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myGully |
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05.10.15, 20:00
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#1
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.381
Bedankt: 55.393
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Klage wegen Porno-Filesharing abgewiesen: Lizenzgebühr auf 2,04 Euro festgelegt
Zitat:
Am Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wurde eine Klage wegen Filesharings eines Erotikfilms abgewiesen. Der Beklagte konnte ausreichend darlegen, dass die Störerhaftung nicht zum Zuge kommt. Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts über die Schadensersatzhöhe.
Auch wenn die Fälle nicht stetig durch die Medien geistern, sind Abmahnungen bei Filesharing in Deutschland nach wie vor ein alltägliches Thema. Jüngst landete eine Klage vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, wo diese abgewiesen wurde. Der Anschlussinhaber wehrte sich vor Gericht damit, dass weitere volljährige Personen im Haushalt Zugang zum Internet hatten, die (im Gegensatz zu Minderjährigen) nicht belehrt werden müssen. Insgesamt hingen zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt vier Rechner am Internetzugang. Den von den Rechteinhabern monierten Erotikfilm kenne der Anschlussinhaber nicht und er habe auch keine Ahnung vom Umgang mit Tauschbörsen.
Zudem wurde das WLAN des Routers mit WPA/WPA2 und einer zehnstelligen Zahlenkombination gesichert. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, um die Störerhaftung auszuschließen. Volljährige müssen nicht belehrt werden, der Anschluss war gegen unbefugten Zugriff gesichert. Das führt zur Abweisung der Klage, bei der der Kläger die Kosten tragen muss. Der Streitwert liegt bei 1.151,80 Euro.
Interessant sind hierzu die Ausführungen des Gerichts zum Schadensersatz. Hätte man entgegen der Entscheidung des Gerichtes eine Schuld des Beklagten feststellen könne, müsse der Kläger eine angemessene Vergütung berechnen. "Das Filmwerk hat einen Ladenpreis von 14,99 Euro, sodass sich die Lizenzgebühr rechnerisch auf 2,04 Euro belaufen würde. Ob man diese Gebühr ansetzt oder davon ausgeht, zumindest der Ladenpreis für eine Lizenz sei geschuldet, kann hier dahinstehen", erläutert man in Stuttgart-Bad Cannstatt. Das ist in jedem Fall eine Abfuhr für die üblichen Forderungen der Rechteinhaber, die schnell in die Tausende gehen. Im besagten Fall wurden bei der Abmahnung 850 Euro und in der Klage 500 Euro zuzüglich Anwaltsgebühren verlangt. Die lesenswerte Begründung des Gerichtes hat die Kanzlei Werdemann von Rüden bereitgestellt.
Wie immer gilt bei solchen Entscheidungen: Andere Gerichte können anders urteilen. Es kann zudem immer passieren, dass der Rechteinhaber sich die vom Anschlussinhaber genannten Personen genauer anschaut und gegen sie vorgeht. Obwohl der Kläger in diesem Fall keine Beweise zur Haftung des Beklagten - wie behauptet - vorgebracht hat, geht er nun in Berufung vor das Landgericht Stuttgart. Zum einen wegen der Täterschaft, zum anderen wegen der Festlegung des Lizenzschadens auf 2,04 Euro. Interessant ist nun, wie das Gericht der nächsten Instanz den Fall sieht - eine einheitliche Rechtsprechung gibt es nicht.
Interessant wird auch die Entwicklung beim Lizenzschaden. Folgt das Landgericht der Einschätzung des Amtsgerichtes oder nicht? Sowohl Gericht als auch Kläger scheinen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anders auszulegen.
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Die folgenden 4 Mitglieder haben sich bei Prince bedankt:
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05.10.15, 20:25
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#2
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Chaot
Registriert seit: Dec 2010
Ort: Banshee, Pa
Beiträge: 201
Bedankt: 553
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hihi,
__________________
Schakkeliene, komma beide Omma,
wir gehn noch Körriewurst!
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05.10.15, 20:40
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#3
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Newbie
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 84
Bedankt: 281
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Solche Klagen reicht man in München Köln Hamburg oder Berlin ein das wusste der Kläger wohl nicht, denn die oben genannten winken alles bedenkenlos durch, man denke nur an den fall RED Tube.
