war grad auf der Landstraße unterwegs, nichts schlimmes und vor mir fährt so ein schönes Bullen Auto, so wie man es kennt mit verlangsamter Geschwindigkeit.
Natürlich Links vorbei es war allerdings Überholverbot, wobei auf meiner Seite eine gestrichelte Linie war, jedenfalls sind die netten Beamten dann hinter hergekommen.
Sind mir dann schön dicht aufgefahren und haben mehrmals Lichthupe gegeben ( was eigtl. Nötigung ist )
Jedenfalls hat mir der Nette Beamte gesagt ich habe grad im Überholverbot überholt und bekomme jetzt nen Verfahren + Ordnungswidrigkeit + Anzeige
Kurzes Betätigen der Lichthupe und/oder des Signalhornes sind erlaubt, um dem Vordermann einen Überholvorgang anzukündigen! EDIT: Nur außerorts! §5 STVO
Zitat:
Zitat von 19slayer87
Natürlich Links vorbei es war allerdings Überholverbot, wobei auf meiner Seite eine gestrichelte Linie war
Wie jetzt? Überholverbot oder gestrichelte Linie?
Ich nehme an es war eine "Doppellinie", die - wie Du sagst - "auf Deiner Seite" gestrichelt und auf der Gegenfahrbahn durchgezogen war. War das Überholverbot durch ein Schild angezeigt?
Hast Du die Polizisten auf die unterbrochene Linie aufmerksam gemacht und - wenn ja - was haben sie dazu gemeint?
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Signatur ist z.Zt. unterwegs über den Atlantik um für Umweltschutz und Weltfrieden zu demonstrieren!
Ja genau es war eine "Doppellinie" sry für meine schlechte Formulierung
Das Überholverbot war durch kein Schild gekennzeichnet, es kam dann nur eine 70ger Zone (ab dort dann absolutes Überholverbot für ca. 100m) aber bei der war ich dann schön längst wieder eingeschert.
Ja ich habe ihm es gesagt, die Antwort war dann " Das spielt keine Rolle "
Wenn Du "bei Beginn" des Überholverbotes (70er-Zone) wieder auf "Deiner Seite" warst, sollten die keine Grundlage für eine Anzeige haben... wenn die aber der Meinung sind, Du hast den Übervorgang erst im Überholverbot beendet, dann hast Du ein Problem!
Pffff, hilft Dir jetzt auch nicht weiter, aber ich denke, Du solltest Dir nicht allzuviele Sorgen machen. Falls tatsächlich ein Bußgeldbescheid kommt, musst Du eben gleich Einspruch einlegen! Kannst ja spaßeshalber schon mal ein Tatortfoto machen und Dich an einer kleinen Skizze versuchen - die wirst Du dann brauchen.
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Signatur ist z.Zt. unterwegs über den Atlantik um für Umweltschutz und Weltfrieden zu demonstrieren!
ich denke mal du kannst mit so zw. 70€ und 150 € rechnen, was aber auch bedeutet, je
nach Festsetzung zwischen einem und vier Punkten.
Vorrausgesetzt du hast deine Pappe nicht auf Probe denn dann gibt es in der Regel, Probezeitverlängerung und Nachschulung.
Sorry war aber auch etwas ungeschickt die grünen einfach so zu überholen, die haben das nicht so gern wenn man ihnen nicht den gebürenden Respekt zollt. LOL
Haste Rechtsschutz? Hol dir nen Anwalt, und leg Einspruch ein. Hast du irgend ein Schuldeingeständnis
unterschrieben?
Du musst klären ob es jetzt Überholverbot war oder nicht.
Die Aussage eines Polizisten im Dienst wiegt doppelt so viel, wie die eines Ottonormalo.
Und da es meisten 2 sind brauchst du schon bald einen Kleinbus um genügend Gegenstimmen zu haben!
Ja genau die waren mittendrin
aber das war so ein Blitzer Auto....in Form eines T5...
wie gesagt, ich war vorher eingeschert, und unter dem 70 ist doch ein Überholverbot Schild gewesen, das ich aber gesehen habe weil ich definitiv wieder auf der rechten Spur war. ( war grad nochmal gucken )
also erstens überhole ich bestimmt nie einen polizisten.. wenn sie wollen haben sie dich nähmlich immer..
sagen wir der polizist ist 70 gefahren du musst dann einen geschw.unterschied von +20 km/h erreichen damit du überholen darfst..
also 90.. vl. haben sie dich nicht blitzen können aber sie haben gewusst das du mit 90 sachen in die 70er gefahren bist also..... sie kriegen dich immer dran wenn sie wollen..
Und ein Gesetz dass man beim Überholvorgang mindestens 20 kmh schneller fahren muss gibt es auch nicht.
Stimmt so nicht ganz, ich hab jetzt aber keinen Bock in der StVO nachzuschauen, jedenfalls gibt es eine Ordnung die bestimmt in welchem Zeitraum der Überholvorgang abzuschließen ist...
Und ein Gesetz dass man beim Überholvorgang mindestens 20 kmh schneller fahren muss gibt es auch nicht.
Zitat:
Voraussetzungen für das Überholen sind:
a) für den Überholer:
* genügend Fahrbahnbreite (Seitenabstand bei einspurigen Fortbewegungsmitteln 1,5 m – z.B. beim Überholen von Fahrrädern –, bei mehrspurigen 1 m)
* wesentlich höhere Geschwindigkeit als das überholte Fahrzeug (mindestens 20 km/h) (siehe auch Elefantenrennen bei LKW)
* ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr
* keine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs
* keine Behinderung des Überholten
* keine Gefährdung durch den Fahrbahnzustand
auch wenn in der StVO nicht steht das man explizit (und ich klugscheiße ^^) schneller als 20kmh fahren muss, ist es so..
kannst mein fahrlehrer fragen..
