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Ungelesen 28.07.12, 17:55   #1
statix87
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Standard Zeitschrift abo

Hallo,
angenommen es hat einer auf dem Rummel ein schein Unterschrieben, wobei es sich um eine einmalige kostenlose Zeitschrift hieß. Jetzt kommt aber ein Brief wo drin steht das man ein Abo abgeschlossen haben und wöchentlich bezahlen soll.
Was wäre wenn noch der Hintername und die Strasse falsch geschrieben wären (jeweils 1 Buchstabe) (der Brief kommt trotzdem an)
Kann man da einfach behaupten das man keine Post bekommen hat?
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Ungelesen 28.07.12, 18:11   #2
Ghozz
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Und schon wieder einer, der anstatt sich im Rummelplatz zu amüsieren, von Bauernfängern eine Zeitschrift andrehen lassen.

Ich glaube, du hat noch nicht mal die Kopie von dem Wisch was du auf dem Rummel unterschrieben hast und genauso wenig hast du alles gelesen was da stand. Wenn es sich um einen Abo-Vertrag handeln sollte, dann musst du wohl bezahlen müssen. Vergesse nicht, rechtzeitig zu kündigen, bevor der Vertrag verlängert wird.

Es gibt eine Widerspruchsfrist, ab dem Zeitpunkt, wann der Vertrag unterschrieben wurde. Ist es schon zu spät zum Widersruch oder hat du noch Zeit?
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Ungelesen 28.07.12, 18:28   #3
dvd-rw
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Der TE ist erst seit heute hier und schon gleich so ein "troll-thema".
Naja wenn man wirklich so doof war und ein abo abgeschlossen hat, hast du 14 Tage Zeit um eine schriftliche Kündigung einzureichen, danach wirds schwär aus dem Vertrag raußzukommen.

Und wenn du nur eine Stelle in der Adresse änderst, hält die Post nur ein Rechtschreibefehler und stellt den Brief denoch zu, wie du gesehen hast^^
__________________
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Ungelesen 28.07.12, 18:30   #4
guddi84
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Also vom Nick her würde ich sagen, du bist ca. 24/25, d.h. ich gehe von geistiger Reife aus um im nüchternen Zustand bei Unterschrift eines Dokumentes zu erkennen, was für Folgen dies hat.(Kleingedruckte!)

So gesehen ist ein rechtlich sauberer Vertrag zu stande gekommen.

OT: Warten wir mal auf das erste "selber Schuld" hier
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Ungelesen 28.07.12, 18:32   #5
CherryCola
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Der Trick ist sooooo alt... Als ich dass das erste mal gehört habe, wäre ich beinahe von meinem Dinosaurier gefallen.

Einfach Zahlungsanweisung missachten, formfreier Brief mit Betreff "Kündigung" + Bla schreiben und erl.
__________________
lg CC

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Ungelesen 29.07.12, 12:27   #6
statix87
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Auf dem wisch stand nur Name Adresse und bla nix kleingedrucktes und auch kein Vertrag. Es hieß eine einmalige kostenlose zeitschrift, der brief kam am 19.07.12 an aber wo ich unterschrieben habe war es der 24.06.12. Was ist wenn ich ein Widerruf hinschicke?
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Ungelesen 29.07.12, 13:39   #7
sumisu25
der neue
 
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Tja, Widerruf kommt wohl dann nimmer in Frage...
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Ungelesen 29.07.12, 15:12   #8
A Zombie Ate My Brain
crazy but not insane
 
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Bullshit. Jene Abo-Idioten setzen auf Leute, die sowas einfach akzeptieren und sich verarschen lassen. Setz en hübschen Brief auf, widerrufe das Ding, schwing ein paar §§-Auszüge und drohe mit rechtlichen Schritten, wenn du net in Zukunft deine Ruhe vor ihnen hast. Fertig. Glückwunsch, es ist ein Junge.
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Ungelesen 15.08.12, 18:50   #9
MelloPan88
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Du bist auf jedenfall nicht alleine bei diesem Thema -.- mich hatte es letztes jahr erst erwischt -.-
Aber bin ohne probleme rausgekommen .
Standartschreiben zur fristlosen Kündigung wegen Überrumplungen in dieser art findest du massenweise im netz . Schon fix und Fertig geschrieben (^-^)Y nur noch Unterschrift und datum sowie das datum wann der Vertrag angeblich gemacht wurde . Oder ZBsp kann der so Lauten :
Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom 19. Juni 2009 teilen Sie mir Ihre Rechtsauffassung mit, nach der ich mit einem rechtskräftig unterschriebenen Vertrag ein Abonnement vereinbart habe.
In diesem Zusammenhang widerrufe ich daher Hilfsweise – obwohl aus meiner Sicht kein Vertrag für ein Abonnement vorliegt – diesen von Ihnen irrtümlich behaupteten Vertrag zusätzlich wegen arglistiger Täuschung.

