Zitat:
Gebührenbefreiung
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden:
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5. a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben .
Vorzulegende Unterlagen: BAföG-Bescheid
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Nachzulesen hier:
http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/
Demnach, wie schon ueber mir geschrieben wurde, so schnell wie moeglich informieren ob dies zutrifft und wenn ja, Antrag auf Befreiung stellen.