myGully.com Boerse.SH - BOERSE.AM - BOERSE.IO - BOERSE.IM Boerse.BZ .TO Nachfolger
Zurück   myGully.com > Talk > Politik, Umwelt & Gesellschaft
Seite neu laden

AfD-Rechtsextremist im Richteramt verhindern? Ein einmaliger Schritt wird erwogen

Willkommen

myGully

Links

Forum

 
Antwort
Themen-Optionen Ansicht
Ungelesen 19.01.22, 15:15   #1
gerhardal
Profi
 
Registriert seit: Feb 2013
Beiträge: 1.662
Bedankt: 3.274
gerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punkte
Standard AfD-Rechtsextremist im Richteramt verhindern? Ein einmaliger Schritt wird erwogen

Zitat:
AfD-Rechtsextremist im Richteramt verhindern? Ein einmaliger Schritt wird erwogen

Der Verfassungsschutz bewertet den Ex-AfD-Abgeordneten Jens Maier als Rechtsextremisten. Nun will er in Sachsen ins Richteramt zurückkehren. Zur Verhinderung wird im Landtag über ein Instrument nachgedacht, das in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie angewandt wurde.



Es geht um einen Weg, der in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie eingeschlagen wurde: die Richteranklage. Diese ist im Grundgesetz und in zahlreichen Landesverfassungen vorgesehen, wenn ein Richter „im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt“, wie es etwa in der Sächsischen Verfassung heißt. Dann kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Landtags anordnen, dass ein Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist oder entlassen wird.

Im Fall des ehemaligen AfD-Bundestagsabgeordneten Jens Maier, der vom Verfassungsschutz als Rechtsextremist bewertet wird und in Sachsen in sein früheres Richteramt zurückkehren will, wird eine solche Richteranklage nun im Sächsischen Landtag diskutiert.

„Dieser Schritt wäre aufgrund der rechts*******n Gesinnung Maiers gerechtfertigt“, sagt SPD-Fraktionsvize Hanka Kliese WELT. Die Vorstellung, dass Maier wieder den Vorsitz in einem sächsischen Gerichtssaal übernehmen könnte, sei für die SPD-Fraktion untragbar. „Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richterinnen und Richter ist uns wichtig. Wer aber unsere freiheitliche demokratische Grundordnung und damit unseren Rechtsstaat ablehnt, sollte nicht über Recht und Gesetz entscheiden.“


Die Hürden für dieses Verfahren sind sehr hoch: Nach der Rückkehr ins Richteramt bräuchte es zunächst eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Landtag, dann eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundesverfassungsgericht.

Im Parlament müssten 79 von 119 Abgeordneten zustimmen. Die Landesregierung aus CDU, Grünen und SPD verfügt über 67 Sitze, die Linksfraktion über 14, die AfD über 36. Zudem gibt es zwei fraktionslose Abgeordnete, die ihren Austritt aus der AfD mit einer „zunehmend radikalen Ausrichtung“ begründet hatten.

Union äußert sich skeptisch

Auch die Grünen stehen einer Richteranklage vor dem Verfassungsgericht nicht ablehnend gegenüber. „Dass ein Rechtsextremist als Richter Recht spricht, ist unerträglich. Deshalb müssen grundsätzlich alle rechtlichen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, dem zu begegnen“, sagte der parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Landtagsfraktion, Valentin Lippmann. „Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Richteranklage sind extrem hoch. Gleichwohl gilt es, auch diese Möglichkeit eingehend zu prüfen.“

Die Christdemokraten als stärkste Fraktion äußern sich aufgrund der hohen rechtlichen Anforderungen skeptisch. „Es müsste im Einzelnen dargelegt werden, dass sich Herr Maier massiv und aggressiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gewendet hat“, sagte der rechtspolitische Sprecher Martin Modschiedler. „Wir halten es für geboten, dass zunächst alle disziplinarrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden - sei es in Zuständigkeit des sächsischen Justizministeriums oder der entsprechenden Dienststelle.“

Die sächsische AfD-Fraktion möchte sich nicht äußern, da kein entsprechender Antrag im Landtag vorliegt.

