Strafrechtliche Seite
Allen Anschuldigungen der Urheberrechtsverletzung liegt das sogenannte Urhebergesetz zugrunde. Dieses definiert sämtliche Fälle, wann ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt und in welchem Ausmaß dieser geahndet werden kann. Bis zum 01.01.2008 stand lediglich die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Materialien unter Strafe. Der Download war bis dahin straffrei, weshalb insbesondere One-Click-Hoster eine absolute Blütezeit hatten. Die Verbreitung war jedoch umso schlimmer, da das Werk dabei nicht nur einem sondern zahlreichen Mittätern zur Verfügung gestellt wurde, wenn man dieses über ein reguläres P2P-Programm bezog. Strafrechtlich relevante Fälle gibt es in Deutschland beim Filesharing via P2P gibt es jedoch mit einigen Ausnahmen nur wenige, was daran liegt, dass die Staatsanwaltschaften in der Regel nur gegen Personen vorgehen, bei der der Verdacht naheliegt, dass dem Filesharing ein gewerblicher Hintergrund vorsteht. Ein interner Katalog an die Staatsanwaltschaften Deutschlands welcher Mitte 2008 herausgegeben wurde hält inzwischen sogar fast, ab wievielen Files erst ermittelt werden darf. Zuvor wird kein Staatsanwalt an den Provider herantreten und die persönlichen Daten zur IP-Adresse herausfordern. Vorsicht ist dennoch geboten, da es noch immer eine Zivilrechtliche Seite gibt.