Wie Heise gestern mit Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober.08 berichtet hat dieses nun ein Urteil des Landesgerichts Köln vom September diesen Jahres aufgehoben, das Klägern schon bei einmaliger Urheberrechtsverletzung das Recht einräumte nach Paragraph 101 des Urheberrechts Nutzerdaten via Eilantrag zu erhalten.
Das Oberlandesgericht sah die Problematik darin das durch die Entscheidung in einem Fall, bei dem ein Kläger die Herausgabe der Kundendaten im Eilantrag durch einen Provider beantragte, die letztendliche Entscheidung der aktuellen Lage vorweg genommen wurde.
Da Provider erhobene Daten nach 7 Tagen löschen kommt es hier zu einer Problematik beider Seiten. Sollte das Urteile auch durch weitere OLGs so aufgenommen werden, würde dies bedeuten das es Kläger zukünftig wesentlich schwerer haben sollten an Daten zu kommen. Das OLG Köln sagt klar das bei einem vermeintlichen Verstoß durch z.B. Filesharing der normale Rechtsweg gewählt werden müsse, was wiederum impliziert das die Daten zu diesem Zeitpunkt beim Provider schon gelöscht sind.
Der Fall wurde im Folgenden an das LG Köln zurück verwiesen, die den Fall nun neu bewerten müssen. Dieses Urteil ist nicht bindend für andere Instanzen, in aller Regel wird aber ein einmaliges Urteil als Präzedens gesehen.
Ferner hat sich das OLG als solches nicht gegen die Sache selbst gestellt, sprich die Daten dürfen weiterhin raus gegeben werden, wenn dabei das Mittel des Rechts eingehalten wird.
Kurzum heißt das: Kläger (Musikindustrie, etc), können Rechtswege nicht so verbiegen wie sie wollen, und nicht aus der Sache heraus Eilanträge stellen. Sie müssen sich an normale Verfahrenswege halten, die wie wir alle wissen gern mal langsam sind. Das Gericht nimmt den Klägern hier also eine Art Blankoschein ab, mit dem sie jederzeit durch Eilanträge an Daten gekommen wären.
Urteil:
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Paragraph 101:
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