Ich teile Ihre Auffassung, dass ich eine Willenserklärung zum Interesse an Informationsmaterial über ein Abonnement nach deutschem Recht getätigt habe, nicht aber Ihre Überzeugung, dass ein nach deutschem Recht gültiger Vertrag zu Stande gekommen ist, da in meinem Fall diesem der Tatbestand der Arglistigen Täuschung im Sinne des §123, BGB, zu Grunde liegt.

"...eine arglistige Täuschung ist in der Regel dann gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch
die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder zum Erlass eines
Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht veranlasst wird, was bei Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre...".

Da in meinem Falle der Tatbestand einer arglistigen Täuschung nur dann nicht vorliegt, wenn mit meinem Interesse an einem Abonnement ein, wie mir zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (?) versichert wurde, "Projekt für obdachlose und ehemals drogenabhängige Kinder und Jugendliche" unterstützt würde und diese die Zeitschriften austragen würden um von der Straße wegzukommen, würde ich mich freuen, wenn Sie mir ein paar Informationen über dieses Projekt zukommen lassen würden.

Da jedoch, wie Sie wissen, ein solches Projekt weder existiert noch je existiert hat, erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, dass ich Ihre Einschätzung, aus diesem Vertrags(?)verhältnis bestünden noch irgendwelche Ansprüche gegen mich, nicht teile, da nach deutschem Recht unter den gegebenen Umständen kein Vertrag zu Stande gekommen ist.

In diesem Zusammenhang widerrufe ich daher Hilfsweise – obwohl aus meiner Sicht kein Vertrag vorliegt – diesen von Ihnen irrtümlich behaupteten Vertrag wegen arglistiger Täuschung.

Sollten Sie gegen meine Erwartungen eine arglistige Täuschung ausschließen können, so möchte ich auf Ihr Schreiben vom 26. Juni 2009 Bezug nehmen, in dem sie behaupten die „Widerrufsfrist“ für den „Vertrag“ wäre abgelaufen. Allerdings wurde eine ausführliche Belehrung über das Widerrufsrecht in Schriftform Ihrerseits versäumt und auch in der Auftragsbestätigung vom 19.06.09 nicht nachgeholt. Hierzu möchte ich auf die im Anhang befindlichen Auszüge aus dem BGB verweisen.

Zusätzlich fordere ich Sie hiermit auf, in Bezug auf den § 6 des BDSG, die sofortige Löschung meiner Kundendaten aus ihrer Datenbank, sowie bei sämtlichen Stellen, an die Sie meine Daten weitergeleitet haben, zu veranlassen.

„(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.“

Jegliche Leistungen die Sie mir gegenüber erfüllen sind nicht in meinem Interesse und werden von mir nicht angenommen.
Sollten Sie dennoch auf Ihrer Auffassung beharren und weiterhin die Ansicht vertreten, dieser Vertrag habe Rechtsgültigkeit, werde ich mir das Recht nehmen alles weitere meinem Anwalt zu überlassen.

Außerdem werde ich mich im Falle, dass sich die Sache nicht zu meiner Zufriedenheit klärt an die Gesetzeshüter wenden und Anzeige, u.a. wegen dem Verstoß gegen die oben genannten Paragraphen, erstatten. Auch ziehe ich es in diesem Fall in Betracht an die Öffentlichkeit zu treten, da es sich anscheinend um keinen Einzelfall handelt.

Sollten Sie mir dennoch eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen, werde ich diese aus den o.g. Gründen nicht begleichen und weise Sie darauf hin, dass ich etwaigen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen gegebenenfalls meinem Anwalt übertrage.



Gezeichnet,
M...............



Anhang: -Auszug BGB § 312 und § 355
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.


Und dann habe ich mich noch beim Stern beschwert das diese leute in ihren Namen auf solche art und weise auf Kundenfang geht.
MelloPan88 ist offline   Mit Zitat antworten
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