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[Recht & Politik] Tödliches Autorennen: Raser wegen Mordes verurteilt
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28.02.17, 01:30
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#1
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Suppen Moderator
Registriert seit: Jan 2010
Beiträge: 6.995
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Tödliches Autorennen: Raser wegen Mordes verurteilt
Zitat:
Im Prozess um ein illegales, tödliches Autorennen in Berlin sind beide Angeklagten wegen Mordes verurteilt worden. Sie erhielten am Montag im Landgericht lebenslange Gefängnisstrafen.
Das Urteil für diese Form der Raserei mit tödlichem Ausgang ist nach jetzigem Kenntnisstand bislang einmalig. Es ist aber noch nicht rechtskräftig.
Die Anklage hatte im Prozess argumentiert, die Männer hätten bei ihrem Rennen zwar niemanden vorsätzlich töten wollen, aber mögliche tödliche Folgen billigend in Kauf genommen. Juristen nennen das einen bedingten Vorsatz.
Die Verteidiger hatten dagegen Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung für den einen Fahrer und wegen Gefährdung des Straßenverkehrs für den anderen gefordert. Sie argumentierten, der Vorsatz, an einem Rennen teilzunehmen, sei nicht mit einem Tötungsvorsatz gleichzusetzen. Ihnen würde "bei so einer Fahrt das Risiko nicht in den Sinn kommen". Die Männer seien davon ausgegangen, alles unter Kontrolle zu haben.
Mehrere rote Ampeln überfahren
Die beiden Männer im Alter von 28 und 25 Jahren hatten in der Nacht zum 1. Februar 2016 einen schweren Unfall in der Nähe des Kaufhauses KaDeWe verursacht. Der eine Raser rammte einen Jeep, dessen 69 Jahre alter Fahrer starb. Bei der Fahrt hatten die beiden jungen Männer mehrere rote Ampeln überfahren. Bei Zusammenstoß fuhren sie etwa 160 Stundenkilometer schnell.
Eine Verkehrspsychologin beschrieb im Prozess einen der Männer als Autofahrer, der "massiv selbstüberschätzend" unterwegs gewesen sei. Bei dem Rennen sei es ihm darum gegangen, "zu gewinnen und dadurch sein Ego aufzuwerten". Der Mann habe kein Bewusstsein für seine eigene Schuld.
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Finde ich sehr interessant und absolut richtig. Ob es nun vor dem BGH o.ä. Bestand hat wage ich zu bezweifeln, aber ich finde es sinnvoll, mal ein Zeichen gegen diesen Schwachsinn zu setzen.
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Urlaubsmodus
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Die folgenden 6 Mitglieder haben sich bei Thorasan bedankt:
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28.02.17, 03:50
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#2
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
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Bedankt: 22.375
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Die Verurteilung wegen Mordes stützte sich u.a. auf dem Mordmerkmal niederer Beweggrund, weil der Pkw aus reinem Ego (Steigerung des Selbstwertgefühls) zu gewinnen als gemeingefährliches Mittel benutzt wurde. Das wäre jetzt mal Neuland in der Rechtsprechung.
Wichtig und entscheidend ist auch in dem Einzelfall die Auslegung des bedingten Vorsatzes.
Ich hoffe nur, dass die angekündigte Revision bei BGH abgelehnt wird, zumal der BGH hauptsächlich formale Fehler im Verfahren prüft. Und die müssen von der Verteidigung in Schriftform begründet werden.
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Folgendes Mitglied bedankte sich bei pauli8:
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28.02.17, 05:34
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#3
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Sorgenloser Taugenichts
Registriert seit: Oct 2016
Beiträge: 537
Bedankt: 1.118
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Der Vorsatz die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf zu nehmen ist zwar deutlich erkennbar aber die angeführten niederen Beweggründe sind schon eine eher grenzwärtige Auslegung - ich melde Zweifel an. Dies wäre dann nämlich auf so ziemlich jeden fall von Totschlag übertragbar, dann würde sich die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag in Zukunft erübrigen. Ich bin mal auf das Revisionsurteil gespannt.
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28.02.17, 06:27
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#4
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.375
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Ja SUNWARRIOR, es gibt sie die Kritiker, die die Definition der niedrigen Beweggründe als zu schwammig ansehen.
Neuere Bestrebungen gehen ja schon in die Richtung für eine Tötung nur noch einen Paragrafen einzuführen und dann im Strafmaß abgestuft die Art und Begehung, persönliche Schuld usw. zu berücksichtigen
Hier ein Versuch den Mord vom Totschlag abzugrenzen:
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Zitat:
In welchen Fällen kommt eine Tötung aus sonst niedrigen Beweggründen in Frage? Was ist hiermit genau gemeint?
Mit der Formulierung "aus sonst niedrigen Beweggründen" knüpft das Gesetz an die vorher genannten Beweggründe an und schafft damit so etwas wie einen Auffangtatbestand. Nach der Rechtsprechung ist ein Beweggrund für eine Tötung dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.
