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06.10.20, 12:47
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working behind bars
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EU-Gericht Anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt illegal
Zitat:
Der Europäische Gerichtshof entschied erneut über die Vorratsdatenspeicherung. Einer pauschalen Massenspeicherung erteilte Luxemburg eine Absage, erlaubt aber die massenhafte Sammlung und Speicherung von Kommunikationsdaten in Ausnahmefällen.
06.10.2020 um 11:10 Uhr - Alexander Fanta - in Überwachung - eine Ergänzung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am heutigen Dienstag ein mit Spannung erwartetes Urteil zur Vorratsdatenspeicherung gefällt. Das Gericht betont darin, dass das anlasslose und massenhafte Sammeln von Kommunikations- und Standortdaten von allen Nutzer:innen eines Telekommunikationsdienstes nicht mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar sei. Zugleich öffnen die Richter:innen ein Tor für Ausnahmen, in denen weiterhin die Speicherung von Daten in Bausch und Bogen denkbar ist.
Das Gerichtsurteil fasst gleich mehrere Klagen aus Großbritannien, Belgien und Frankreich zusammen. Im Kern geht es immer um die Frage, ob massenhaft Telekommunikationsdaten gesammelt und gespeichert werden dürfen.
Im Fall aus dem Vereinigten Königreich klagte die NGO Privacy International gegen die Geheimdienste GCHQ und MI6, weil diese im im großen Stil Profile von weiten Teilen der Bevölkerung anlegen. Nach Darstellung der NGO speichern die Dienste Pass- und Reisedaten, aber auch Daten aus sozialen Medien und Kommunikationsdaten aus verschiedenen Quellen.
Privacy International brachte den Fall erst vor ein Sondergericht für Überwachungsfragen. Das britische Investigatory Powers Tribunal fragte dann das EU-Gericht, ob für die Arbeit der Geheimdienste überhaupt EU-Recht und die dazu gehörenden Datenschutzgesetze gelten. Auch sollte das Gericht in Luxemburg klären, inwiefern die Dienste Schutzmaßnahmen für Grundrechte einhalten müssen.
In den französischen Fällen liegen dem EU-Gericht verwandte Fragen vor. Die NGO La Quadrature du Net, ein Verband von nicht-kommerziellen Internetprovidern und weitere Organisationen klagten gegen die massenhafte Speicherung von Verbindungsdaten zur Terrorbekämpfung durch den französischen Staat. Auch eine weitere belgische Klage wurde behandelt.
Zuvor hatten Privacy International und andere Menschenrechtsorganisationen die Überwachung durch GCHQ bereits vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gebracht. Das Gericht urteilte 2018, die von Edward Snowden aufgedeckten Überwachungstechniken des GCHQ stellten Menschenrechtsverletzungen dar, allerdings sei grundsätzlich das massenhafte Sammeln von Daten durch Sicherheitsbehörden mit Schutzmaßnahmen zulässig.
Auf die Beschwerden hin beschied der Generalanwalt des EuGH im Januar in einer rechtlich nicht bindenden Meinung, dass auch Terrorgefahr keine unbegrenzte Datensammlung durch die Geheimdienste rechtfertige. Das EU-Gericht hatte bereits zweimal zuvor Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung als mit den Grundrechten nicht vereinbar aufgehoben.
Lücken für die nationale Sicherheit
Die Vorratsdatenspeicherung ist nach dem heutigen Gerichtsurteil etwa dann rechtmäßig, wenn „der betreffende Mitgliedstaat mit einer ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit konfrontiert ist, die sich als echt und konkret oder vorhersehbar erweist“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die Maßnahme müsste dann für einen begrenzten Zeitraum gelten und von einem Gericht oder einer unabhängigen Behörde geprüft werden. Damit möchte der EuGH offenbar die Massenüberwachung im Fall etwa einer konkreten terroristischen Bedrohung ermöglichen, allerdings ist unklar, wie überprüft werden kann, was als „ernsthafte Bedrohung“ gilt und was nicht.
Ebenfalls für rechtmäßig hält das Gericht die Vorratsdatenspeicherung, wenn sie auf bestimmte Personengruppen oder Gebiete für eine gewisse Zeit beschränkt ist. Behörden sollen Provider sogar über bisher begrenzte Zeiträume hinweg zur Datenspeicherung anhalten dürfen, wenn es der Aufklärung ernster Verbrechen oder von Angriffen auf die nationale Sicherheit diene, oder wenn solche Anlassfälle vermutet werden müssten.
Das Gericht betont darüber hinaus, dass die geltende E-Privacy-Richtlinie auch einer Echtzeitüberwachung nicht im Wege stehe, wenn es sich um Verdächtige in Terrorfällen handle und eine justizielle Erlaubnis bestehe. Weiters hält das Urteil auch fest, dass nationale Gerichte in Straffällen Beweise und Informationen ignorieren müssten, die aus EU-rechtswidriger Vorratsdatenspeicherung stammten.
Eine Reaktion der klagenden Organisationen und europäischer Politiker:innen stand vorerst noch aus.
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Aktuell will ja die deutsche Ratspräsidentschaft das Thema wieder auf die Tagesordnung hieven. Der Dämpfer kommt zum richtigen Zeitpunkt.
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