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[Recht & Politik] Zu Hause kontrollieren? Was die Polizei in Privatwohnungen darf und was nicht

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Ungelesen 29.10.20, 22:37   #1
BLACKY74
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Standard Zu Hause kontrollieren? Was die Polizei in Privatwohnungen darf und was nicht

Zitat:

Corona-Regeln: Will die Polizei kontrollieren, ob Personen in Privatwohnungen die Regeln einhalten, muss sie dabei die Grundrechte beachten.
(Quelle: Uli Deck/dpa/tmn)
29.10.2020, 20:28 Uhr | dpa

Ab kommender Woche gelten strengere Corona-Regeln: Nur noch zwei Haushalte dürfen sich dann treffen. Doch darf die Polizei bei mir zu Hause kontrollieren, ob diese Regeln eingehalten werden?

Restaurants, Bars, Theater, Kinos müssen im November schließen. Und nur zwei Haushalte dürfen sich dann (ab 2. November) noch treffen, maximal zehn Personen. So lauten einige der Maßnahmen, die Bund und Länder beschlossen haben, um die Verbreitung von Corona einzudämmen und auf die steigenden Fallzahlen zu reagieren.

Einfach klingeln und kontrollieren?


Einige befürchten, dass sich Menschen vermehrt zu Hause treffen und sich manche über die Corona-Regeln hinwegsetzen. Darf die Polizei in privaten Wohnungen kontrollieren, ob die Regeln eingehalten werden?

Nur weil es auf Verordnungsebene solche Regelungen gebe, gibt es natürlich nicht automatisch das Recht der Polizei, jetzt nach Gutdünken in jeder Wohnung mal nachzugucken, wo die Menschen gemeldet seien, die sich da aufhalten, erklärt Lea Voigt, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).

"Das wäre ja auch ein Szenario, was einen schrecken müsste, wenn die Polizei das dürfte", sagt die Rechtsanwältin. Da könne man sich dann fragen, ob das mit einem Rechtsstaat noch was zu tun habe, wenn einfach überall mal nachgeschaut werden dürfe.

Unverletzlichkeit der Wohnung


Grundsätzlich ist die Wohnung unverletzlich. Das regelt das Grundgesetz (Artikel 13). Eingriffe und Beschränkungen dürfen demnach nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden – etwa auch zur Bekämpfung von Seuchengefahr.

Nach der jetzigen Rechtslage könne laut Rechtsanwältin Voigt die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung betreten, wenn sie zum Beispiel eine Ordnungswidrigkeit nach den Corona-Regeln verfolge.

"Aber die Regeln sind sehr streng. Es braucht einen richterlichen Beschluss, und es geht eben auch nur dann, wenn das zur Aufklärung einer möglichen Ordnungswidrigkeit zwingend erforderlich ist", ergänzt die Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht im DAV.

Grundrechte nicht aufweichen

Sollte die Politik der Polizei mehr Kompetenzen geben, um die Kontrollen durchzuführen? Aus Sicht der Rechtsanwältin sei es äußerst problematisch und auch überhaupt nicht erforderlich, den grundrechtlichen Anspruch aufzuweichen. Mehr Kompetenzen für die Polizei – das wäre also reine Symbolpolitik, aber auf Kosten der Grundrechte.
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Ungelesen 30.10.20, 02:09   #2
karfingo
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Zitat:
Aber die Regeln sind sehr streng.
Meines Erachtens werden Ordnungswidrigkeiten durch das Ordnungsamt geregelt; klingt wie ein Widerspruch der DAV Vorsitzenden.
Die Polizei ahndet Strafsachen oder liege ich mal wieder falsch.
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Ungelesen 30.10.20, 03:55   #3
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Zitat:
Zitat von karfingo Beitrag anzeigen
Meines Erachtens werden Ordnungswidrigkeiten durch das Ordnungsamt geregelt; ...
Die Polizei ahndet Strafsachen oder liege ich mal wieder falsch.
Die Polizei hat hier die Verantwortung. Die Ordnungsämter übernehmen viele Aufgaben um die Polizei zu entlasten, wie zum Beispiel bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten im Parkraum.
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Zitat:
Nach der jetzigen Rechtslage könne laut Rechtsanwältin Voigt die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung betreten, wenn sie zum Beispiel eine Ordnungswidrigkeit nach den Corona-Regeln verfolge.
Sehr bedenkliche Aussage...

Da hat man mir wohl etwas Falsches beigebracht in den Rechtsfächern. Meines Erachtens kann die Unverletzlichkeit der Wohnung niemals wegen einer Ordnungswidrigkeit ausser Kraft gesetzt werden. Auch nicht mit einem richterlichen Beschluss.

Da muss schon der Verdacht auf eine Straftat vorliegen gemäss §74 [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ].

Also nichts gegen Strafverfolgung, aber da würden wir uns auf das Niveau von "Schurkenstaaten" begeben.

@karfingo
Straftaten können auch vom Ordnungsamt an die Polizei/StA gemeldet werden, welche dann durch diese verfolgt werden.
@Munich
Das mit der Verkehrsüberwachung, nicht nur im ruhenden Verkehr, regelt auch eine originäre Polizeibehörde. Nämlich die Ortspolizeibehörde (dem Bürger als Rathaus bekannt).
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Geändert von MotherFocker (30.10.20 um 05:41 Uhr)
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Zitat:
Zitat von MotherFocker Beitrag anzeigen
@Munich
Das mit der Verkehrsüberwachung, nicht nur im ruhenden Verkehr, regelt auch eine originäre Polizeibehörde. Nämlich die Ortspolizeibehörde (dem Bürger als Rathaus bekannt).
Ich wollte ihn jetzt nicht verwirren, wenn ich mit Verwaltungsrecht bei Ordnungswidrigkeiten komme .
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