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05.10.15, 21:25
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#4
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.374
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Zitat:
Zitat von timeghost2011
Solche Klagen reicht man in München Köln Hamburg oder Berlin ein das wusste der Kläger wohl nicht, denn die oben genannten winken alles bedenkenlos durch....
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Ach so ist das. Man kann sich also das Gericht aussuchen. Und ich glaubte immer, dass es im Zivilverfahren genau festgelegt ist welches Gericht örtlich zuständig ist.
Zitat:
Örtliche Zuständigkeit – Gerichtsstand
Als Erstes sollte die örtliche Zuständigkeit, auch Gerichtsstand genannt, festgestellt werden. Dabei muss geklärt werden, welcher Ort (Stadt, Gemeinde, Kreis, etc.) für die Klärung der Streitigkeit zuständig ist. Im Regelfall fällt der Gerichtsstand dem Wohnsitz des Beklagten zu, was als allgemeiner Gerichtsstand bezeichnet wird.
Neben diesem gibt es den ausschließlichen Gerichtsstand. Hier bilden einerseits Streitigkeiten aus Wohnraummieten und andererseits bei unerlaubter Handlung (z. B.: Unfall) die Ausnahme. Diese werden an dem Ort verhandelt, wo die Wohnräume liegen bzw. die unerlaubte Handlung stattfand.
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Aber wenn du das sagst, wird es schon stimmen.
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Die folgenden 6 Mitglieder haben sich bei pauli8 bedankt:
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06.10.15, 06:05
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#5
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erudite
Registriert seit: Sep 2008
Beiträge: 3.561
Bedankt: 21.690
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Da hat der Beklagte für die 1. Instanz zumindest Glück gehabt. Wollen wir mal für ihn hoffen, dass das zuständige Landgericht nicht der Fantasieforderung des Klägers stattgibt.
__________________
good things come to those who wait ¯\_(ツ)_/¯
zurückdatiert... and I love it
don't call me - don't text me - stay away
todays mood: [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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06.10.15, 12:15
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#6
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WarRock Idiot
Registriert seit: Sep 2011
Beiträge: 2.396
Bedankt: 3.955
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Ist jetzt bisl OffTopic.
Aber wenn das so ist wie pauli8 geschrieben hat wie können dann die Hinterbliebenen der EuroWings Katastrophe in Frankreich in den USA eine Zivilklage einreichen?
Ich gönne den jeden Cent die die mehr kriegen,
keine Frage.
Aber wenn die Rechtssituation so ist wie von pauli8 beschrieben wie funzt so was?
Selbst bei nem positiven Urteil dürfte das ja nicht Rechtskräftig sein weil der Stammsitz der Fluglinie hier in der BRD ist.
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06.10.15, 12:33
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#7
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.381
Bedankt: 55.393
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Zitat:
Da unter den Opfern auch US-Bürger waren, werde sich die US-Justiz ohnehin mit dem Absturz befassen, hatte Rechtsanwalt Giemulla schon vor einiger Zeit gesagt. Nach der amerikanischen Rechtstradition sei es in solchen Fällen möglich, auch die Fälle von Bürgern anderer Nationalitäten zu verhandeln. Insbesondere dann, wenn die Abweichungen in der Rechtsordnung groß seien.
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Die folgenden 2 Mitglieder haben sich bei Prince bedankt:
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06.10.15, 13:36
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#8
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.374
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Zitat:
Zitat von Kneter33
..Aber wenn das so ist wie pauli8 geschrieben hat wie können dann die Hinterbliebenen der EuroWings Katastrophe in Frankreich in den USA eine Zivilklage einreichen?...
Aber wenn die Rechtssituation so ist wie von pauli8 beschrieben wie funzt so was?
Selbst bei nem positiven Urteil dürfte das ja nicht Rechtskräftig sein weil der Stammsitz der Fluglinie hier in der BRD ist.
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Ich will gerne versuchen deine Frage zu beantworten, soweit ich das kann.
Im Zitat aus klage.net stand „im Regelfall“ fett markiert.
Genau wie im Strafprozessrecht sind auch in der Zivilprozessordnung (ZPO) hier manchmal verschiedene Zuständigkeiten vorgesehen oder zu beachten.
Darf ich es allgemein halten…es ist sehr kompliziert und würde den Rahmen sprengen. Außerdem bin ich kein „Volljurist“.
