Du hast Recht, das bei Privatverkäufen, bei Übergabe an den Paketdienst die Gefahr an den Verkäufer über geht. Außer bei Fehlerhafter Verpackung.
Das Problem ist nur, Vertragspartner des Paketdienstes ist in aller Regel der Verkäufer. Er bezahlt die Versandkosten für Versicherten Versand und erhält die Quittung. Deshalb muß er den Schaden beim Paketdienst anmelden. Dazu muß er das Paket nicht zurück haben. Zur Prüfung kann sich der Paketdienst die Sachen beim Empfänger ab holen.
Es gibt natürlich noch die Möglichkeit, das der Verkäufer dem Käufer, per Vollmacht erlaubt in seinem Namen den Schaden an zu melden. Da hier in der Vollmacht bestimmte Formulierungen erforderlich sind, ist ohne Anwalt am leichtesten wenn der Verkäufer das trotzdem selbst macht.
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