Zitat:
Zitat von LordUlic
Da steht, dass es sich um eine nicht-rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Auch eine USt-ID hat der Beitragsservice. Das zeichnet ihn gem. §27a UStG als Betrieb gewerblicher Art aus. Lauf §4 Abs. 5 KStG kann ein Betrieb gewerblicher Art aber nicht mit einem Hoheitsbetrieb, der dem Namen nach also Träger von Hoheitsrechten ist, zusammengefasst werden. Ergo ist der "Beitragsservice" eine private Firma, eben ein Betrieb gewerblicher Art und handelt nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern nach Privat- und Handelsrecht, sprich BGB und HGB.
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Sorry, ich hab selten so viel gebündelten Schrott gelesen wie in diesem Absatz.

Glaubst du das, was du da schreibst? Weißt du überhaupt, wofür eine USt-ID benötigt wird und was in §27a UStG steht?
Man man man, das ist wirklich eine Schande für all diejenigen, die sich anhand fundierter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages gegen die Zahlung zur Wehr setzen.
Solche Spinner braucht niemand!