Dann hat euer Prof euch aber Mist erzählt oder du nicht aufgepasst. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe: 2 übereinstimmende Willenserklärungen als Voraussetzung für einen Vertrag kannst du selbstverständlich auch mündlich abgeben, Formvorschriften gibt es im deutschen Privatrecht dann doch eher selten.
Das "Verifizieren können" stellt sich dann auch erst als Beweisproblematik, deswegen sollte sowohl der Anrufer sich das schriftlich bestätigen lassen, als auch der Angerufene(bei dem kommt dann eben noch hinzu, dass ohne schriftliche Widerrufsbelehrung die Frist zu diesem nicht beginnt zu laufen).
Die Rechtsprechung schränkt auch die Gültigkeit dieser Telefonverträge von Callcentern immer mehr ein, dass aber per se bei einem telefonisch geschlossenen Vertrag eine Unterschrift vorliegen MUSS, ist Käse.
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