Zuersteinmal gibt es kein Urteil,daß man solche Daten dem Abmahner direkt mitteilen muss. Es gibt lediglich Urteile,daß man alternative Geschehensabläufe darlegen muss,wenn man als Anschlußinhaber aus der Störerhaftung entlassen werden will. Das muss man aber nicht gegenüber dem Abmahner,sondern erst gegenüber dem Gericht tun. rka will die Daten,um das Prozessrisiko abzuschätzen. Wobei einige Sachen davon vollkommen irrelevant sind.
Zitat:
Zitat von \/\/TF
das damalige(falls geändert) WLAN passwort
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Ist nur von Belang,wenn man argumentiert,daß sich jemand ins WLAN eingehackt haben muss.
Zitat:
name anschrift. erziehungsberechtigte im falle der täter war zum zeitpunkt nicht volljährig.
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Ist irrelevant, da für solche Sachen immer der Täter haftet. "Eltern haften für ihre Kinder" gilt hier leider nicht, liebe Kanzlei rka.
Zitat:
Welche sicherung vorliegt
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Und das sagt über die Absicherung zum angeblichen Tatzeitpunkt genau WAS aus ? Richtig, gar nichts.
Zitat:
wer für den anschluss zahlt
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Ist vollkommen irrelevant.
Zitat:
wem der anschluss gehört.
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Was rauchen die eigentlich ? Ob sie schonmal auf die Idee gekommen sind,daß der Anschlußinhaber die Person ist,die vom Provider beauskunftet wurde ?
Zitat:
alle beteiligten personen uvm.
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Die beteiligten Personen sind nur dann von Interesse,wenn der Anschlußinhaber die Tat selbst abstreitet und einen alternativen Geschehensablauf ins Spiel bringt (etwa daß Mitbewohner Zugriff auf den Internetzugang hatten).
Und selbst dann muss man die Namen erst dem Gericht gegenüber benennen.
Zitat:
was sollte ich nun machen?
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Gar nicht drauf reagieren, sondern einen eventuellen Mahnbescheid/Klage abwarten. Die Kanzlei rka ist allerdings nicht für übertriebene Klagebereitschaft bekannt. Sollte mich wundern,wenn da was vom Gericht kommt.