Das Gericht beurteilt dies aufgrund einer Gesamtwürdigung sowohl objektiver als auch subjektiver Faktoren. Abgestellt wird darauf, ob die Tat noch als nachvollziehbare Reaktion auf die Situation erscheint und die Motivation des Täters irgendwie menschlich begreiflich ist. Ist sie das, so wird ein Handeln aus niedrigen Beweggründen zu verneinen sein, womit lediglich eine Strafbarkeit wegen Totschlags in Betracht kommt.
Vor allem bei Tötungen im Affekt aus Hass, Wut, Rachsucht oder Eifersucht wird darauf abgestellt, ob der die Tat auslösende Affekt aus der Situation heraus verständlich ist oder ob dieser allein der niedrigen Gesinnung des Handelnden zuzuschreiben ist. Für den Fall der Eifersucht werden niedrige Beweggründe angenommen, wenn das Opfer getötet wird, weil es keiner anderen Person gegönnt wird. Wird hingegen aus Verzweiflung gehandelt, so stellt dies in der Regel keinen niedrigen Beweggrund dar.
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Verknüpft ist es in diesem Fall auch noch im Link unter dem Punkt
- Was ist ein gemeingefährliches Mittel? -
Es bleibt auch für mich spannend.
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28.02.17, 08:08
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#5
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Profi
Registriert seit: Jan 2013
Beiträge: 1.694
Bedankt: 1.922
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Aber in diesem Fall würde ich noch eines `draufsetzen, auch wenn es wieder nur ein "frommer" Wunsch von mir wäre:
Da "lebenslang" leider nicht wortwörtlich zu nehmen ist: Bitte um zusätzliche Zwangssterilisation damit sich solche Idioten nicht noch weiter vermehren können!
Egal wie man den Fall sehen oder werten möchte, diese Beiden haben bewiesen das der Rest der Menschheit vor ihnen dauerhaft geschützt werden muß.
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Folgendes Mitglied bedankte sich bei acherontia:
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28.02.17, 08:14
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#6
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Ist öfter hier
Registriert seit: Jan 2013
Beiträge: 223
Bedankt: 261
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Zitat:
Zitat von pauli8
Die Verurteilung wegen Mordes stützte sich u.a. auf dem Mordmerkmal niederer Beweggrund, weil der Pkw aus reinem Ego (Steigerung des Selbstwertgefühls) zu gewinnen als gemeingefährliches Mittel benutzt wurde. Das wäre jetzt mal Neuland in der Rechtsprechung.
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Es tut mir leid - aber hier muss ich dich zumindest teilweise verbessern. Wie ich jetzt bereits aus mehreren Medien und aus der teilweise zitierten Urteilsbegründung des Richters gehört/gelesen habe, hat es mit dem Ego bzw Selbstwertgefühl NICHTS zu tun.
Auch wenn ich mir nicht sicher bin, ob ich es richtig verstanden habe, hat mir ein befreundeter Jurist das so erklärt:
Für Mord benötigt es zwei Komponenten:
1. Vorsatz (hier bedingter Vorsatz, da es zwar nicht explizit gewollt, aber billigend in kauf genommen wurde)
2. niedere Beweggründe
Zitat:
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet
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(Auszug § 211)
Die Besonderheit hierbei ist jetzt, dass ein Auto als "gemeingefährliches Mittel" gesehen wurde - was so (bis jetzt) in keiner Verhandlung mit Rasern (in Deutschland) so ausgelegt wurde. Auch wenn jedem klar sein dürfte, dass ein Kfz einen Menschen töten kann und auch schon einige einen Mord mit einem Auto begangen haben.
Hier kommt jetzt aber der Knackpunkt: Die Kombination ist neu!
Bekannte Kombination: pauli8 ist die Scheidung zu teuer, also überlegt er sich, seine Frau zu überfahren. (klarer Vorsatz, Auto als Gebrauchsgegenstand wird zur Waffe umfunktioniert)
Neue Kombination: pauli8 fährt eindeutig zu schnell und überfährt (ohne es zu wollen) jemand (bedingter Vorsatz, Auto war zum gegebenen Zeitpunkt aus Sicht der Richter gemeingefährlich)
Der zentrale Aspekt ist dabei lt. den Richtern die Geschwindigkeit, welche im Bereich von ~170 km/h gelegen haben soll (Innenstadt, 50 Zone). Sie sehen also einen Unterschied, ob du mit 70 oder 100 km/h durch die 50 Zone Fährst und jemand überfährst (fahrlässig mit Gebrauchsgegenstand) , oder mit 170 km/h und jemand überfährst (bedingter Vorsatz mit gemeingefährlichen Mitteln).
Für die Juristen ist jetzt Frage, wieso und ab wann ein Auto bezüglich der Geschwindigkeit vom Gebrauchsgegenstand zum gemeingefährlichen Mittel wird?
Ist es reine Ermessenssache der Richter?
Gibt es Unterschiede Zwischen Stadt, Landstraße, Autobahn,... Mann, Frau, Vorstrafen,.........................
Oder anders, Mangels Informationen (z.B. Gesetze, Bußgeldverordnungen,...) kann die Entscheidungsfindung nicht nachvollzogen werden und auch nicht reproduziert. Ein anderer Richter kann es komplett anders sehen...