Der Fraktionschef der Linken kündigt hingegen bereits Unterstützung eines möglichen Antrags an. „Wenn es der CDU-Fraktion ernst ist mit der Bekämpfung des Rechtsextremismus, sollte sie gemeinsam mit SPD und Grünen einen Antrag nach Paragraf 80 der Landesverfassung stellen“, sagte Rico Gebhardt. Die Zweidrittelmehrheit im Plenum werde nicht an der Linksfraktion scheitern. „Das ist kein Gesinnungs-TÜV, sondern ein notwendiger Schritt, um die Unabhängigkeit der sächsischen Justiz zu sichern.“

„Ein rechts*******r Überzeugungstäter“


Jens Maier war bis zur formellen Auflösung sächsischer Obmann des Flügel der AfD, laut Verfassungsschutz eine „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“, die den Parlamentarismus abschaffen wolle.
Zuvor war Maier auch Vorstandsmitglied der ebenfalls aufgelösten Patriotischen Plattform (PP) innerhalb der AfD. Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz sprach 2018 während Maiers Vorstandszeit von einer „rechtsextremistischen Agenda“ der PP.

„Maier ist ein rechts*******r Überzeugungstäter mit einem geschlossen völkisch-nationalistischen Weltbild“, sagt der Sozialwissenschaftler Alexander Häusler von der Hochschule Düsseldorf. „Er ist nicht nur weltanschaulich, sondern auch organisatorisch in die ******* Rechte eingebunden.“

Im April 2017 hatte Maier Verständnis für den Rechtsterroristen Anders Behring Breivik geäußert. Dieser sei aus „Verzweiflung heraus zum Massenmörder geworden“. Im August 2017 sprach der Präsident des Landgerichts Dresden einen Verweis gegen den dortigen Richter Maier aus. Die Disziplinarverfügung bezog sich auf eine geschichtsrevisionistische Rede Maiers, in der dieser die Aufarbeitung des Nationalsozialismus als „gegen uns gerichtete Propaganda“ bezeichnet hatte.

Quelle [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
__________________
-----------------------------------------------------------------------------------------------------

Diskutiere nie mit einem Idioten, denn wenn du dich auf sein Niveau herabläßt, schlägt er dich mit seiner Erfahrung.
gerhardal ist offline   Mit Zitat antworten
Die folgenden 3 Mitglieder haben sich bei gerhardal bedankt:
Draalz (19.01.22), Mad Dog2 (19.01.22), MunichEast (19.01.22)
Ungelesen 19.01.22, 16:40   #2
Uwe Farz
working behind bars
 
Benutzerbild von Uwe Farz
 
Registriert seit: Apr 2013
Beiträge: 2.809
Bedankt: 12.110
Uwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt Punkte
Standard

Eventuell kann man das nach hier verschieben:
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]

Andreas Fischer-Lescano hat einen anderen Ansatz zur Lösung dieses Problems, weil die in der "Welt" angedachte Vorgehensweise mit Sicherheit an der CDU scheitern wird:
Zitat:
Warum der Rechtsextremist Jens Maier nicht wieder Richter werden darf

Unvorstellbar. Jens Maier – von 2017-2021 Bundestagsabgeordneter der AfD, selbsternannter „kleiner Höcke“, Breivik-Versteher, „Schuldkult“- und „Mischvölker“-Ablehner und nach der Einschätzung des sächsischen Verfassungsschutzes Rechtsextremist – will zurück ins Richteramt in Sachsen.

Maier hatte bei der Bundestagswahl den Wiedereinzug verpasst. Zwar stand er nach Tino Chrupalla auf Platz 2 der Landesliste. Da die AfD aber zu viele Direktmandate erzielt hatte, kam er mit diesem Listenplatz nicht zum Zuge – und das Direktmandat in Dresden konnte er nicht erringen. Mit 18,8 % der Erststimmen landete er nach dem CDU-Kandidaten Markus Reichel (21,1 %) und Katja Kipping von den Linken (18,9 %) auf dem dritten Platz.

Nach Meldungen in der vergangenen Woche hatte Maier noch vor Weihnachten beantragt, in die sächsische Justiz zurückzukehren. Das seit 2019 von der Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier (Bündnis 90/Die Grünen) geleitete Ministerium habe bestätigt, dass der ehemalige Richter Maier nach seinem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag einen Rückkehranspruch in die sächsische Justiz habe; zwar nicht an sein früheres Gericht, das Landgericht (LG) Dresden, sondern an ein Gericht, das das Justizministerium auswählen werde.

