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02.08.14, 12:21
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#1
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Klaus Kinksi
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 51.378
Bedankt: 55.395
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BGH bestätigt Urteil: Die Telekom darf IP-Adressen 7 Tage speichern
Zitat:
Seit 2011 versucht ein Kläger zu erstreiten, dass seine IP-Adresse nicht von der Telekom gespeichert werden darf. In einem aktuellen Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt aber einmal mehr: Provider dürfen die IP-Adressen ihrer Kunden bis zu einer Woche speichern.
Die Sieben Tage-Regel
Der Bundesgerichtshof beendet damit das zweite Berufungsverfahren in einem Fall, bei dem ein Telekom-Kunde erreichen wollte, dass seine IP-Adresse nicht von dem Provider 7 Tage lang abgespeichert werden darf. Dieser Forderung erteilten die Richter in dem jetzt veröffentlichten und Anfang Juli ergangenen Urteil eine klare Absage.
Damit richtet sich der BGH direkt nach einem Urteil, das vom Oberlandesgericht Frankfurt zu diesem Fall gefällt worden war. Darüber hinaus war auch der Bundesgerichtshof 2011 in einem ähnlichen Verfahren zu demselben Ergebnis gekommen, mit dem sich auch jetzt wieder der klagende DSL-Kunde anfreunden muss: Um, wie im Telekommunikationsgesetz festgelegt, gezielte Netzstörungen abwehren zu können, muss es der Telekom nach der aktuellen Rechtsauffassung weiter erlaubt bleiben, die IP-Adressen aller Kunden bis zu 7 Tage zu speichern.
Einschränkungen abwehren
Die Richter des Bundesgerichtshofs beziehen sich in ihrem Urteil auch auf die Aussagen eines im Verfahren angehörten Experten. Nach dessen Bericht müsse die Telekom im Monat 500.000 Missbrauchsmeldungen nachgehen, von denen sich alleine 164.000 auf Spams beziehen. Der geladene Experte habe "nachvollziehbar dargelegt", dass diese Zahl Auswirkungen auf die Infrastruktur der Telekom haben könnte - schließlich müsse der Konzern damit rechnen, dass ganze IP-Bereiche von anderen Anbietern aufgrund von Werbemails blockiert werden. Daneben würden auch Angriffe wie Denial-of-Service-Attacken die Speicherung der IP-Adresse rechtfertigen.
An diese Stelle besonders interessant: Das BGH sieht sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Verbot der Vorratsdatenspeicherung nicht veranlasst, seinen Standpunkt zu ändern. Die Begründung: In diesem Fall gehe es nicht um Daten, die zur Strafverfolgung dienen, sondern vom Provider für den Schutz der Infrastruktur erhoben werden.
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03.08.14, 08:50
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#2
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erudite
Registriert seit: Sep 2008
Beiträge: 3.561
Bedankt: 21.690
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Die Telebimms speichert doch eh länger als 7 Tage. Anders ist es nicht zu erklären, dass immer noch so viele IP Adressen von Abmahnanwälten auch nach Ablauf von 7 Tagen zugeordnet werden können, damit die Heuschrecken auch ja abmahnen können.
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03.08.14, 14:46
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#3
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Erfahrener Newbie
Registriert seit: Jul 2014
Beiträge: 116
Bedankt: 99
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Als Kabelkunde renne ich eh ein halbes Jahr mit der gleichen IP rum, die überlebt selbst dutzende Neustarts, Resets, vom Strom trennen etc.
Da sind 7 Tage Speicherung geradezu ein Luxusproblem.
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03.08.14, 16:44
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: Aug 2011
Beiträge: 552
Bedankt: 392
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Zitat:
Zitat von Destiny
Die Telebimms speichert doch eh länger als 7 Tage. Anders ist es nicht zu erklären, dass immer noch so viele IP Adressen von Abmahnanwälten auch nach Ablauf von 7 Tagen zugeordnet werden können, damit die Heuschrecken auch ja abmahnen können.
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Nicht ganz. Die Abmahner schicken der Telekom regelmäßig Mitteilungen mit der Aufforderung, die Daten zur jeweiligen IP zu speichern,weil ein strafrechtliches Gerichtsverfahren anhängig sei. In dem Fall ist der Provider dazu gezwungen,diese Daten nicht zu löschen. Diese Praxis ist ein Relikt aus den Zeiten,als tatsächlich noch der Staatsanwalt in die Ermittlungen involviert war, sie wird aber auch weiterhin durchgezogen,obwohl es sich inzwsichen einzig und allein um Zivilrecht handelt. Heißt im Klartext: Sofern die Speicheraufforderung rechtzeitig beim Provider eingeht und ausgeführt wird, hat der Abmahner alle Zeit der Welt,sich beim Gericht einen Auskunftsbeschluß zu besorgen.
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