Aber das Ego von Herrn Hamdi war trotzdem ein zentraler Aspekt beim Strafmaß - allerdings vorwiegend für Herrn Marvin... Dann eigentlich wollte Herr Hamdi anhand eines Verkehrspsychologen einen Vorteil für sich gewinnen. Allerdings kam im Protokoll irgendwann die Frage, ob seiner Meinung nach Herr Marvin weniger Schuld als er habe. Die Antwort sinngemäß war "Nö, wir hatten beide das gleiche Risiko und waren uns dessen bewusst".
Die Richter haben es entsprechend ausgelegt, auch wenn wiederum in der Urteilsbegründung gesagt wurde, dass Herr Marvin im ersten Moment 4 oder 5 Jahre weniger verdient hätte, aber aus Gründen der gleichen Voraussetzungen usw. auch das gleiche Urteil gesprochen werden müsse. Obwohl also nur einer der beiden den Mann angefahren hat, sind beide zu gleichen teilen Schuld an der Geschichte. Wiederum etwas, was die Juristen nur schwer verdauen...
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Die folgenden 4 Mitglieder haben sich bei zero_tolerance bedankt:
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28.02.17, 08:43
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#7
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Anwesend
Registriert seit: Jan 2010
Beiträge: 667
Bedankt: 308
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Was mich schon seit Jahren in der Rechtsprechung wundert, dass die Leute überhaupt ihren Führerschein jemals zurück bekommen. Auch das hat sich in diesem Fall endlich geändert.
Ich sehe es in solchen Fällen so wie bei den Leuten , die eigentlich zur MPU müssen weil sie die Grundlage StVO (die man mit FS-Erwerb akzeptiert) im Grunde ihrer Seele nicht anerkennen, wollen oder können. Ob jetzt wegen krankhaftem Alkoholismus, oder einer seelischen Dauerstörung (Raser oder sonstwie irre), oder Reichsbürger, sollte für uns egal sein. Lappen weg, und gut.
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28.02.17, 09:33
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#8
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.375
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@zero_tolerance:
Mir gefällt dein Beitrag im Rahmen einer Diskussion gut.
Das Mordmerkmal des niederen Beweggrundes hatte ich irgendwo in den Medien gelesen und deshalb verwendet. Es kann deshalb sein, dass er vom Gericht nicht verwendet wurde.
Zitat:
Wie ich jetzt bereits aus mehreren Medien und aus der teilweise zitierten Urteilsbegründung des Richters gehört/gelesen habe, hat es mit dem Ego bzw Selbstwertgefühl NICHTs zu tun.
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In der BZ wird der Richter folgendermaßen zitiert. Ich habe es unterstrichen.
Zitat:
Richter Ehestädt nimmt sich viel Zeit, um den bedingten Tötungsvorsatz zu begründen. Denn das ist der wesentliche Punkt in diesem Urteil. „Die Angeklagten haben es billigend in Kauf genommen, dass jemand stirbt“, sagt Ehestädt. Sie hätten gewusst, was sie tun und trotzdem damit weiter gemacht. Es sei ihnen vollkommen klar gewesen, dass auf einer Hauptverkehrsstraße auch nachts ein Risiko bestehe, einen Menschen zu töten. Schon diese Gleichgültigkeit rechtfertige den bedingten Tötungsvorsatz. In diesem Moment setzt sich Hamdi H. endlich hin. Er legt den Kopf vor sich auf seinen verschränkten Armen auf den Tisch.
Ehestädt beschäftigt sich nun mit den Persönlichkeiten dieser beiden Männer. Autoverliebt, Schnellfahrer, die das Selbstwertgefühl mit ihren Kfz steigern. „Protzer, die unbedingt Selbstbestätigung brauchen“, sagt Ehestädt. Beide Angeklagten haben bereits früher eine Vielzahl von Verkehrsdelikten begangen. Hamdi H. hatte sogar eine zur Bewährung ausgesetzte Haftstrafe. All das vervollständigte für die Kammer das Bild von zwei Männern, die für den Kick des Schnellfahrens und die Dominanz auf der Straße, die Gefahr ausgeblendet haben. „Raserei ist aber keine Krankheit. Möglichkeiten der Selbsterkenntnis bestehen durchaus“, sagt der Richter. Als Mordmerkmal betrachtet die Kammer den Einsatz gefährlicher Mittel: Tötungsmittel waren Autos.
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Wohl oder übel werden wir den BGH abwarten müssen.
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Folgendes Mitglied bedankte sich bei pauli8:
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28.02.17, 17:19
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#9
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Profi
Registriert seit: Sep 2011
Beiträge: 1.658
Bedankt: 2.167
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als rechtslaie hiess für mich mord immer:
vorsätzliche , besonders verwerfliche art der tötung
egal wie man es dreht und wendet...den vorsatz seh ich hier nicht
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Jedesmal wenn ich mich bei [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] einloggen will, werde ich gefragt ob ich meinen Account mit Facebook verknüpfen will.....ich will aber nicht das jeder erfährt, das ich bei Facebook bin.
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28.02.17, 17:39
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#10
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Androide
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 4.157
Bedankt: 2.358
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Naja, Vorsatz heißt wenn ich mich nicht ganz irre, "billigend in Kauf nehmen" und das könnte man denen schon unterstellen.
