Meinst du die Rechtslage hat sich über die Jahre hinweg geändert?
Aber hier für dich:
Zitat:
§ 202a StGB
Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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https://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html
und dazu dann noch:
Zitat:
§ 202c StGB
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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http://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html
Und dass ich die Person genau über meinen Kommentar gemeint habe hast du irgendwie auch nicht gerafft was?