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19.06.15, 15:18
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#1
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Stammi
Registriert seit: Aug 2012
Beiträge: 1.072
Bedankt: 994
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Polizist verliert wegen Kinderpornos seinen Job
Zitat:
Der Rauswurf eines Jenaer Kriminalbeamten aus dem Landesdienst wegen seines Konsums von Kinderpornos ist rechtmäßig. Das urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es bestätigte damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Weimar vom September 2013. Der Jenaer Kriminalbeamte, der in der Freizeit und im Dienst Kinderpornos angeschaut hat, ist nach Auffassung der obersten Richter im Landesdienst untragbar. Schon die Weimarer Oberverwaltungsrichter waren davon ausgegangen, dass er dem Ansehen der gesamten Thüringer Polizei geschadet habe.
Der degradierte Polizeibeamte der Jenaer Landespolizeidirektion hatte auf seinem privaten Handy mehr als 70 Kinderpornos gespeichert. Außerdem hatte er per SMS Kontaktanzeigen zu Minderjährigen beantwortet und über das Datennetz der Polizei Kontakte abgefragt. Einem Disziplinarverfahren in Meiningen war 2010 bereits ein Strafverfahren vorausgegangen. Der Strafprozess war gegen eine Geldauflage von mehreren Tausend Euro eingestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun grundsätzlich entschieden, dass der private Besitz von Kinderpornografie den Polizisten den Job kosten kann. Die Richter hatten die Fälle von drei Polizisten aus Thüringen, Brandenburg und Berlin auf dem Tisch. Die Länder hatten die Männer für nicht mehr tragbar als Polizisten gehalten und wollten sie aus dem Beamtendienst entfernen. Das sei rechtmäßig, urteilte nun der 2. Senat.
Laut BVG sollten Polizeibeamte Straftaten verhindern, aufklären und verfolgen. Sie hätten eine besondere Vertrauensstellung inne. "Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen", urteilte das Gericht.
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Folgendes Mitglied bedankte sich bei shaunderzombie:
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19.06.15, 17:12
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#2
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Profi
Registriert seit: Sep 2010
Beiträge: 1.708
Bedankt: 1.268
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Das private Kipos den Job kosten können halte ich ja noch für streitbar, aber wenn er sogar die Server der Polizei benutzt bzw die Kipos im Job konsumiert hat ists keinerlei Diskussion mehr wert.
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Die folgenden 2 Mitglieder haben sich bei Beyond Birthday bedankt:
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19.06.15, 17:14
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#3
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Nur der Hamburger SV
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 473
Bedankt: 293
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Zitat:
aut BVG sollten Polizeibeamte Straftaten verhindern, aufklären und verfolgen. Sie hätten eine besondere Vertrauensstellung inne. "Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen"
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Soweit so gut. Aber was ist mit den für schuldig gesprochenen "Prügelbullen"? Die haben ebenso eine schwere Straftat und Amtsmissbrauch begangen, bekommen aber bewusst 1 Jahr oder weniger auf Bewährung, damit sie weiter ihr Ding abziehen können.
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19.06.15, 17:43
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#4
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Erfahrener Newbie
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 163
Bedankt: 174
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Verstehe, vom Strafverfahren wieder für ein paar Tausender freigekauft(waren es zufällig
5000? so wie bei Edathy), aber für den Job hat es nicht mehr gereicht.
Das geht scheinbar erst ab Minister, Tatsache bleibt bestehen, dass diese Menschen eine
Vorbildfunktion erfüllen und scheinbar relativ ungeschoren davon kommen.
Warum sollte sich da ein "Normalbürger" zurück nehmen?
Das ganze System krankt schon lange und niemanden scheint es zu interessieren, es ist
wie bei einer Frucht, die Fäule kommt schleichend von innen.
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20.06.15, 11:46
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#5
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Erfahrener Newbie
Registriert seit: Nov 2014
Beiträge: 137
Bedankt: 202
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Zitat:
Zitat von Nordika
Verstehe, vom Strafverfahren wieder für ein paar Tausender freigekauft(waren es zufällig
5000? so wie bei Edathy), aber für den Job hat es nicht mehr gereicht.
Das geht scheinbar erst ab Minister, Tatsache bleibt bestehen, dass diese Menschen eine
Vorbildfunktion erfüllen und scheinbar relativ ungeschoren davon kommen.
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§153a StPO ist bei der Entlassung nicht anwendbar. Denn dabei handelt es sich nicht um einen Strafprozess.
Die Stellung des Beschuldigten hat übrigens nichts mit §153a StPO zu tun. Die Einstellung gegen Auflagen steht jedem Beschuldigten zu. Art und Höhe der Auflage richtet sich dabei auch nicht nach der Stellung, sondern nach Art und Schwere des Vergehens. Natürlich wird dann zur tatsächlichen Höhe der evtl. Geldauflage auch die finanziellen Möglichkeiten (Einkommen, Besitz,...) des Beschuldigten hinzugezogen.
Jemand mit wenig Einkommen muss weniger für das gleiche Vergehen zahlen, wie jemand mit viel Einkommen. Vergleichbar mit der Berechnung des besser bekannten Tagessatzes.
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Die folgenden 3 Mitglieder haben sich bei cbllain bedankt:
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