Wenn man mit 170 durch die Innenstadt hämmert und rote Ampeln überfährt.
Allerdings komme ich beim Mordmerkmal nicht ganz mit. Wo ich für meinen Teil dann bei Totschlag landen würde.
Naja der BGH wird es richten.
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28.02.17, 18:27
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#11
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WarRock Idiot
Registriert seit: Sep 2011
Beiträge: 2.396
Bedankt: 3.956
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Zitat:
Zitat von bambamfeuerstein
egal wie man es dreht und wendet...den vorsatz seh ich hier nicht
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Als 18jähriger Führerschein Neuling hab ich auch viel Mist gebaut und kann froh sein nie erwischt worden zu sein.
Noch froher bin ich das nie eine Person dabei zu Schaden gekommen ist.
Aber als 25 oder 28jähriger sollte man schon so genug in der Birne haben um abzuwägen das ein Rennen in einer Innenstadt mit bis zu 200km nicht ohne Schaden abgeht.
Aber es wurde ja billigend in Kauf genommen und darin sehe ich schon einen Vorsatz.
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28.02.17, 18:50
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#12
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Ist öfter hier
Registriert seit: Jan 2013
Beiträge: 223
Bedankt: 261
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Zitat:
Zitat von pauli8
Mir gefällt dein Beitrag im Rahmen einer Diskussion gut.
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Das Kompliment kann ich nur zurückgeben - mit dir macht es Spaß sich auszutauschen.
Wobei du ja auch Recht hast! Sowohl mit dem "niederen Beweggründen", die in vielen Artikeln stehen, als auch mit der Persönlichkeit, die sicher auch einen Einfluss nehmen.
Auch für bambamfeuerstein und Fietze [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]ein sehr interessanter Artikel aus dem Spiegel, welcher sich mit der Definition von Mord und Totschlag beschäftigt.
Ich denke, unser aller Problem ist - wie auch in dem Artikel angesprochen -, dass Rechtssprechung ein fließender Prozess ist. Hierbei nehmen sicherlich auch gesellschaftliche, kulturelle,..... Einflüsse einen Großteil ein - was der Objektivität der Richter nicht unbedingt widerspricht. Vor 50 Jahren wären viele Urteile von heute sicher nicht nachvollziehbar gewesen, in weiteren 50 Jahren kann es wiederum anderes aussehen. Ebenso ist die nach Recht - wie es hier im Forum auch sein sollte - eine Diskussion mit Pro und Kontra, wobei sich im Gericht schlussendlich der/die Richter anhand der Argumente für eine Seite und ein Urteil entscheiden müssen. Da die wenigsten von uns dabei sind, können wir auch nur schwer das "Gesamtpaket" genau nachvollziehen. Hier können Gesten, einzelne Worte oder andere Details den Ausschlag geben.
Ebenso, wie ich nicht zuletzt an mir feststellen muss, sind die wenigsten hier Juristen. Wenn es so einfach wäre, die Gesetze zu kennen, verstehen und auszulegen, müsste man nicht Jahrelang studieren. Es ist halt doch etwas anderes, nach Bußgeldkatalog abzurechnen oder einen Text anhand einer Situation auszulegen.
Auch wenn ich persönlich sehr zufrieden mit dem Urteil bin, hätte ich es weder sprechen wollen, noch es begründen Können. Wobei ja gerade die Begründung oftmals die Problematik widerspiegelt und die Aussage: "zwei Juristen 3 Meinungen" sicherlich auch einen Teil der Problematik ausdrückt...
Ich bin - wie viele hier sicherlich auch - auf jeden Fall gespannt, was das BGH mit dem Urteil macht.
Edit: Eben noch einen [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] gefunden, welcher das Urteil erklärt...
AUSZUG
Zitat:
Warum hat der Richter im Fall der Ku'damm-Raser auf Mord entschieden?
Zum einen sah es Richter Ralph Ehestädt als erwiesen an, dass Hamdi H. und Marvin N. vorsätzlich gehandelt haben. In der Urteilsbegründung sagte er: Die Angeklagten hätten einen tödlichen Ausgang des Rennens natürlich nicht gewollt, ihn aber "billigend in Kauf" genommen.
Darüber hinaus haben die Männer aus seiner Sicht ein gemeingefährliches Mittel verwendet: ihre hoch motorisierten Sportwagen.
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Den ganze Artikel lesen ist sehr informativ und besser....
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Die folgenden 2 Mitglieder haben sich bei zero_tolerance bedankt:
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28.02.17, 19:12
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#13
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Süchtiger
Registriert seit: Jul 2012
Ort: Nichts
Beiträge: 845
Bedankt: 593
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Naja die Psychotante können sie gleich mit weg sperren. Echt ein Hammer, was für ein Mist die manchmal erzählen.
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So langsam aber sicher haben die Smartphone's mehr "Rechenleistung" als mancher ihrer Nutzer.
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28.02.17, 20:24
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#14
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Androide
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 4.157
Bedankt: 2.358
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Tja, dann stelle sich mir aber die Frage, wieso ein gemeingefährliches Mittel eine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr bekommt?
