myGully.com Boerse.SH - BOERSE.AM - BOERSE.IO - BOERSE.IM Boerse.BZ .TO Nachfolger
Zurück   myGully.com > Talk > Reallife
Seite neu laden

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Willkommen

myGully

Links

Forum

 
 
 
Themen-Optionen Ansicht
Prev Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Next
Ungelesen 05.03.14, 21:26   #1
00:00
Ist öfter hier
 
Registriert seit: Dec 2011
Beiträge: 227
Bedankt: 158
00:00 ist noch neu hier! | 0 Respekt Punkte
Standard § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Mir ist was blödes passiert:

Bin in der Stadt mit dem Spiegel meines Autos an den Spiegel eines anderen Autos geraten.

War relativ geschockt und unsicher und bin weiter gefahren, Kumpel saß auch noch im Auto, der jedoch nach hause gebracht werden musste, weil er einen wichtigen Termin hatte.

Ein paar Millimeter des Lacks sind leicht verformt, kaum zu erkennen.

Bin ca. 1 Stunde später, als ich wieder relativ klar im Kopf war, nochmal mit dem Fahrrad vorbei gefahren, Auto stand leider nicht mehr da.

Ich schätze die Chance, dass es zu einer Anzeige, welche dann zu mir führt, kommt auf ca 5-10%

Kann mir kaum vorstellen, dass das jemand mitbekommen hat bzw. anzeigt.


Ihr braucht mich auch weiter nicht belehren btz. Moral predigen - ich weiß mittlerweile auch welche Handlung die rational beste gewesen wäre.


Mich interessiert jetzt ob es noch Sinn macht, sich auf § 142 Absatz (4) zu beziehen?

Befinde mich noch in der Probezeit.

Zitat:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Danke schonmal
__________________
Zitat:
Wenn jemand sagt: »Ich liebe Gott«, und hasst doch seinen Bruder, so ist er ein Lügner; denn wer seinen Bruder nicht liebt, den er sieht, wie kann der Gott lieben, den er nicht sieht?
00:00 ist offline   Mit Zitat antworten
 


Forumregeln
Du kannst keine neue Themen eröffnen
Du kannst keine Antworten verfassen
Du kannst keine Anhänge posten
Du kannst nicht deine Beiträge editieren

BB code is An
Smileys sind An.
[IMG] Code ist An.
HTML-Code ist Aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 06:26 Uhr.


Sitemap

().