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Hilfe zu § 202a StGB Ausspähung von Daten Internationales Recht

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Ungelesen 16.08.14, 21:24   #1
thetruth420
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Standard Hilfe zu § 202a StGB Ausspähung von Daten Internationales Recht

Hallo zusammen habe folgende Frage,

Und zwar der Paragraph § 202a StGB behandelt "Ausspähung von daten "


Und zwar hat sich Person B in Person A Skype Account geloggt, mist über Person B verbreitet und danach alle Freunde gelöscht.
A hat Person B auch das Passwort gegeben.
Das weitere Problem ist B lebt in Deutschland, Person A aber in Rumänien.
Hat Person A Chancen Person B zu verurteilen bzw zu einer Geldstrafe oder sonstiges zu bekommen?
Wird schwer wegen nicht im gleichen Land oder?
(Der Täter "Person B" ist volljährig)
Ich hoffe jemand kann mir helfen.
Ok der Fall lässt sich konkretisieren.
Person B und Person A haben sich im Internet kennen gelernt.
Sie chatten eine Weile verstehen sich gut, dann kommt Person A auf die Idee Person B zu besuchen.
Person B hilft Person A mit Geld nachdem Person A am Flughafen war und angeblich ein Ticket gefunden hat.
Person B fährt am vereinbarten Tag zum Flughafen um Person A abzuholen, jedoch niemand da. Scamming!
2 Jahre später (2014)
Person A und Person B treffen sich im Internet wieder. Da Person B nicht glauben will was Person A über die Flughafengeschichte erzählt hat,
probiert er ein Passwort aus und es klappt.
Person B liest das Person A das selbe mit Person C gemacht hat.
Person B hat Beweise in Form von Screenshots, das Person C das selbe schicksal geteilt hat wie Person B. Desweiteren kann Person B beweisen das Person A zugegeben hat diese Masche öfters anzuwenden (Scamming)
§ 263 Strafgesetzbuch (Stgb)
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wird das Scamming von Person A bestraft werden oder das einloggen in einen fremden Account das nicht durch Hacking geschehen ist sondern durch ausprobieren von Person B?


Wird etwas komplizierter, aber ich hoffe es ist dennoch gut beschrieben.
Danke
thetruth420 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 16.08.14, 21:31   #2
Prince
Klaus Kinksi
 
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Ungelesen 16.08.14, 21:47   #3
addabk
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Hi, eine richtige Rechtsberatung kann dir natürlich keiner hier geben, aber in dem von dir genannten Paragraphen ist von "unbefugtem Zugang" und "Überwindung der Zugangssicherung" die Rede. Die wurde aber nicht in dem Sinne "überwunden", wenn du ihm freiwillig dein Passwort gegeben hast. Von daher ist damit vermutlich nicht so gut zu argumentieren.
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Ungelesen 16.08.14, 21:52   #4
Mr_Braun
abcdefgh
 
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Der Strafbestand von 202a ist meines Erachtens nicht erfüllt, wenn du dieser Person dein Benutzerkennwort gibst.
Was dieser getan hat, ist eine Datenmanipulation nach § 303a Datenveränderung.

siehe:



Und nun zu deinem eigentlichen Anliegen: Ich glaube nicht, dass du den Täter ansatzweise verknacksen kannst.
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Ungelesen 16.08.14, 21:55   #5
Destiny
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Eine Strafanzeige würde ich definitiv machen. Nimm die Beweise mit und geh zur Polizei. Ob sie den Täter allerdings dran kriegen, nun ja... a) im Ausland und b) ist es eher eine Bagatelle.

Du hast hoffentlich die Leute in deiner Skype Liste davon informiert und die Behauptungen richtig gestellt?
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Ungelesen 16.08.14, 22:02   #6
thetruth420
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Ich kann die Person mit Name und Adresse nennen.
Wie gesagt ist aber halt Rumänien also Ausland.

Würde sich so etwas überhaupt Lohnen mit den Kosten?
Ich denke mal ein nationales Verfahren würde schon was kosten aber International wird es ja wohl noch teurer werden...