Der Schutz der Allgemeinheit sollte doch Vorrang haben. Und wo ziehen wir da die Grenze?
Wie gesagt mit Totschlag könnte ich mich arrangieren und dafür kann man auch 15 Jahre einfahren.
Und was mir bei dem Artikel sofort auffällt
Zitat:
Mörder müssen prinzipiell immer lebenslang in Haft. Nach frühestens 15 Jahren können sie vorzeitig entlassen werden.
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Ist m.W. nicht richtig. Mörder können frühestens nach 15 Jahren einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung stellen. Bis der geprüft und entschieden ist sind min. 16 J. rum.
Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass ein zu lebenslanger Haft Verurteilter, länger einsitzen muss, als es die längste verhängbare Freiheitsstrafe hergibt.
Also immer länger als 15 Jahre.
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28.02.17, 20:47
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#15
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Ist öfter hier
Registriert seit: Jan 2013
Beiträge: 223
Bedankt: 261
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Zitat:
Zitat von Fietze
Tja, dann stelle sich mir aber die Frage, wieso ein gemeingefährliches Mittel eine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr bekommt?
Der Schutz der Allgemeinheit sollte doch Vorrang haben. Und wo ziehen wir da die Grenze?
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Genau die Frage habe ich bereits bei meinem 1. Post eingeworfen:
Zitat:
Für die Juristen ist jetzt Frage, wieso und ab wann ein Auto bezüglich der Geschwindigkeit vom Gebrauchsgegenstand zum gemeingefährlichen Mittel wird?
Ist es reine Ermessenssache der Richter?
Gibt es Unterschiede Zwischen Stadt, Landstraße, Autobahn,... Mann, Frau, Vorstrafen,.........................
Oder anders, Mangels Informationen (z.B. Gesetze, Bußgeldverordnungen,...) kann die Entscheidungsfindung nicht nachvollzogen werden und auch nicht reproduziert. Ein anderer Richter kann es komplett anders sehen...
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Meines Verständnis, wird das Fahrzeug allein wegen der Geschwindigkeit zum gemeingefährlichen Mittel - wobei es sich hierbei nicht ausschließt, dass etwas zugelassen ist und trotzdem gemeingefährlich. Siehe z.B. Pistole, Motorsäge,... für die man inzwischen ebenfalls "Führerscheine", also weiterführendes und geprüftes Wissen in Form von z.B. WBK oder Motorsägenkurs benötigt. Es ist also mehr der Einsatz oder die Verwendung vordergründig, als die Beschaffenheit des Gegenstand.
Wie es mit der vorzeitigen Haftentlassung aussieht kann ich jetzt nicht beurteilen - aber was du sagst klingt logisch.
Aber die Gesamtproblematik wird ja auch in meinem Artikel aufgegriffen, eben das Mord und Totschlag eigentlich "das gleiche sind" und der §211 (Mord) eigentlich abgeschafft werden sollte - eben auch aufgrund deiner Begründung mit den zwingenden 25 Jahren bzw. Lebenslänglich...
Das mit dem 25 Jahren habe ich ja auch angedeutet:
Zitat:
Die Richter haben es entsprechend ausgelegt, auch wenn wiederum in der Urteilsbegründung gesagt wurde, dass Herr Marvin im ersten Moment 4 oder 5 Jahre weniger verdient hätte, aber aus Gründen der gleichen Voraussetzungen usw. auch das gleiche Urteil gesprochen werden müsse. Obwohl also nur einer der beiden den Mann angefahren hat, sind beide zu gleichen teilen Schuld an der Geschichte. Wiederum etwas, was die Juristen nur schwer verdauen...
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Was mir vorher noch aufgefallen ist - es handelt sich beim BGH um eine Revision, nicht um eine Berufung. Es wird also nicht nochmals verhandelt, also mit Beweisaufnahme etc. sondern nur der Sachverhalt geprüft. Wenn die vorhergehende Instanz das Landgericht ist, wird anscheinend davon ausgegangen, dass die Beweisaufnahme usw. vollständig ist und keine neuen Tatsachen und Umstände eingebracht werden können.
Es wird also nur anhand der gegebenen Unterlagen geprüft und kein neuer Prozess stattfinden.
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Folgendes Mitglied bedankte sich bei zero_tolerance:
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28.02.17, 21:16
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#16
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erudite
Registriert seit: Sep 2008
Beiträge: 3.561
Bedankt: 21.690
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Erst einmal abwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird bzw. der BGH die Revision abschmettert oder neu entscheidet.
Ich finde das Urteil gut und richtig. Es mag keine Abschreckung geben, weil es immer noch genug Idioten gibt, die Autorennen fahren. Früher war es auf Landstraßen und abgelegen, heutzutage geht es durch die Stadt.
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good things come to those who wait ¯\_(ツ)_/¯
zurückdatiert... and I love it
don't call me - don't text me - stay away
todays mood: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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28.02.17, 21:32
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#17
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Super Moderator
Registriert seit: Apr 2010
Ort: Dämmerstern
Beiträge: 8.008
Bedankt: 11.640
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Zitat:
Zitat von Fietze
Naja, Vorsatz heißt wenn ich mich nicht ganz irre, "billigend in Kauf nehmen" und das könnte man denen schon unterstellen.
