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myGully |
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30.07.11, 15:11
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#1
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abcdefgh
Registriert seit: Oct 2008
Ort: Ziegengehege
Beiträge: 2.645
Bedankt: 2.533
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Recht - Strafbestand geplante Körperverletzung
Hallo Gemeinde,
vielleicht kennt sich ein jemand mit Jura aus. Gibt es einen Strafbestand der "geplanten Körperverletzung" ähnlich wie dem des geplanten Mordes bzw. Totschlags?
Hintergrund: Person A äußert sich zu Person B in der Form, dass er im Falle eines Treffens einem Dritten Person C auf die Schnauze schlägt.
Stellt diese Äußerung bereits eine Strafttat dar oder bezieht sich die Gerichtsbarkeit der Körperverletzung nur auf den aktiven Tatbestand (Ausführung)?
Besten Dank schonmal im Voraus.
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30.07.11, 15:22
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#2
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Chuck Norris sein Vater
Registriert seit: Sep 2009
Ort: ♥♥BACHELOR's NIGHT♥♥
Beiträge: 6.877
Bedankt: 13.575
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@Mr_Braun
Schau dir mal den [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] an.
Absatz 2: Der Versuch ist strafbar.
Wobei zu den äusseren Tatbestandsmerkmalen immer noch der innere Tatbestand (Das Motiv) kommt. Auch dieses spielt bei der rechtlichen Beurteilung, insbesondere bei einem Versuch, eine Rolle.
Zu einem Versuch können auch Vorbereitungshandlungen zählen, wenn der innere Tatbestand gegeben ist.
__________________
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30.07.11, 15:56
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#3
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.375
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@Mr_Braun:
Zitat:
Hintergrund: Person A äußert sich zu Person B in der Form, dass er im Falle eines Treffens einem Dritten Person C auf die Schnauze schlägt.
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Versuch:
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
In Ergänzung zu gentleman-smart und Krust:
Nach meinem „Schmalspurjurastudium“ an einer Fachhochschule, dürfte obengenannter Sachverhalt (Körperverletzung) noch keinen strafbaren Versuch oder eine eigenständige Straftat darstellen.
Anders verhält es sich z.B. bei Tötungsdelikten (durfte mich die letzten 25 Jahre damit befassen).
Siehe hier § 138 StGB:
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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30.07.11, 15:24
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#4
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Profi
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 1.818
Bedankt: 1.593
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Alleine Drohungen sind soweit ich weiß auh strafbar.
Jedoch sieht die Praxis wohl anders aus. Es wird doch eh immer nur was unternommen wenns eh schon zu spät ist...
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30.07.11, 15:32
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#5
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.366
Bedankt: 55.395
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Jungeääää, der [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] ist es nicht wert, dass du ihn gleich zusammen schlagen musst.
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31.07.11, 09:02
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#6
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abcdefgh
Registriert seit: Oct 2008
Ort: Ziegengehege
Beiträge: 2.645
Bedankt: 2.533
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Habe mich jetzt nocheinmal mit den Paragraphen auseinandergesetzt und denke, dass der Tatbestand einer Drohung erfüllt wäre.
Zitat:
Diese Vorschrift des § 241 StGB lautet:
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
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Als Straftat gilt eine Handlung, welche mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr geahndet wird.
Dazu:
Zitat:
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Kann also ggf. eine Drohung darstellen, wobei zu philosophieren wäre, ob der Grad der Schwere bei "Ich schlag Person C" zusammen" im Falle des Falles mit über einem Jahr geahndet wäre - was ich bezweifle für eine kleine Keilerei. Da scheint Krust mir Recht zu haben.
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31.07.11, 09:20
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#7
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Ist öfter hier
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 243
Bedankt: 208
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@ TE
solange keiner deinen Namen kennt, bringt auch eine "Anzeige gegen unbekannten" nix von C´s Seite aus. Es sei denn, dass C ein ferner "bekannter" ist der eventuell durch B an A´s Namen rannkommt dann ist das leichtes Spiel zur Polizei zu gehen und wegen "Drohung" A zu belangen.
@ Prince Porn
danke dass ich soviel Aufmerksamkeit von dir bekomme...ich fühl mich geehrt
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31.07.11, 13:04
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#8
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Oller Freak
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 198
Bedankt: 124
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
...........blablabla
oder das alles vorsätzlich geplant usw dan bis zu 5 jahren bestraft wird^^
Zumindest hat ein richter gesagt zu mir selbst der gedanke wehre strafbar aber leide gottes nicht bestraffen werden weil gedankengut net aufgezeichnet werden könnte!
mfg
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ich bin legasteniker und bitte nachsicht bei schreiberein!!!!Danke
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31.07.11, 15:15
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#9
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.375
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@Mr_Braun:
Sorry…darf mich nochmal einmischen !
[Ger]mane, Krust und gentleman-smart haben es völlig richtig gesagt.
Bedrohung § 241 StGB kann nicht zutreffen, weil „das aufs Maul hauen“ eine (einfache) Körperletzung darstellen würde, also „nur“ ein Vergehen und kein Verbrechen. Beim Tatbestand des § 241 StGB muss man mit einem Verbrechen bedroht werden. Ein Verbrechen liegt dann vor, wenn die Tat mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht ist.
Eine Nötigung § 240 StGB kann es auch nicht sein, weil „das aufs Maul hauen“ mit einer Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verbunden sein muss. Es wird also etwas Zusätzliches gefordert.
Der Knackpunkt liegt aber darin, dass hier nur durch das Reden noch kein Versuch vorliegt.
Der Versuch setzt subjektiv einen bestimmt gefassten Tatentschluss und objektiv ein unmittelbares Ansetzen zur Tat voraus.
Der A (hat subjektiv den Tatentschluss schon gefasst) müsste also dem C gegenüber stehen und bereits zum Schlag ausholen (objektiv ein unmittelbares Ansetzen zur Tat).
Würde er jetzt auch noch danebenschlagen, bliebe es ein Versuch, wie beim Ausholen zum Schlag.
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