Rechter Marsch durch die Institutionen

Am sächsischen Beispiel zeigt sich wie in einem Brennglas, wie wenig wehrhaft die deutsche Justiz gegen die grassierende Gefahr des Rechtsextremismus aufgestellt ist (generell hierzu siehe den Report: Recht gegen rechts 2022) und wie ungehindert der rechts******* Marsch durch die Institutionen vonstatten geht.

Nachdem der Sächsische Landesverfassungsgerichtshof Ende vergangenen Jahres die Nichtzulassung eines Kaders der neonazistischen Partei III. Weg zum Rechtsreferendariat für landesverfassungswidrig erklärt hat – das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerde des Nazi-Kaders noch im Juli 2021 abgewiesen –, ist die Meldung zu Maier innerhalb weniger Wochen die zweite beunruhigende Nachricht, an der das Abdriften der sächsischen Justiz nach rechts und das Versagen der vermeintlich wehrhaften Demokratie überdeutlich wird. Dabei, so formulierte es Christian Bommarius schon 2017, sollten so unerträgliche Richter wie der AfD-Bundestagsabgeordnete Jens Maier, der der verfassungsfeindlichen NPD offenkundig näher steht als dem Bekenntnis zur Menschenwürde, in der Justiz der Bundesrepublik eigentlich unmöglich sein.
Nonchalantes Ministerium

Die Nonchalance, mit der das sächsische Justizministerium den Rückkehranspruch von Jens Maier in die Justiz bejaht und sich zu einem Disziplinarverfahren und Presseanfragen zu aus dem Fall Maier resultierendem Handlungs- und Reformbedarf ausschweigt, ist daher skandalös.

Zwar steht ehemaligen Bundestagsabgeordneten nach § 6 Abs. 1 des AbgG ein Rückkehranspruch in das ursprüngliche Beamtenverhältnis zu. Die Norm ist als zwingende Norm ausgestaltet und sieht vor, dass die Beamt*innen auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen sind. Das je zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhalten die Beamt*innen die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

Dieser Rückkehranspruch suspendiert aber nicht die generellen Pflichten der Beamt*innen. So haben sie nach § 33 BeamtStG ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (Mäßigungsgebot). Sie müssen sich im Rahmen der Treuepflicht durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Speziell für die Justiz setzt wiederum § 9 des Deutschen Richtergesetzes voraus, dass Richter*innen „jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ eintreten.

Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorgaben drohen Disziplinarmaßnahmen, als ultima ratio die Beendigung des Beamtenverhältnisses. So sind nach § 13 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) Beamt*innen, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen der Dienstherr*innen oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Schwere Dienstvergehen

Dass es sich bei rechtsextremistischen Ausfällen – wie sie Jens Maier pflegt (ich verzichte darauf, die Widerlichkeiten zu reproduzieren, sie sind u.a. dokumentiert bei Joachim Wagner, Rechte Richter, 2021, und im Wikipedia-Eintrag zu Jens Maier) – um schwere Dienstvergehen handelt, ist mittlerweile auch höchstrichterlich geklärt. So hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.03.2021 – DGH 2/19, im Fall des rechts*******n Staatsanwalts und AfD-Abgeordneten Thomas Seitz entschieden, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt war. Unter anderem habe die „Verbreitung rassistischen Gedankenguts über öffentlich zugängliche (sog. soziale) Medien“ einen Verstoß gegen die Treuepflicht und das Gebot zum vertrauensgerechten Verhalten begründet. Dadurch habe Seitz „zugleich das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine objektive, unvoreingenommene und politisch neutrale Amtsführung in hohem Maße verletzt und (…) zusätzlich gegen seine Pflicht zur politischen Mäßigung (…) verstoßen“ (a.a.O., Rn. 160).

Entscheidend für die Dienstpflichtverletzung ist dabei nicht die formale Zugehörigkeit zu einer Partei, nicht also die Kadereigenschaft als solche, sondern das je individuelle Fehlverhalten. Letzteres fällt insbesondere dann ins Gewicht, wenn in ihm wie bei Seitz und Maier eine menschenverachtende, rassistische, völkisch-nationale Einstellung zu Tage tritt.
Nachsichtige Justiz

Problematisch im Hinblick auf die Anwendung der Rechtsprechung zur Dienstpflichtverletzung durch Rechtsextremismus auf den Fall Maier ist freilich, dass eine Verletzung von Dienstpflichten nur vorliegen kann, solange es dienstrechtliche Pflichten gibt. Im Fall Maier ruhten die Pflichten aus dem Dienstverhältnis aber grundsätzlich nach §§ 33 und 33 BeamtStG i.V.m. § 5 Abs. 1 AbgG durch die Wahl zum Parlamentsabgeordneten für die Zeit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag.