Also mir wurde in der Fahrschule gesagt, dass man 10% schneller sein sollte/muss für nen Überholvorgang.
Wenn auf deiner Seite die gestrichelte Linie war, darfst du eigentlich überholen, dort gilt das verbot nur für den Gegenverkehr.
Ist meist so, wenn du von ner Kuppe runterfährst und somit gute Sicht hast, der Gegenverkehr aber auf die kuppe zufährt und wenig sieht.
Oder unübersichtliche Fahrbahn für eine Fahrtrichtung.
Aber 3 Autos inklusive Cops zu überholen kommt nie gut^^
Wenns dir nicht passt und du ne Rechtsschutz hast, geh zu nem Anwalt.
Das ganze ging Berg ab .
Die Strecke ist wie gesagt ca 3-4 km lang.... und zwischen drinn ist eben dieses Überholverbot mit der 70ger Zone
Ich war ja auch ziemlich flott unterwegs glaub mit ca. 120km/h auf der 100 Strecke.... Standard tempo bei mir also nicht denken das ich irgendein raser bin ... diese 20+ regel fahre ich nur Außerorts bzw. Autobahn im Ort sind es dann doch die gewohnten 50km....
bin an die drei vorbei und definitiv vor dem Schild wieder rein......
kann auch sein das ich mit ein - zwei rädern die Linie Überfahren habe....
Wollte mal kurz was einbringen. Normalerweise musst du beim erreichen des 70er schildes auch auf 70 runtergebremst sein. Aber die Polizei darf trotzdem erst 200m nach dem (ERSTEN)Schild messen. Ich glaube nicht das da was großes kommt.
Und wenns das erste mal ist ist halb so wild
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Ein schlumpf in Entenhausen... Wo gibts den sowas ?!
Und was ist jetzt die genaue Begründung? Falls ich so neugierig fragen darf...
Wenn es wirklich wegen Überholen im Überholverbot ist (könnte laut [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] hinkommen), dann würde ich an deiner Stelle wenigstens nochmal nachfragen WO das Überholverbot laut der Polizisten genau überschritten wurde.
Übrigens ist es meines Wissens nach auch verboten mehrere Fahrzeuge auf einmal zu überholen. Bin mir aber nicht 100%ig sicher.
Die Frage ist, ob die Cops das auch beweisen können.
Für diese Videowagen gelten glaube ich gewisse Distanzen, auf denen diese den Verstoß messen müssen.
Ob das alles eingehalten wurde, wirst du nur mit einem Anwalt rausfinden.
Überholen
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.
§ 49 StVo
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
.
.
.
5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
.
.
.
verstößt.
Wahrscheinlich wahren Sie der Meinung das die Verkehrslage dort für ein Überholen ungünstig ist.
Die Restlichen Paragraphen ( § 24 StVG; 20 BKAT) sind nur Verfahrensvorschriften für Bußgeld und Datenspeicherung.
such dir nen anwalt. der is teuer aber kennt die polizisten ^^ das regelt der dann schon.
ohne probezeit / wenn du nochnicht so viele punkte hast würde ich einfach zahlen
Ich wurde im Mai letztens Jahres geblitzt und die Benachrichtigung kam letzte Woche erst an. Beamte halt
Für 15 km/h muss ich 20 Euro bezahlen.
Musst Du nicht bezahlen, ist nach 3 Monaten verjährt !
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Berufe dich auf die Fristen und den genannten Paragraphen, und lege Widerspruch ein
@ TE: Punkte aus Ordnungswidrigkeiten werden nach 2 Jahren ohne Neueintrag gelöscht.
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Water can flow, or it can crash. Be water my friend!
Musst Du nicht bezahlen, ist nach 3 Monaten verjährt !
Siehe hier !
Berufe dich auf die Fristen und den genannten Paragraphen, und lege Widerspruch ein
Leider nur bedingt richtig. Im letzten Viertel des Textes:
Wann tritt in meinem Fall Verjährung ein?
Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umsomehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist
für die Verfolgungsverjährung, die sich aus § 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber
meist zu schematisch von einer "bombenfesten" und durch nichts zu erschütternden Dreimonatsfrist ausgegangen.
So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung bereits dann auf, wenn zwischen der
Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt.
Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem
Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist.
Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OwiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.
So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung
zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht, sogar, wenn der Anhörungsbogen
überhaupt nicht dem Betroffenen zugeht (Bestreiten des Zugangs hilft also nicht!). Daneben gibt es weitere, teilweise rein
behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Hieraus folgt, dass man nicht mit
Sicherheit davon ausgehen kann, dass Verjährung eingetreten ist, nur weil man drei Monate lang nichts gehört hat.
Eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, kann also grundsätzlich nur vorgenommen
werden, wenn die Ermittlungsakte vorliegt.
Nur dann können alle für die Verjährung bedeutsamen Umstände erkannt werden. Dies gilt umsomehr, wenn sich das
Ermittlungsverfahren in die Länge zieht und somit zahlreiche Umstände Einfluß auf die Verjährung haben könnnen.
findet sich eine "Willkürklausel", welche behördeninterne Vorgänge für den Betroffenen nur äusserst schwer nachvollziehbar sind.
Liegen also keine sachlichen Fehler vor, so können Formalfehler, nur durch Einsicht der kompletten Ermittlungsakte, geltend gemacht werden.