Zitat:
Ausschließliche internationale Zuständigkeit
Oft stehen dem Kläger mehrere Gerichtsstände zur Verfügung. Aus rechtspolitischen Erwägungen kann der deutsche Gesetzgeber jedoch auch ausschließliche Zuständigkeiten festlegen; in diesem Fall ist eine Klage ausschließlich am festgelegten Gerichtsstand möglich. Auch durch Parteivereinbarung kann dieser Gerichtsstand nicht derogiert werden.
Rechtsquellen
Europarecht und Staatsverträge
Innerhalb der EWG-Staaten galt ab dem 27. September 1968 das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ). Ziel dieses völkerrechtlichen Vertrages war es, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen im Hinblick auf Art. 220 (= 293) EGV zu erleichtern. Es wurde (zunächst mit Ausnahme Dänemarks) durch die Verordnungen Brüssel I (EuGVVO) aus dem Jahre (2001) und Brüssel IIa (EuEheVO) ersetzt. Gegenüber der Schweiz, Island und Norwegen gilt das mit der EuGVVO fast inhaltsgleiche Luganer Übereinkommen.
Weiterhin gelten für einige Spezialgebiete:
• für den Straßengüterverkehr: Art. 31 Abs. 1 CMR
• für den Eisenbahnverkehr: Art. 52 CIV und Art. 56 CIM
• für den Luftverkehr: Art. 33 des Montrealer Übereinkommens
• für den Schiffsverkehr: Art. 34 Abs. 2 der Mannheimer Akte
• für Schifffahrtszusammenstöße: Art. 1 und 2 des SchZusZZustÜbk vom 10. Mai 1952
• für Reaktorschiffe: Art. X 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 25. Mai 1962
• für Ölverschmutzungsschäden: Art. IX 1 des ÖlHaftÜbk von 1984
• für Kernenergieunfalle: Art. 13 des ParAtHaftÜbk vom 27. Juli 1960
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08.10.15, 16:40
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#9
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Newbie
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 84
Bedankt: 281
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Zitat:
Zitat von pauli8
Ach so ist das. Man kann sich also das Gericht aussuchen. Und ich glaubte immer, dass es im Zivilverfahren genau festgelegt ist welches Gericht örtlich zuständig ist.
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Aber wenn du das sagst, wird es schon stimmen. 
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Dann erkläre mal wieso seinerzeit die Schweizer Firma The Arvice AG mit sitz in Der Schweiz wegen Red Tube Filesharing sich das Landgericht Köln ausgesucht hat mir war nicht ersichtlich das sie Dort einen Sitz haben.
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08.10.15, 16:53
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#10
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.381
Bedankt: 55.393
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Du schreibst doch in einem anderem Thema in dem es um Filesharing selber dass du nur "Halbwissen" hast.
Zitat:
Zitat von timeghost2011
Das ist allerdings nur eine Vermutung bzw halbwissen wenn ich falsch liegen sollte bitte Korrigieren.
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Wieso diskutierst du also jetzt mit jemanden der mal für unsere "Exekutive" gearbeitet hat? Auch wenn er mit Internetkriminalität nichts am Hut hatte wird sein "Halbwissen" sofern es denn welches ist immer noch besser sein als das Halbwissen jedes anderen.
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Folgendes Mitglied bedankte sich bei Prince:
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08.10.15, 18:24
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#11
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.191
Bedankt: 22.374
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Zitat:
Zitat von timeghost2011
Dann erkläre mal wieso seinerzeit die Schweizer Firma The Arvice AG mit sitz in Der Schweiz wegen Red Tube Filesharing sich das Landgericht Köln ausgesucht hat...
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Wenn du diese Sache meinst ? >>>
Redtube-Abmahnanwalt zu Schadensersatz verurteilt
Den Redtube-Abmahnungen lag laut einem Gerichtsentscheid eine "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" zugrunde.
Abweichungen vom Regelfall (siehe oben) noch einmal:
Zitat:
Neben diesem gibt es den ausschließlichen Gerichtsstand. Hier bilden einerseits Streitigkeiten aus …[...] und andererseits bei unerlaubter Handlung… die Ausnahme.
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Das wäre nur eine Möglichkeit. Aber hat denn der Abmahnanwalt nicht zu unrecht abgemahnt ? Wurde er deswegen nicht auf Schadensersatz verklagt !