Maier könnte nun davon profitieren, dass das Dienstverhältnis ruhte und dass die sächsische Justiz vor seinem Eintritt in den Bundestag jahrelang zu nachsichtig mit dem rechts*******n Richter war. So war gegen Maier zwar 2017 wegen eines Verstoßes gegen das Mäßigungsgebot eine Disziplinarverfügung ergangen. Das Landgericht Dresden verhängte wegen zweier Internet-Posts und eines Vorfalls im Ballhaus Watzke in Dresden im Januar 2017 aber lediglich einen Verweis nach § 6 des Sächsischen Landesdisziplinargesetzes (LDG). Dieser wurde von Maier akzeptiert. Auch das – seinerzeit CDU-geführte – Ministerium, das nach § 15 des Sächsischen Justizgesetzes (SächsJG) oberste Dienst(aufsichts)behörde der Richter*innen und nach § 41 Abs. 1 SächsRiG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsDG für die Erhebung einer Disziplinarklage zuständig ist, hat das Verfahren nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsDG an sich gezogen, um Maier über eine Disziplinarklage aus dem Amt zu entfernen.
Radikalisierung Maiers

Das 2017er Verfahren behandelt die Verfehlungen Maiers freilich alles andere als erschöpfend. Sein Rechtsextremismus wird nicht nur in den drei Ereignissen, die Gegenstand des damaligen Disziplinarverfahrens waren, manifest. Im Gegenteil, in seiner Abgeordnetenzeit hat sich Maier weiter radikalisiert und sich für den zwischenzeitlich (schein)aufgelösten „Flügel“ der AfD exponiert.

Das wird sich in einem zukünftigen Disziplinarverfahren letztlich gegen ihn wenden, zumal nicht alle beamtenrechtlichen Pflichten während des Abgeordnetenverhältnisses ruhen. Zwar hat der Dienstgerichtshof für Richter*innen bei dem Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.03.2021 – DGH 2/19, im Fall des AfD-Abgeordneten Thomas Seitz festgehalten, dass keine negativen Folgerungen für Seitz daraus gezogen werden dürften, dass jener sich während seiner Abgeordnetenzeit als „Staatsanwalt a. D.“ bezeichne oder sich im parlamentarischen Raum kritisch äußere, da seine beamtenrechtlichen Pflichten zu dieser Zeit ruhten (a.a.O., Rn. 194). Das ist aber insofern ungenau (und damit rechtlich fehlgehend), als dass dieses Ruhen nicht alle beamtenrechtlichen Pflichten betrifft. So hat das BVerwG 1985 im Fall des Hessischen Landtagsabgeordneten (Die Grünen) und vormaligen Soldaten Frank Schwalba-Hoth entschieden, dass es auch während eines Abgeordnetenverhältnisses nachwirkende Pflichten aus dem ruhenden Beamtenverhältnis gebe, die verletzt werden könnten (BVerwG, 23.04.1985 – 2 WD 42.84). Das BVerwG attestierte daher als Wehrdienstgericht Schwalba-Hoth, der sich 1983 mit dem Ruf „Blood for the bloody Army“ während eines Empfangs auf einen US-General gestürzt und ihn mit Blut bespritzt hatte, die Verletzung von Pflichten aus dem Soldatengesetz während der Abgeordnetenzeit.

Zwar hat das BVerwG in dieser Entscheidung den nachwirkenden Pflichtenkreis zu weit (auf das Verbot „unwürdigen Verhaltens“) gezogen und auch die Dissoziation von Disziplinarverfahren und Strafverfahren im Rahmen des Art. 46 Abs. 4 GG wurde später zu Recht korrigiert. Das ändert aber nichts daran, dass das Bestehen von im Abgeordnetenverhältnis fortwirkenden Pflichten aus dem Dienstverhältnis zwischenzeitlich anerkannt ist. Zu diesen Pflichten wird auch die Treuepflicht gezählt. Die Beamt*innen dürfen sich, jedenfalls soweit sie nicht den Indemnitätsschutz des Art. 46 GG genießen, nicht in einer Weise äußern, die sie für eine etwaige Wiedereinsetzung untragbar machen (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow (Hg.), BBG, Stand: November 2019, § 40 Rn. 9).

