Racial Profiling Personenkontrolle wegen Hautfarbe in Bochum war rechtswidrig
Zitat:
Personenkontrolle wegen Hautfarbe in Bochum war rechtswidrig
Hautfarbe darf nicht Grund für Personenkontrollen sein
Schwarzer hatte nach Polizeikontrolle geklagt
Urteil aus erster Instanz gekippt
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Dienstag (07.08.2018 ) entschieden, dass die Personenkontrolle eines Mannes unter anderem wegen seiner dunklen Hautfarbe rechtswidrig war. Der heute 43-Jährige war im November 2013 am Bochumer Hauptbahnhof kontrolliert worden. Seiner Ansicht nach haben die beiden Beamten ihn wegen seiner dunklen Hautfarbe ausgewählt. Deshalb hat der Wittener die Bundespolizei verklagt und am Dienstag Recht bekommen.
Kontrolle verstößt gegen Grundgesetz
Diese Ausweiskontrolle war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts betonten in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, dass Polizeibeamte nur dann auch die Hautfarbe als Anknüpfungspunkt für eine Kontrolle auswählen dürfen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen.
Dafür können beispielsweise fundierte Kriminalitätsstatistiken benutzt werden. Der Rechtsvertreter der Polizei konnte allerdings im Verfahren keine überzeugenden Kriminalitätsstatistiken für den Hauptbahnhof Bochum vorlegen. Die Polizei hatte argumentiert, der Mann habe sich auffällig verhalten und das sei damals auch ein Grund für die Kontrolle gewesen.
Keine weitere Revision zugelassen
Das Gericht ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Gegen diese Entscheidung kann die unterlegene Seite Beschwerde einlegen.
Damit wird eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus der ersten Instanz gekippt. Das sogenannte "Racial Profiling" ist rechtswidrig. 2016 hatte das Kölner Verwaltungsgericht entschieden, dass die Personenkontrolle des Mannes rechtsmäßig war.