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08.01.13, 19:39
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#1
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Anfänger
Registriert seit: Jul 2012
Beiträge: 32
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Rechtsfrage
Hallo,
Ich habe bei einen Baustoffhandel Telefonisch einen Stahlträger für einen Mauerdurchbruch als Sturz bestellt. Am Tag drauf stellten wir fest,das der Träger nicht benötigt wird. Ich rief bei den Baustoffhandel an,um vom Verkauf zurück zutreten. Der sagte mir aber,das dies nicht möglich sei und ich muss den Träger zahlen und holen!
Ist das wirklich so?
Bestellt habe ich Donnerstag (3.1) Nachmittag. Telefonisch, nur mit meinen Nachnamen.
Der Baustoffhandel hat nur meine Handy-Nummer und meinen Nachnamen.
Ausgemacht wurde,das der Träger am Dienstag (8.1) von mir abgeholt und bezahlt wird.
Die Bestellung wollte ich Freitag (4.1) Mittag zurücknehmen.
Bin ich wirklich dazu verpflichtet,den Träger zu kaufen?
Mfg
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08.01.13, 19:43
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#2
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
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Hier greift das Fernabsatzgesetz, da du das ganze telefonisch vereinbart hast.
Folglich hast du ein 14 tägiges Widerrufsrecht.
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08.01.13, 20:31
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#3
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Anfänger
Registriert seit: Jul 2012
Beiträge: 32
Bedankt: 3
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Gut zu hören,danke!
Gilt das ganze auch,wenn der Träger auf eine bestimmte länge zurechtgeschnitten wurde?
Weil ich ihn 3,20 Meter gebraucht hätte. Und am Telefon wurde mir gesagt, das er schon am Freitag morgen vor meinen Anruf auf diese länge gekürzt wurde. Obwohl erst für Diensatg bestellt...
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08.01.13, 20:38
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#4
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Mitglied
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 464
Bedankt: 172
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Da ich mal vermute das der Baustoffhändler üblicherweise nicht per Fernabsatz verkauft, gelten hier die Regeln zum Fernabsatz nicht.
Das heißt, du mußt den Träger ab nehmen.
Und selbst wenn es Fernabsatz war, dann stellt sich die Frage, hast du auf Maß bestellt. Oder hast du eine Standartgröße, z.B. 6 oder 12 Meter, genaue Standartgrößen weiß ich jetzt nicht, dann war das eine Maßanfertigung. Und bei Sachen, die nach deinem Wunsch erstellt werden, greift das Widerrufs Recht leider auch nicht.
Ergänzung:
Zitat:
Bei Anruf Fernabsatz: Nicht jede telefonische Bestellung führt zum Widerrufsrecht!
Eigentlich wirkt es recht einfach: Wenn man unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln einen Vertrag abschliesst, gilt das Widerrufsrecht. Wenn man also etwas in einem Laden vor Ort kaufen möchte, ruft man am besten vorher an, “kauft” am Telefon und holt dann die Ware nur ab, um eine Widerrufsfrist zu haben – das klingt zu schön um wahr zu sein. Ist es auch.
Man muss den §312b I BGB genau lesen, in dem am Ende eine Ausnahme steht:
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Mit dieser Regelung ist jedenfalls der Anbieter, der “nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt” (Palandt, §312b, Rn.11) aus der Regelung ausgenommen. Wer also ein Geschäft vor Ort hat und hin und wieder mal eine Bestellung via Telefon annimmt, muss sich kein Widerrufsrecht bei Nichtgefallen entgegen halten lassen.
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08.01.13, 20:41
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#5
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
Bedankt: 55.395
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Dem muss ich wiederum zustimmen.
Wenn er EXTRA für dich zugeschnitten wurde, dann wird du ihn wohl nehmen müssen.
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