Maier war daher sehr wohl auch während seiner Zeit als Abgeordneter an die Treuepflicht und die aus ihr resultierenden Achtungspflichten für die Menschenwürde und den Gleichheitssatz gebunden. Er musste sich auch in dieser Zeit Äußerungen und Handlungen enthalten, die seine Wiedereinsetzung in die Justiz untragbar machen. Gegen diese Pflichten hat er in schwerwiegender Weise und wiederholt verstoßen, weshalb die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist.
Zuständigkeitswirrwarr

Wäre aber das Sächsische Justizministerium überhaupt zuständig, eine auf die Entlassung zielende Disziplinarklage einzuleiten?

Das Ministerium ist nach dem SächsDG nur subsidiär eingesetzt. So hat der BGH in seinem Urteil vom 18. Februar 2018 (RiSt(R) 1/15) festgehalten, dass in der Gesetzesbegründung deutlich werde, dass der Gesetzgeber „das Subsidiaritätsprinzip eingeführt hat und damit ein unmittelbares Einschreiten des Staatsministeriums der Justiz im Bereich der Dienstaufsicht auf Ausnahmefälle begrenzt hat“ (a.a.O., Rn. 41).

Fraglich ist, ob ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist. Das SächsDG enthält für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Fall von aus dem Abgeordnetenverhältnis zurückkehrenden Beamt*innen keine Regelung. Eine analoge Anwendung des § 87 SächsDG (Zuständigkeit für Ruhestandsbeamt*innen liegt bei den zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten in den Gerichten) kommt nicht in Betracht, da die Konstellationen von Ruhestandsbeamt*innen und von aus dem Abgeordnetenstatus zurückkehrenden Beamt*innen nicht vergleichbar sind.

Da mangels institutioneller Zuordnung Maiers daher aktuell eine Zuständigkeit für ein Disziplinarverfahren nach § 15 Abs. 1 Ziff. 1-5 SächsJG nicht begründet werden kann, ist in diesem Fall das Ministerium zuständig. Es liegt also eine Ausnahmekonstellation im Sinne der Rechtsprechung des BGH vor, der sich in seinem bereits genannten Urteil auf die Gesetzesbegründung bezieht, wonach das Staatsministerium der Justiz in begründeten Einzelfällen befugt sei, aufsichtsrechtliche Maßnahmen „im Durchgriff“ zu ergreifen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2018, RiSt(R) 1/15, Rn. 40).
Rassisten sind nie unbefangen

Es liegt daher in der Verantwortung des Sächsischen Justizministeriums, zugleich mit dem Reaktivierungsverfahren nach § 6 AbgG ein Disziplinarverfahren (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Verbindung von Reaktivierung und Disziplinierung siehe BVerfG, Beschluss vom 10. 8. 2006 – 2 BvR 563/05) einzuleiten, Disziplinarklage nach § 34 Abs. 1 SächsDG zu erheben und Maier nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG vorläufig des Dienstes zu entheben. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Das hat im konkreten Fall wiederum zur Voraussetzung, dass Maier nach § 13 Abs. 2 SächsDG durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen der Dienstherr*innen oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Dabei hat das BVerwG die Bedeutung des gesetzlichen Strafrahmens als Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme hervorgehoben (zu den Kautelen: BVerwG, Beschl. v. 21. 12. 2010 − 2 B 29/10), aber zugleich eine schematische Kopplung von Strafrecht und Disziplinarrecht abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17). Es muss nach der Rechtsprechung eine Gesamtabwägung im Einzelfall erfolgen, um die Frage zu entscheiden, wann Beamt*innen ein so schweres Dienstvergehen begangen haben, dass sie das Vertrauen der Dienstherr*innen oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Dabei ist ein endgültiger Vertrauensverlust regelmäßig dann anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, die Beamtin bzw. der Beamte werde auch künftig den Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund des Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04).