Habe eventuell auch an §§185ff "Beleidigung" gedacht. Was meint ihr?

Danke
thetruth420 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 16.08.14, 22:19   #7
Fietze
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Zitat:
Ich habe demjenigen aber auch mein Passwort gegeben also vermute ich das er es einfach ausgenutzt hat.
Naja, Dummheit muß halt bestraft werden, selbst schuld.


Zitat:
Ich kann die Person mit Name und Adresse nennen.
Wie gesagt ist aber halt Rumänien also Ausland.
Wenn die "Tat" in Rumänien begangen wurde, greift deutsches Strafrecht sowieso nicht.
Es sein denn der Täter ist Deutscher!

Du mußt ihn also in Rumänien anzeigen. Wenn er nach rümänischen Recht überhaupt eine Straftat begangen hat?
Und ich würde mal sagen: Dort interessiert es keine Sau.
Fietze ist offline   Mit Zitat antworten
Folgendes Mitglied bedankte sich bei Fietze:
Ungelesen 16.08.14, 22:23   #8
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Zitat:
Zitat von Fietze Beitrag anzeigen
Und ich würde mal sagen: Dort interessiert es keine Sau.
"Cyberkriminalität" wird dort noch recht "locker" gesehen, weshalb myGully ja seine Server auch schon dort stehen hatte.
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Prince ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 17.08.14, 00:17   #9
pauli8
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In Ergänzung zu Mr_Braun wegen der Zuständigkeit (Territorialprinzip: Rumänien-Deutschland)...

Zitat:
Allgemeines:

Die Freiheiten und Möglichkeiten des Internet verbunden mit der größtenteils vorhandenen Anonymität werden natürlich auch in strafrechtlich relevanter Weise ausgenutzt. Die Gefahren für den Nutzer des Internet sind groß. Jede technische Möglichkeit wird auch immer sogleich zur Begehung von Straftaten missbraucht.

Zuständigkeit deutscher Gerichte:

Im Internet ist bei Auslandsberührung immer zuerst zu fragen, ob die deutschen Gerichte zuständig sind und ob deutsches Strafrecht Anwendung findet. Nach dem in § 3 StGB geregelten "Territorialprinzip" gilt, unabhängig von der Nationalität des Täters, das deutsche Strafrecht für alle Taten, die im Inland begangen werden. Die Frage an welchem Ort eine Tat begangen wurde regelt § 9 StGB. Ort der Tat ist dabei einerseits der "Tätigkeitsort" (= Ort, an dem der Täter handelt) und andererseits der "Erfolgsort" (= Ort, an dem der Erfolg der Tat eintritt). Auch Straftaten eines Deutschen im Ausland unterfallen der deutschen Strafgerichtsbarkeit (§ 7 Absatz 2 Nr. 1 StGB). Schließlich werden nach dem "Schutzprinzip" auch Auslandstaten (eines Deutschen oder eines Ausländers) erfasst, wenn durch die Tat inländische Rechtsgüter betroffen sind.

§ 3 StGB: Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

§ 9 StGB: Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

Hinsichtlich jedes Sachverhaltes ist also zunächst zu prüfen, ob das deutsche Strafrecht Anwendung findet. Pauschal lässt sich jedoch sagen, dass aufgrund des Tatortprinzips (Eine Tat gilt überall dort als begangen, wo ihr Erfolg eintritt) und der Tatsache einer Abrufbarkeit aller Inhalte des Internet in Deutschland grundsätzlich auf alle internetspezifischen Delikte das deutsche Strafrecht Anwendung findet.
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Der Hinweis auf frei zugängliche Quellen ohne Beratung über ein bestimmtes Vorgehen oder Taktik dürfte keine Rechtsberatung darstellen.
pauli8 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 17.08.14, 08:29   #10
Destiny
erudite
 
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Am besten bei der Polizei nachfragen. Die sollten das wissen, ob es geht, ob es sich überhaupt lohnt etc. Weil du hast dem Typen ja in gutem Glauben dein Passwort gegeben.
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