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07.12.11, 22:26
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#1
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
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Verfassungsgericht genehmigt Regeln zum Abhören
Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Neuregelung verschiedener Vorschriften der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Die Veränderungen wurden bereits im Dezember 2007 in die Wege geleitet.
Die Überprüfung der neuen Regelungen erfolgte vor allem hinsichtlich des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Hier sahen Beschwerdeführer, die vom FDP-Rechtspolitiker Burkhard Hirsch vertreten wurden, Probleme hinsichtlich einer Verträglichkeit mit dem Fernmeldegeheimnis und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Allerdings bescheinigte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber, an dieser Stelle eine gute Arbeit geleistet zu haben. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei ausreichend gegeben. Die Regelung sieht vor, dass Ermittler die Überwachung eines Telefonanschlusses beispielsweise unterbrechen, wenn ein Verdächtiger beispielsweise ein privates Gespräch mit seiner Lebenspartnerin führt.
Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass eine Telefonüberwachung gar nicht erst eingeleitet werden dürfe, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass private oder intime Informationen erfasst werden. Das aber würde nach Ansicht des Gerichtes die "Telekommunikationsüberwachung in einem Maße einschränken, dass eine wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster Kriminalität nicht mehr gewährleistet wäre", heißt es in der Entscheidung.
Im Zuge der Neuregelung wurden 19 Straftatbestände aus dem Katalog, der die Bandbreite der begangenen Taten abdeckt, in deren Folge Telefone abgehört werden dürfen, gestrichen. 30 kamen allerdings neu hinzu. Zu letzteren gehören Delitkte aus den Bereichen der Korruption und der Steuerhinterziehung sowie die Verbreitung von Kinderpornographie.
Absoluten Schutz vor Abhörmaßnahmen genießen nach der Neuregelung nicht mehr nur Abgeordnete, Seelsorger und Strafverteidiger, sondern nun auch alle Anwälte. Ein eingeschränkter Schutz - hier muss eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit erfolgen - besteht bei Ärzten und Journalisten.
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