So liegen die Dinge hier. Äußerungen und Verhalten von Jens Maier in seiner Abgeordnetenzeit affizieren sein Beamtenverhältnis. Wie und in welcher Weise soll Jens Maier je wieder Gewähr dafür bieten, die Unabhängigkeit der Justiz und ihre Bindung an Menschenwürde und Gleichheit zu achten? In welchen Verfahren soll ein Richter wie Jens Meier je unbefangen urteilen? Ist denn irgendein Rechtsstreit denkbar, indem der Anschein nicht besteht, dass ein Rassist und Rechts*******r nicht seine völkisch-nationalen Vorannahmen in das Verfahren einbringt? Wie könnte ein Rassist je die „unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten“ wahren, die das BVerfG zuletzt im Hinblick auf den Gießener Verwaltungsrichter Andreas Höfer („Migration tötet“) so zutreffend eingefordert hat (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 01. Juli 2021 – 2 BvR 890/20, Rn. 14)? Wie soll es Rechtssuchenden – also der Allgemeinheit – je zumutbar sein, in einem Rechtsstreit Vertrauen in die Unabhängigkeit und Gerechtigkeitsvorstellung eines furchtbaren Juristen wie Jens Maier zu fassen?

Indem das Sächsische Justizministerium trotz der rechts*******n Verfehlungen des Rassisten und Faschisten Jens Maier dessen Rückkehranspruch auf ein Richter*innenamt nach § 6 AbgG bejaht und sich zu seiner disziplinarrechtlichen Sanktionierung ausschweigt, verweigert es sich dem Kampf gegen den Rechtsextremismus in der sächsischen Justiz. Es ist mir – offen gesagt – ein Rätsel, wie die grüne Justizministerin Katja Meier meint, dennoch vollmundig bekunden zu können, dass die sächsische „Staatsregierung den Rechtsextremismus als vordringliches Problem anerkannt“ hat.
Quelle:
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Hier wäre also zuerst das grün geführte Justizministerium gefragt und ehrlich gesagt verstehe ich die an den Tag gelegte Ignoranz überhaupt nicht.
Uwe Farz ist gerade online   Mit Zitat antworten
Die folgenden 3 Mitglieder haben sich bei Uwe Farz bedankt:
Draalz (19.01.22), MunichEast (19.01.22), pauli8 (19.01.22)
Ungelesen 19.01.22, 18:19   #3
gerhardal
Profi
 
Registriert seit: Feb 2013
Beiträge: 1.662
Bedankt: 3.274
gerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punktegerhardal leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1013612189 Respekt Punkte
Standard

Danke für die Quelle..
Habe auf die Schnelle nur den Beitrag von Welt.de gefunden, welche ich ungern zitiere...

Natürlich kann der Beitrag zusammgelegt werden, habe ich übersehen.
__________________
-----------------------------------------------------------------------------------------------------

Diskutiere nie mit einem Idioten, denn wenn du dich auf sein Niveau herabläßt, schlägt er dich mit seiner Erfahrung.
gerhardal ist offline   Mit Zitat antworten
Die folgenden 2 Mitglieder haben sich bei gerhardal bedankt:
Draalz (19.01.22), Uwe Farz (20.01.22)
Ungelesen 09.02.22, 13:33   #4
Uwe Farz
working behind bars
 
Benutzerbild von Uwe Farz
 
Registriert seit: Apr 2013
Beiträge: 2.809
Bedankt: 12.110
Uwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt PunkteUwe Farz leckt gerne myGully Deckel in der Kanalisation! | 1362832791 Respekt Punkte
Standard

UPDATE:
Zitat:
Rechts*******r AfD-Richter Jens Maier:
Richterbund fordert Eingreifen

Der deutsche Richterbund spricht sich dafür aus, dass der sächsische Landtag eine Richteranklage gegen AfD-Jurist Jens Maier prüft. Das wäre Neuland.

BERLIN taz | Der deutsche Richterbund spricht sich im Fall des rückkehrwilligen rechts*******n Richters Jens Maier für ein Eingreifen von Justizministerium und Landtag aus. Joachim Lüblinghoff, Vorsitzender der Richtervereinigung, sagte auf taz-Anfrage: „Es wäre ein unerträglicher Zustand, wenn ein offenkundiger Rechtsextremist in den Justizdienst zurückkehren und in Deutschland Recht sprechen würde. Das kann niemand wollen.“

Man stehe eng an der Seite des Zentralrats der Juden in Deutschland. Dieser habe zu Recht an die politisch Verantwortlichen in Sachsen appelliert, um „alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen“, so Lüblinghoff.

