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Ungelesen 05.03.14, 23:27   #6
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Zitat:
Zitat von 321meins Beitrag anzeigen
§ 142 Abs. 4 StGB findet nur bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs Anwendung.
Da sich der von der geschilderte Unfall jedoch im fließenden Verkehr ereignet hat, kannst du auf keine Strafmilderung nach § 142 Abs. 4 StGB hoffen.
Alles klar, danke!

Zitat:
Zitat von 321meins Beitrag anzeigen
Nächstes Mal einfach kurz 110 anrufen, den Vorfall schildern und du bist auf der sicheren Seite.
Werde ich sicherlich tun


Zitat:
Zitat von Mombi123 Beitrag anzeigen
Mir ist was ähnliches passiert und ich hattes einfach nicht bemerkt...
Wenn der Schaden so gering war wie du sagst, wid sich der Besitzer wohl kaum die Mühe machen das zu reparieren, aber wenn du sowieso ein Kumpel daneben sitzen hattest sag einfach du hast nichts bemerkt weil das Radio an war und/oder du dich auch noch mit ihm unterhalten hast
Denn wenn du nichts bemerkt hast liegt auch keine Straftat vor!!!
Außerdem haben eventuelle Zeugen auch nur dein Nummernschild, kannst du ja einfach sagen du warst zu der Zeit woanders.
Okay vielen Danke, beruhigt mich

Es war tatsächlich so das gerade Musik lief und er an meinem Handy rumgefummelt hat, wodurch ich leicht abgelenkt war

Ich war erst perplex, was das für ein Knall war, doch nach wenigen Metern haben wir so grob realisiert das es zwei aneinander prellende Spiegel gewesen sein müssen zumal meiner leicht umgebogen war.

Zitat:
Zitat von Ghozz Beitrag anzeigen
Die Polizei wird sicher eine Lackprobe nehmen


Kann geclosed werden, danke
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Zitat:
Wenn jemand sagt: »Ich liebe Gott«, und hasst doch seinen Bruder, so ist er ein Lügner; denn wer seinen Bruder nicht liebt, den er sieht, wie kann der Gott lieben, den er nicht sieht?
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