Wenn man mit 170 durch die Innenstadt hämmert und rote Ampeln überfährt.
Allerdings komme ich beim Mordmerkmal nicht ganz mit. Wo ich für meinen Teil dann bei Totschlag landen würde.
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Klarer Mord für mich. Ist nichts anderes als mit einer Waffe wahllos in die Menge schiessen und danach sagen: Hätte auch keinen treffen können... wozu die Aufregung?
Schade nur, dass es ein Einzelurteil bleiben wird und die Täter wie all die Jahre zuvor mit einer Bewährungsstrafe davonkommen... Man will ja ihr Leben nicht verbauen, ne?
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Umfahren ist das Gegenteil von umfahren!
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28.02.17, 21:58
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#18
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.375
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Ich will hier nicht als Besserwisser auftreten. zero_tolerance hat es ja schon ausführlich erklärt. Wiederholung bitte zu entschuldigen. Es sind nur andere Worte jetzt.
Zur Örtlichkeit: Es war in der Stadt nahe dem KaDeWe und mit 160 km/h wurde den Jeep des 69jährigen gerammt.
Aus der Badischen Zeitung:
Zitat:
Mehrere rote Ampeln überfahren
Die beiden Männer im Alter von 28 und 25 Jahren hatten in der Nacht zum 1. Februar 2016 einen schweren Unfall in der Nähe des Kaufhauses KaDeWe verursacht. Der eine Raser rammte einen Jeep, dessen 69 Jahre alter Fahrer starb. Bei der Fahrt hatten die beiden jungen Männer mehrere rote Ampeln überfahren. Bei Zusammenstoß fuhren sie etwa 160 Stundenkilometer schnell.
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Die 3 Grade des Vorsatzes
Zur Abgrenzung wird der Dolus-Begriff (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:
1. Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
2. Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
3. Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“):
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „ den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um Vorsatz für eine Tat zu begründen.
In meinen Worten zu Nr.3: Es wird also unterstellt, dass bei dieser Geschwindigkeit in der Stadt im Zusammenhang mit dem "Rennen" jeder damit rechnen muss einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlich verletzen zu können. Diese Gedanken hat man sich nicht gemacht und hat den Tod damit also billigend in Kauf genommen.
Zur Strafverbüßung ist mir in Erinnerung:
Lebenslang heißt 15 Jahre. Danach ist automatisch Schluss. Im Zuge der Resozialisierung, bei guter Führung und positiver Einschätzung der Zukunft usw. kann man auch schon vorher entlassen werden.
Wenn aber eine besondere Schwere der Schuld im Urteil ausgesprochen wird, dann kann man Anträge auf Haftentlassung stellen wie man will...es dauert länger. Es wird i.d.R. um die 20 Jahre bedeuten. Ich kenne einen Extremfall, wo jemand nach 37 Jahren entlassen wurde, weil er nur noch ein Wrack war.
Das Auto wird durch die Benutzung in der gen. Art und Weise des "Rennens" zum gemeingefährlichen Mittel.
Ein Messer ist auch zum Brotschneiden da. Man kann es aber auch zum "Abstechen" eines Menschen verwenden.
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Die folgenden 2 Mitglieder haben sich bei pauli8 bedankt:
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28.02.17, 22:31
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#19
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Androide
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 4.157
Bedankt: 2.358
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Sorry Pauli lebenslang heißt auch lebenslang und nach 15 Jahren ist nicht automatisch Schluss.
Es gibt in deutschen Gefängnissen etliche Strafgefangene die länger als 15 Jahre sitzen, ohne das die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.
Oder hast du bessere Quellen?
Zitat:
Die härteste Strafe im Deutschen Strafrecht ist die lebenslange Freiheitsstrafe. Allerdings bedeutet „lebenslänglich“ heute nicht mehr, dass ein Verurteilter bis zu seinem Tode in Haft sitzt. Ein Verurteilter kann die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von 15 Jahren Haft beantragen. Wird diese abgelehnt, kann er alle zwei Jahre einen neuen Antrag stellen.
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Zitat:
An dieser Stelle liegt gemeinhin ein großer Irrtum innerhalb der Bevölkerung vor. Gemeinhin wird angenommen, dass „lebenslänglich“ als ein Synonym für eine 15-jährige Freiheitstrafe steht. Dies ist falsch.
Eine lebenslange Freiheitstrafe ist eine Freiheitsstrafe ohne zeitliche Begrenzung. Also unter Umständen durchaus auch ein ganzes Leben lang (dies erklärt, warum eine mehrfache Aussprache dieser Strafe keinen Sinn macht).
Doch woher kommt der Mythos der 15 Jahre?
Dieser Irrtum ist meist dem § 57a StGB geschuldet. Dieser regelt die Möglichkeit der Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitstrafe. Diese Norm schafft nämlich die Möglichkeit, dass der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe, unter gewissen engen Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Eine Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sind. Dies ist allerdings nur eine der drei Voraussetzungen die neben der Einwilligung des Verurteilten vorliegen müssen.