Aber war denn die Firma The Arvice AG mit Sitz in der Schweiz die Beklagte ? Nein, denn wenn der Abmahnanwalt aus Deutschland kommt und der Beklagte ist, dann wäre ein deutsches Gericht örtlich zuständig, wie im Regelfall.
Es ist wirklich sehr schwierig, die vielfältigen Abweichungen bei der örtlichen Zuständigkeit vom Normalfall zu erkennen und zu unterscheiden.
Aber bitte frage nicht mehr weiter, weil die Zivilprozessordnung nicht mein „Hauptgebiet“ war.
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10.10.15, 09:57
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#12
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Newbie
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 84
Bedankt: 281
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Zitat:
Zitat von pauli8
Wenn du diese Sache meinst ? >>>
Redtube-Abmahnanwalt zu Schadensersatz verurteilt
Den Redtube-Abmahnungen lag laut einem Gerichtsentscheid eine "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" zugrunde.
Abweichungen vom Regelfall (siehe oben) noch einmal:
Das wäre nur eine Möglichkeit. Aber hat denn der Abmahnanwalt nicht zu unrecht abgemahnt ? Wurde er deswegen nicht auf Schadensersatz verklagt !
Aber war denn die Firma The Arvice AG mit Sitz in der Schweiz die Beklagte ? Nein, denn wenn der Abmahnanwalt aus Deutschland kommt und der Beklagte ist, dann wäre ein deutsches Gericht örtlich zuständig, wie im Regelfall.
Es ist wirklich sehr schwierig, die vielfältigen Abweichungen bei der örtlichen Zuständigkeit vom Normalfall zu erkennen und zu unterscheiden.
Aber bitte frage nicht mehr weiter, weil die Zivilprozessordnung nicht mein „Hauptgebiet“ war.
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OK das dieses ganze Konstruckt vorsätzlich aufgebaut wurde ist mir schon bei bekanntwerden der Abmahnwelle bekannt gewesen. Letzendlich das Geknick gebrochen wurde dem Urmann dadurch das Red tube nachweisen konnte für sämtliche Clips die dort zur auswahl stehen die entsprechenden Urheber Rechte zu besitzen. Daher ist auch seine Lizenz als Anwalt erstmal weg. Zudem stellt Streaming laut EUGH keine Urheberrechtsverlezung dar solange nicht P2P, Bittorrent etc gestreamt wird. Ich bezog mich halt auf den fall weil eben dort genau so vorgegangen wurde das entsprechend leichtgläubige Landgericht die alles ohne Prüfung durchgewunken haben. Im nachhinein mussten sie kleinlaut zugeben das sie genauer hätten hinschauen sollen. Mir war da halt nicht die zuständigkeit ersichtlich.
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22.10.15, 14:26
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#13
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: Aug 2011
Beiträge: 552
Bedankt: 392
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Zitat:
Zitat von timeghost2011
Im nachhinein mussten sie kleinlaut zugeben das sie genauer hätten hinschauen sollen. Mir war da halt nicht die zuständigkeit ersichtlich.
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Glaub mir,das machen die Jungs und Mädels vom Kölner LG selbst heute noch nicht. Mir liegt ein Auskunftsbeschluß vor, der keine 2h nach dem Eingang des Antrags erlassen wurde. In der Zeit kann einfach die ordentliche Prüfung,die das Kölner LG versprach, einfach nicht stattgefunden haben. Anders gesagt: das Gericht macht weiter wie bisher und vertraut darauf,daß der Redtube-Vorfall den anderen Abmahnern eine Lehre war.
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22.10.15, 14:35
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#14
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: Aug 2011
Beiträge: 552
Bedankt: 392
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Zitat:
Zitat von timeghost2011
Dann erkläre mal wieso seinerzeit die Schweizer Firma The Arvice AG mit sitz in Der Schweiz wegen Red Tube Filesharing sich das Landgericht Köln ausgesucht hat mir war nicht ersichtlich das sie Dort einen Sitz haben.
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Das hat nichts mit dem Sitz von The Archive AG oder dem von Urmann zu tun. Auskunftsbeschlüsse sind vor dem Gericht zu erwirken, welches für den Firmensitz des Providers zuständig sind. Und das Landgericht Köln ist für Bonn und Düsseldorf zuständig, wo die Telekom bzw Tele2 sitzen. Deswegen werden im Abmahnereich auch überwiegend Kunden dieser Provider abgemahnt.
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