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Ungelesen 07.02.13, 21:53   #1
321meins
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Nein, tut sie eben nicht, weil sie als Gebühr zweckgebunden ist. Wären Kfz- und Spritsteuer keine Steuern, sondern Gebühren, hätten wir vermutlich Straßen aus Gold.
Was nicht bedeutet, dass Steuereinnahmen auch zweckgebunden verwendet werden könnten...

Und selbstverständlich ändert sich die Charakteristik dieser Gebühr durch die pauschale Erhebung. Da es nicht mehr relevant ist, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist, steht der Gebühr keine individuelle Gegenleistung mehr gegenüber. Man hat auch kein Wahlrecht mehr, ob man die Leistung, die die Zahlung einer Gebühr erfordert, in Anspruch nehmen will.

Interessant dazu ist übrigens auch der Auszug aus einem relativ aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches sich noch auf den alten GEZ-Beitrag bezieht:

Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649).

Quelle: BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012, Hervorhebung durch mich
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