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Mit automatisch Schluss ist schon mal gar nicht, da vorzeitige Haftentlassung nur auf Antrag des Strafgefangen. Unten der letzte Absatz.
Zitat:
Gesetzliche Regelung
Demgemäß sind in § 57a StGB die Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:
15 Jahre Freiheitsstrafe müssen verbüßt sein. Dabei sind Zeiten, die der Gefangene aus Anlass der Straftat in Untersuchungshaft verbracht hat, vollumfänglich anzurechnen.
Die Freilassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Das Gericht hat auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht. Allerdings kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon die Vermutung, der Entlassene werde z. B. gelegentlich Cannabis erwerben oder Ladendiebstähle begehen, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Haft rechtfertigen. Auch darf das Gericht seine ablehnende Entscheidung nicht ohne Weiteres damit begründen, dass der Verurteilte noch nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen gezeigt habe, dass er in Zukunft keine Straftaten begehen werde: Es muss auch prüfen, ob die Justizvollzugsanstalt zu Recht keine Lockerungen gewährt hatte.[1][2]
Es darf keine besondere Schwere der Schuld vorliegen. Hat das Gericht bei seinem Urteil über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche festgestellt, so kann der Straftäter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach frühestens 15 Jahren rechnen. Zwar darf der Verurteilte nach wie vor auf eine Freilassung hoffen, jedoch verlängert sich durch das Feststellen der besonderen Schwere der Schuld die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 20 Jahren auf etwa 23 bis 25 Jahre. Besondere Schuldschwere ist zu bejahen, wenn gegenüber vergleichbaren Taten ein deutlich höheres Maß an Schuld vorliegt – aufgrund der Tat (mehrfacher Mord, erbarmungslose Brutalität, höchst grausame bzw. qualvolle Behandlung des Opfers), der Motive (besondere Verwerflichkeit) oder der Täterpersönlichkeit (abartige sexuelle oder gewalttätige Neigungen). Allerdings ist zu beachten, dass es bis dato keinerlei gesetzliche Normierung des Begriffes „besondere Schwere der Schuld“ gibt. Gerichte müssen sich bei der Entscheidung daher meist an Urteilsbegründungen des Bundesgerichtshofes orientieren. Soweit die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erlassen wurde, werden alle Taten zusammengenommen bewertet (§ 57b StGB).
Der Verurteilte muss einwilligen. Auf seinen Antrag trifft die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung. Lehnt sie ab, so kann sie eine Art Sperrfrist von höchstens zwei Jahren bestimmen (Absatz 4). Ein neuer Antrag kann erst nach Fristablauf gestellt werden, woraufhin abermals und auf Grundlage des aktuellen Entwicklungsstandes des Gefangenen überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Haft nun vorliegen.
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Die folgenden 2 Mitglieder haben sich bei Fietze bedankt:
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28.02.17, 22:38
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#20
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.375
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Sorry Fietze, deine Aussage stimmt.
Ich bin von einer zeitlichen Höchststrafe von 15 Jahren ausgegangen.
Du siehst ich werde älter.
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28.02.17, 22:39
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#21
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Ist öfter hier
Registriert seit: Jan 2013
Beiträge: 223
Bedankt: 261
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@pauli8
Wir ergänzen uns hervorragend - deswegen bist du mir u.a. ja auch so sympathisch
Zitat:
Zitat von pauli8
In meinen Worten zu Nr.3: Es wird also unterstellt, dass bei dieser Geschwindigkeit in der Stadt im Zusammenhang mit dem "Rennen" jeder damit rechnen muss einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlich verletzen zu können. Diese Gedanken hat man sich nicht gemacht und hat den Tod damit also billigend in Kauf genommen.
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Genau dieser Punkt wurde in der Art auch von einem Experten genannt - um genauer zu sein, war es das Gutachten in Verbindung mit der Verteidigung:
Verteidigung: Beklagter konnte nicht abschätzen, was alles passieren kann. Er hielt sich für unfehlbar und machte sich keine Gedanken um die Risiken.
--> im schlimmsten Fall Totschlag
Ein Gutachten von einem Psychologen sollte das bekräftigen, hatte aber den genannten Fehler mit
Zitat:
Nö, wir hatten beide das gleiche Risiko und waren uns dessen bewusst"
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...
Als Folge konnten die Richter u.a. erst in die Richtung Mord gehen bzw. dahin auch argumentieren und dem Staatsanwalt zustimmen. Davor war es lt. dem Psychologen mehr oder minder eine *******, gefährliche und krankhafte Selbstüberschätzung.
Das ein Auto bei 160 km/h in der Innenstadt unkontrollierbar und somit eine Gefahr für alle ist (also Gemeingefährlich) hatten die Verteidiger so gar nicht auf dem Schirm - Sie wollten ja eigentlich darauf raus, das Ihre Mandanten dies aufgrund Ihrer Selbstüberschätzung nicht sehen konnten.
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Folgendes Mitglied bedankte sich bei zero_tolerance:
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01.03.17, 07:43
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#22
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Stammi
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 1.139
Bedankt: 580
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Ich persönlich finde das Urteil vollkommen richtig und dringend mal notwendig - ich hoffe es macht bei anderen Gerichten auch Schule.
