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[Internet] Bundesgerichtshof urteilt Unitymedia darf private Router für öffentliches WLAN nutze

 
 
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Ungelesen 25.04.19, 11:34   #1
BLACKY74
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Standard Bundesgerichtshof urteilt Unitymedia darf private Router für öffentliches WLAN nutze

Zitat:
Bundesgerichtshof urteilt
Unitymedia darf private Router für öffentliches WLAN nutzen


Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf ungefragt die Router seiner Kunden zum Aufbau öffentlicher WLAN-Hotspots verwenden. Verbraucherschützer hielten das für "unzumutbare Belästigung", scheiterten aber vor dem Bundesgerichtshof.


Die Unternehmenszentrale von Unitymedia in Köln
Marius Becker/DPA

Ein ausdrückliches Einverständnis ist nicht nötig: Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf die Router seiner Internetkunden ungefragt mit zusätzlicher Software ausstatten, um öffentliche WLAN-Hotspots einzurichten, die auch Dritte außerhalb der Wohnung nutzen können. Da die Kunden Widerspruch einlegen können, sei das zulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag.

Unitymedia aktiviert auf den eigens zur Verfügung gestellten WLAN-Routern ein zweites Signal, um die WLAN-Hotspots aufzubauen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt, sie hielt das Vorgehen für "unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik".

In der ersten Instanz hatten sie noch recht bekommen: Das Landgericht Köln urteilte, der Kunde müsse der Nutzung seines Routers durch den Provider ausdrücklich zustimmen. Das sahen die Richter des Oberlandesgericht anders. Unitymedia habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten, hieß es in zweiter Instanz. Zudem könne die Software ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit seien nicht vorgetragen worden.

Kein Risiko für die Kunden

Der BGH entschied nun in letzter Instanz, dass die Aufschaltung eines zusätzlichen Signals die geschuldete Vertragsleistung nicht beeinträchtige. Zwar könne sie eine Belästigung der Kunden darstellen. Diese sei aber nicht unzumutbar, weil die Kunden jederzeit, und zwar auch nachträglich, widersprechen könnten. Die Aktivierung des zweiten Signals sei ein ausschließlich technischer Vorgang, begründete der BGH seine Entscheidung. Es bestehe auch nicht das Risiko, dass der Kunde für Rechtsverletzungen haften müsse, die dritte Personen über den zweiten WLAN-Zugang begehen.

Auch ein Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentum der Kunden liege nicht vor. Denn das eigene WLAN sei weiterhin durch ein Passwort geschützt und bleibe für Dritte nicht nutzbar.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Unitymedia ist in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg aktiv. Über die Hotspots können andere Unitymedia-Kunden unterwegs kostenlos ins Internet gehen und so Mobilfunkdatenvolumen sparen.
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