Verfassungsgericht - Staatstrojaner nicht in allen Fällen zulässig
Nur bei schweren Straftaten - Verfassungsgericht: Staatstrojaner nicht in allen Fällen zulässig
07.08.2025
Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht erklärt den Einsatz von Staatstrojanern für weitestgehend verfassungsgemäß. Doch die Karlsruher Richter nehmen auch eine Einschränkung in ihrer Entscheidung vor.
Der Einsatz sogenannter Staatstrojaner durch Strafverfolger ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur bei schweren Straftaten zulässig. In einem Beschluss erklärten die Karlsruher Richter die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung von Straftaten mit einer Höchststrafe von maximal drei Jahren für unzulässig. Es handle sich hier um einen sehr schwerwiegenden Eingriff, weshalb dieser auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein müsse.
Die 2017 eingeführte Quellen-TKÜ und die Staatstrojaner sind ansonsten aber in weiten Teilen zulässig, urteilte das Gericht. Die Große Koalition hatte damals die Strafprozessordnung reformiert, um deren Einsatz zu ermöglichen.
Als Staatstrojaner wird Späh-Software bezeichnet, die ohne Kenntnis des Verdächtigen auf seinem Computer oder Smartphone installiert wird. So können die Ermittler dann zum Beispiel Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp mitlesen, die zwischen Geräten verschlüsselt übermittelt werden (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) oder sogar sämtliche Daten auf dem Gerät durchforsten (Online-Durchsuchung).
Bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung (kurz: TKÜ) wird die Kommunikation eines Verdächtigen zum Beispiel über Telefon, E-Mail oder Chat-Nachrichten erfasst. Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram verschlüsseln aber oft die Chat-Nachrichten und Anrufe ihrer Nutzerinnen und Nutzer. Damit Ermittler bei der Strafverfolgung auch an diese Daten kommen können, wird die Kommunikation bei der Quellen-TKÜ erfasst, bevor sie verschlüsselt wird oder nachdem sie entschlüsselt wurde. Dazu wird mit einer speziellen Software auf das Endgerät (die "Quelle") direkt zugegriffen.