein herausstellen, wird sich eine Zahlungsverpflichtung ergeben, soweit Ihr Freund auf die Zahlung von Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt hingewiesen worden ist. Davon gehe ich nach Ihrer Schilderung aus.

Sollte sich jetzt herausstellen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung doch gegeben ist, wird man mit dem Jugendamt sicher eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen können. Für diesen Fall würde ich eine Vertretung durch einen Anwalt anraten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
EBSC ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 18.02.12, 18:44   #6
BoKhmer
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Ich vermute, dass du etwas zu spät bist. Wahrscheinlich hättest du bereits direkt nach deiner Ausbildung gegen die Rückzahlungspflicht angehen müssen.

Aber zuerst: Achte auf Fristen. Lies den Brief den du bekommen hast ganz genau auch wenn es langweilig ist, besonders auch klein gedrucktes und Rückseiten: Steht da irgendwo was von Rechtsbehelfsbelehrung, Widerspruch, innerhalb eines Monates etc.? Falls ja, denk daran dass du diese Frist einhalten musst.

Dann: Guten Rat holt man sich beim Profi, d.h. Rechtsanwalt, am besten Fachanwalt für Familien- oder Sozialrecht. Du kannst dir keinen leisten - dafür gibt es (ausser in Hamburg) Beratungshilfe, du gehst mit dem Brief zum nächsten Amtsgericht und fragst nach einem Beratungshilfeschein, damit kannst du zu einem Anwalt und zahlst nur 10 EUR.

Und noch was: Nicht alle Anwälte sind gleich gut. Frag am besten im Bekanntenkreis wer Erfahrung mit Anwälten hat und ob es Empfehlungen/Warnungen gibt
BoKhmer ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 18.02.12, 21:47   #7
EBSC
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Das Kind war erst bei dem Jugendamt in der Stadt gemeldet in der ich auch Wohne, dort habe ich immer meine Finanzen offengelegt und musste auch nie was zahlen, da ich mich in der Erstausbildung befand.

Die Kindesmutter ist mit dem Kind verzogen, und auch das habe ich nur über das Jugendamt erfahren.
Das Jugendamt schrieb mir, dass sie jetzt für das Kind zustädig sind, und ich solle doch meine Finazen offen legen .
Genau das habe ich getan, ich habe mein Alg 1 Bescheid hingeschickt .Der zweite Brief vom Jugendamt kam auch promt mit der Meldung, dass nur weil ich geringes Einkommen habe, mich das nicht von meinen Unterhaltsflicht befreit(was mir klar ist), und das man guten willen zeigen soll, und sich um eine Arbeit bemühen soll, und ich solle doch Bitte einen Beweis einschicken, dass ich mich um eine Arbeit bemühe. Ich schickte 5 Bewerbungen hin und 3 Absagen die ich zu der Zeit hatte.

Irgendwann hatte ich mal wieder was bekommen, dass sich wohl an der Zahlung was änderte + -

Heute kam die Meldung über der Einstellung und Rückforderung.

Grund:
Erreichen der Höchstleistungsdauer von 72 Monaten

von .........bis ........... wird Leistungsunfähigkeit anerkannt.
Hierbei wurde berücksichtigt ,dass ich mich bis ......... in Ausbildung befand. Und mir wurden 3 Monate Möglichkeit zur Findung eines Arbeitsplatzes eingeräumt. Ab dem ........... wird fiktives Einkommen zu Grunde gelegt . Da ich eine Abgeschlossene Ausbildung als ...... habe und somit ein monatliches Einkommen erzielen kann.

Ich meine Ich kann mir die Arbeit nicht aus den Rippen schneiden, seit der bestandenen Prüfung suche ich nach Arbeit, was auch bei der Agentur dokumentiert wird, da ich dort alles an Bewerbung und Absagen vorlegen muss.
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