Ein Familien Vater war angeklagt über 1000 Musikdateien im Internet angeboten zu haben. Er wurde Freigesprochen mit der Begründung das man es ihm nicht nachweisen konnte das er der alleinige Verursacher gewesen war.
Es ist Strafbar Urhebergeschütze Dateien auf Filesharing-Plattformen anzubieten, das steht außer Frage.
Zitat:
Das Bereitstellen von Musik- oder Videodateien auf Filesharing-Plattformen ist strafbar. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den mehrere Tausend Musikdateien zum Download aufrufbar gemacht wurden, ist im Zweifel vom Tatvorwurf freizusprechen, wenn nicht feststeht, dass ausschließlich er den Internetanschluss genutzt hat, sondern vielmehr in Betracht kommt, dass auch andere Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Angeklagten, Zugang zum Internet hatten. Der Mann, der im Strafprozess zu den Vorwürfen schwieg, wurde daher vom Amtsgericht Mainz freigesprochen.
Urteil des AG Mainz vom 24.09.2009
2050 Js 16878/07-408ECs
JurPC Web-Dok. 25/2011
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Quelle: [
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Die neu Rechtsprechung spricht jetzt von einer Mitstörerhaftung und so kann einem Angeklagten eine Höchststrafe von 100,-€ auferlegt werden. Da die Kontrolle des eigenen Internets dem Inhaber unterliegt.
PS: Falls ich was falsch gemacht habe bitte Bescheid sagen oder den Beitrag verschieben. Danke.