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06.01.11, 09:41
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unwissend
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Bundesverfassungsgericht bestätigt Verletzung der Rundfunkfreiheit
Zitat:
Bundesverfassungsgericht bestätigt Verletzung der Rundfunkfreiheit

Das BVerfG in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht gab heute bekannt, dass es der Verfassungsbeschwerde des Betreibers eines Rundfunksenders stattgegeben hat. Dieser hatte geklagt, da 2003 nach einem Bericht über polizeiliche Übergriffe die Redaktion durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt worden waren.
Im Oktober 2003 strahlte der Hamburger Sender "Freies Sender Kombinat(FSK)" im Rahmen eines Programms über angebliche Übergriffe von Polizisten bei einer Demonstration den Mitschnitt zweier Telefonate aus. Die am Gespräch Beteiligten waren ein Pressesprecher der Polizei sowie ein Mitarbeiter des Senders, der sich auch als solcher währenddessen mit Namen vorgestellt hatte. Gegen diese Ausstrahlung stellte das zuständige Landeskriminalamt Strafanzeige, die Staatanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des "Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" ein, da laut dem Pressesprecher die Aufnahme nicht vereinbart worden war.
Das Amtsgericht ordnete dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung der Redaktionsräume an, sowohl um die Aufnahmen der Telefonate als auch um Unterlagen, welche die Identität des Anrufers sowie weiterer Beteiligter ergeben würden, sicherzustellen. Eine Beschwerde dagegen wies das Landgericht ab. Daneben wurden Zeichnungen und Fotos der Redaktionsräume sowie Kopien der beschlagnahmten Akten vor ihrer Rückgabe angefertigt. Ein Antrag hiergegen vor dem Amtsgericht sowie eine Beschwerde über dessen diesbezügliche Entscheidung beim Landgericht durch den Betreiber blieben erfolglos.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun diese Entscheidungen aufgehoben und an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen. Beide Maßnahmen würden in die Rundfunkfreiheit des Klägers eingreifen, heißt es in der Begründung. Die Durchsuchung wurde als nicht verhältnismäßig angesehen, da sie im Vergleich zur Schwere der Straftat viel zu stark in das Grundrecht eingriff, da durch das Vorgehen nicht nur der Sendebetrieb direkt gestört wurde, sondern auch indirekt das Vertrauensverhältnis zu Informanten störe, daneben stelle sich die Frage, ob die Durchsuchung auf den Arbeitsbereich eines Journalisten hätte beschränkt werden können, anstatt sie gleich auf die gesamte Redaktion auszudehnen. Dies könnte eine abschreckende Wirkung auf zukünftige staatskritische Berichterstattung entfalten. Bei den Beschlagnahmungen von Akten und der Anfertigung von Fotos und Grundrissen entschied das Verfassungsgericht, dass erstere nicht angemessen gewesen war, da sich der gesuchte Mitarbeiter bereits während der Durchsuchung zu erkennen gab, und dass bei zweiterer keine Erforderlichkeit gegeben war, nicht einmal zur Dokumentierung der Fundorte der Akten, da diese darauf gar nicht vermerkt wurden. Beide Maßnahmen hätten somit unzulässig in die Rundfunkfreiheit des Klägers eingegriffen.
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