Laut gesetzt:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Gesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
Sind nach dem Gesetz Altersgrenzen zu beachten, muss das Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise (z.B. mit Personalausweis) nachgewiesen werden. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
Gaststätten (§ 4 Abs. 1, 2)
In Gaststätten dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder (neu !!!) einer erziehungsbeauftragten Person (Erklärung findet ihr oben unter § 1 Abs.1 Nr. 4) aufhalten, oder zwischen 5 und 23 Uhr wenn sie eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen in der Zeit zwischen 5 und 24 Uhr dort sein.
Die Zeitbegrenzungen gelten nicht, wenn sich Kinder oder Jugendliche auf einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder auf Reisen befinden.
Tanzveranstaltungen (§ 5 Abs. 1-3) z.B. Disco
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person verboten. Jugendliche ab 16 Jahren können bis 24 Uhr in der Diskothek bleiben.
Ausnahmen gelten für Tanzveranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe, für künstlerische Betätigung oder Brauchtumspflege. So können sich beispielsweise Kinder unter 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr bei einem Vereinsfest oder auf einer Disco einer Jugendeinrichtung oder eines Jugendverbandes aufhalten.
Spielhallen (§ 6 Abs. 1)
Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen verboten.
Alkohol (§ 9 Abs. 1, 2)
Die Abgabe hochprozentiger alkoholischer Getränke wie Branntwein (z.B. Schnaps, Whisky, Rum) und Branntwein haltiger Getränke (dazu zählen auch die sogenannten Mixgetränke !!!), sowie von Lebensmitteln (z.B. alkoholhaltige Pralinen), die eine nicht geringe Menge Alkohol enthalten, an Kinder und Jugendliche ist verboten.
Andere alkoholische Getränke dürfen nicht an unter 16-jährige Jugendliche abgegeben werden - es sei denn, die Eltern sind mit dabei und sie sind mindestens 14 Jahre alt.
Das müsste stimmen