Die Frage der Verfassungstreue des ehemaligen Bundestagsabgeordneten aus der völkischen Strömung der AfD bewege Kol*le*g*in*nen in der Justiz ebenso sehr wie die Öffentlichkeit, so Lüblinghoff. Insbesondere sei zu prüfen, „ob das unerträgliche Verhalten Maiers während seiner Abgeordnetenzeit Grundlage für eine erfolgreiche Richteranklage sein kann.“

Der Rückkehrwunsch des ehemaligen AfD-Abgeordneten Maier ist derzeit Gegenstand einer bundesweiten Debatte. Maier bezeichnete sich selbst als „kleinen Höcke“, sprach von „Schuldkult“ und „Mischvölkern“. Im Dezember hat er nach seiner gescheiterten Wiederwahl einen Rückkehrantrag in sein ruhendes Richteramt gestellt.

Das sächsische Jusizministerium hält eine Rückkehr Maiers für unumgänglich und hat für seinen defensiven Umgang mit dem Rechts*******n viel Kritik einstecken müssen. Zuletzt hatte der Vorsitzende des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, die Rechtsauffassung der sächsischen Behörde „beschämend“ genannt.

Das Justizministerium steht zunehmend alleine da

Mit der Richteranklage, das die Kontrolle der Justiz im Sinne der Gewaltenteilung sicherstellen soll, können Parlamente theoretisch Richter bei mangelnder Verfassungstreue aus dem Amt entfernen. Das Instrument hatte im Fall Maier zunächst die neue Richtervereinigung ins Spiel gebracht. Entscheiden müsste über eine Richteranklage letztlich das Bundesverfassungsgericht. Erforderlich ist dafür aber zunächst eine Zwei-Drittel-Mehrheit im sächsischen Landtag.

Prüfmaßstab ist dafür laut Lünblinghoff, ob ein Richter jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehe: „Für in die Rechtsprechung zurückkehrende Abgeordnete sollten dabei keine anderen Regeln gelten als für aktive Richter und Staatsanwälte“, so Lüblinghoff.

Mittlerweile haben sich mehrere Fraktionen des sächsischen Landtags für eine solche Richteranklage im Fall Maier ausgesprochen, darunter auch der rechtspolitische Sprecher der Grünen, Valentin Lippmann.

Die CDU Sachsen sieht das Instrument derzeit noch kritisch, womit eine Zwei-Drittel-Mehrheit zumindest fraglich ist. Die Partei fordert wie auch einige Juristen zunächst disziplinarrechtliche Schritte von der Justizministerin Katja Meier (Grüne), deren Behörde sich allerdings in einem hausinternen Papier für unzuständig erklärt hat. Das Instrument der Richteranklage wurde in der Geschichte der Bundesrepublik noch niemals angewandt – auch weil Richter bei Fehlverhalten in der Regel auf disziplinarrechtlichem Wege aus dem Dienst entfernt werden können.

Zu möglichen sofortigen disziplinarrechtlichen Schritten des Justizministeriums gegen den rechts*******n AfD-Abgeordneten wollte sich der Richterbund auf taz-Anfrage hingegen nicht genauer äußern.

Die Untätigkeit des sächsischen Justizministeriums hatte scharfe Kritik unter anderem vom Bremer Staatsrechtler Andreas Fischer-Lescano provoziert. Dessen Rechtsauffassung, dass das sächsische Justizministerium in diesem Fall sehr wohl zuständig sei und sofort Disziplinarmaßnahmen einleiten könne, hat sich mittlerweile auch der Experte für Beamtenrecht und Rechtsprofessor Klaus Ferdinand Gärditz angeschlossen. Die grünen-geführte Behörde in Sachsen steht mit ihrer Rechtsauffassung also zunehmend alleine da.
Quelle:[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Der sitzt noch nicht auf seinem Richterstuhl und warum sich das Grün geführte Justizministerium hier so anstellt ist mir schleierhaft.
Uwe Farz ist gerade online   Mit Zitat antworten
Die folgenden 5 Mitglieder haben sich bei Uwe Farz bedankt:
Draalz (09.02.22), gerhardal (09.02.22), muavenet (09.02.22), MunichEast (10.02.22), pauli8 (09.02.22)
Antwort


Forumregeln
Du kannst keine neue Themen eröffnen
Du kannst keine Antworten verfassen
Du kannst keine Anhänge posten
Du kannst nicht deine Beiträge editieren

BB code is An
Smileys sind An.
[IMG] Code ist An.
HTML-Code ist Aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 11:42 Uhr.


Sitemap

().