Mir gehen die lächerlichen Verurteilung der letzten Zeit bei Raser-Unfällen mit unbeteiligten Verletzten und teilweise sogar Toten nicht weit genug, das diese mal eine deutliche Abschreckung darstellen.
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18.06.20, 09:25
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#23
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AZOR AHAI
Registriert seit: Aug 2013
Beiträge: 5.475
Bedankt: 23.056
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[UPDATE] BGH hebt Mordurteil gegen Kudamm-Raser zum Teil auf
Zitat:
Crash bei 170 km/h
BGH hebt Mordurteil gegen Kudamm-Raser zum Teil auf
18.06.2020, 10:14 Uhr | dpa

Fahrzeugteile liegen nach einem illegalen Autorennen in der Tauentzienstraße:
Eine Person ist bei dem Unfall gestorben. (Quelle: Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/Archivbild/dpa)
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit dem tödlichen Unfall nach einem illegalen Autorennen in Berlin beschäftigt. Das Landgericht Berlin muss den Fall des jüngeren Angeklagten nun erneut verhandeln.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung zweier Berliner Autoraser zum Teil aufgehoben. Das Landgericht muss den Fall des jüngeren Angeklagten zum dritten Mal verhandeln. Gegen den Hauptangeklagten ist das Urteil rechtskräftig.
Die Männer hatten sich im Frühjahr 2016 nachts auf dem Kurfürstendamm in Berlin ein illegales Autorennen geliefert. Sie rasten bei der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche bei Rot über eine Kreuzung, einer von ihnen rammte mit bis zu 170 Kilometern pro Stunde ein Auto, das aus einer Seitenstraße kam. Der 69 Jahre alte Fahrer dieses Wagens starb.
Die BGH-Richter haben sich bereits zum zweiten Mal mit dem Fall beschäftigt. Im Februar 2017 hatte das Berliner Landgericht beide Männer als Mörder verurteilt. Es war das erste Mordurteil gegen Autoraser in Deutschland. Der BGH hob es ein Jahr später wegen Rechtsfehlern auf, der Prozess begann von vorn. Das Berliner Landgericht verhängte im März 2019 wieder lebenslange Haft wegen Mordes.
Verteidiger und Bundesanwaltschaft beantragten Aufhebung
Die Berliner Richter sahen drei Mordmerkmale erfüllt: Das Opfer sei völlig arg- und wehrlos gewesen. Bei der enormen Geschwindigkeit und unüberschaubaren Situation seien die Autos zum gemeingefährlichen Mittel geworden. Die Rücksichtslosigkeit und Selbstsucht der Männer spreche für niedrige Beweggründe.
Die beiden Männer, die in Untersuchungshaft sitzen, legten erneut Revision ein. In der BGH-Verhandlung im April waren vor allem bei dem zweiten Angeklagten Bedenken deutlich geworden, der den Wagen nicht selbst gerammt hatte. Das Berliner Landgericht hatte dem zum Unfallzeitpunkt 24-Jährigen zweimal als Mittäter verurteilt. Neben dem Verteidiger beantragte auch die Bundesanwaltschaft, das Mord-Urteil aufzuheben. Dass beide Männer sich ein illegales Rennen geliefert hatten, reiche für eine Verurteilung wegen Mordes nicht aus. Außerdem sei ungeklärt, ob der Unfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn er das Rennen auf den letzten Metern abgebrochen hätte.
Auch zur Verurteilung des Hauptangeklagten fragte die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible in der Verhandlung kritisch nach. Mord setzt Vorsatz voraus. Einem Täter muss es demnach zumindest gleichgültig sein, dass er den Tod eines Anderen in Kauf nimmt. In diesem Fall ist es aber fraglich, ob dem damals knapp 27 Jahre alten Raser wirklich klar war, wie sich ein möglicher Unfall auswirken würde.
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18.06.20, 18:26
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#24
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Banned
Registriert seit: Jul 2019
Beiträge: 2.614
Bedankt: 2.405
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Zitat:
In diesem Fall ist es aber fraglich, ob dem damals knapp 27 Jahre alten Raser wirklich klar war, wie sich ein möglicher Unfall auswirken würde.
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Mit 27 Jahren sollte man schon wissen welche Auswirkungen ein Unfall haben kann wenn man mit 170 Klamotten wo drauf brettert. Die Straße in Berlin auf der sie gerast sind ist doch Innenstadt oder? Da sind doch noch mehr Menschen auch spät Abends unterwegs. Es ist ja keine Straße irgendwo in der Pampa wo Nachts keine Menschenseele auftaucht.
Der 27jährige wird doch sicher auch die Fahrschule besucht haben und dort lernt man wie lang Bremswege sind (auch wenn man das hinterher wieder vergisst), wie schlimm ein Aufprall schon bei 50 km/h sein können (da muss man nicht einmal rechnen können) und dass bei solchen Unfällen auch der ein oder andere sterben kann. Ging oft genug durch die Medien.
Von daher ist es absurd zu behauoten dass ihm nicht wirklich klar sein kann wie sich ein solcher Unfall auswirkt.
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