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"Das gehört doch verboten..." Killerspiele ...

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Ungelesen 13.05.09, 12:09   #1
TheOne145
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Standard "Das gehört doch verboten..." Killerspiele ...

Kaum ein Thema sorgt unter Computerspielern für so viel Wirbel wie Indizierungen.

Deutsche Zocker fühlen sich oftmals bevormundet, wenn die für den Jugendschutz zuständige "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (kurz: BPjM) ein neues Spiel auf die so genannte "Liste A" setzt und es damit aus dem freien Markt zieht. Doch was genau bedeutet es eigentlich, wenn ein Spiel indiziert wird? Und steht nicht auch im Grundgesetz, dass eine Zensur in Deutschland nicht stattfindet?

In den letzten Jahrzehnten haben es so einige "schwarze Schafe" auf den Index geschafft und den Jugendschützern der dem Familienministerium zugeordneten BPjM den Schweiß auf die Stirn getrieben. Doch pixelige 8-Bit-Kloppereien locken heutzutage keinen Jugendschützer mehr hinter dem Ofen hervor - das hat auch die BPjM erkannt. Also sind viele gescholtene Klassiker von damals mittlerweile wieder frei erhältlich. Wir stellen einige aktuelle und ältere Fälle der (Selbst-)Zensur und Indizierung vor, die manchmal berechtigt, oftmals diskutabel und gelegentlich einfach nur absurd sind.

Spiele-Prüfung


USK-Logo: Spiel nur für Erwachsene (Bild: USK) [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Ganz am Anfang prüfen die Experten der USK ein neues Spiel und geben am Ende eine Altersempfehlung ab. Diese wird vom Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der USK entweder übernommen oder per Veto verworfen. Danach bekommt der Publisher das Prüfergebnis mitgeteilt. Wenn dieser nicht seinerseits Berufung einlegt und so eine erneute Prüfung auslöst, erhält das Spiel sein Alterskennzeichen durch den Ständigen Vertreter der OLJB. Diese Erteilung der Altersfreigabe ist ein rechtsverbindlicher Akt. Das bedeutet: Jedes Spiel darf nur gemäß dieser Maßgabe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Händlern, die gegen diese Regelungen verstoßen, drohen Ordnungsstrafen bis zu 50.000 Euro. Verweigert die USK einem neuen Spiel diese verbindliche Einstufung (also zumindest das rote Siegel mit dem Aufdruck "Keine Jugendfreigabe", die besagt, dass das jeweilige Game nur von Volljährigen gekauft werden darf), kann es zur Indizierung vorgeschlagen werden. Die Indizierung wird durch ein Fachgremium der BPjM ausgesprochen, in der neben den zuständigen Beamten auch Mitarbeiter von Jugendorganisationen, Künstler, Lehrer und Verbandsvertreter mitwirken. Das betroffene jugendgefährdende Spiel landet auf einer Liste, die öffentlich nicht zugänglich ist. Nur wer ein "begründetes Fachinteresse" vorweisen kann - also etwa Händler, Produzenten und Presse - darf die Liste einsehen. Der Grund dafür ist, dass man Werbeeffekte bei Kindern und Jugendlichen ausschließen will. Seit der letzten Jugendschutzgesetz-Änderung nach der Amok-Tat von Erfurt kann die BPjM auch in Eigeninitiative tätig werden. Allerdings darf sie einen Titel, der von der USK einmal eine Altersfreigabe erhalten hat, nachträglich nicht mehr indizieren - die einmal vergebene Kennzeichnung ist allgemeingültig und für einen Zeitraum von 25 Jahren bindend. Danach muss das indizierte Objekt wieder freigegeben oder neu geprüft werden.

Spiele auf dem Index

Entgegen der vorherrschenden Meinung ist eine Indizierung nicht identisch mit einem Verbot. Insofern fällt der Zensur-Vorwurf schon einmal flach. Was beschränkt wird, ist der Zugang. Landet ein Spiel (oder Film oder Buch) auf dem Index, darf es nicht mehr frei beworben werden. Das bedeutet: Händler dürfen entsprechende Games weiterhin im Sortiment führen und legal verkaufen, allerdings nur gegen Nachfrage und Altersnachweis, quasi "unter der Ladentheke". Das betroffene Game darf nicht ausgestellt oder angekündigt werden. Auch die "gegenstandsneutrale Werbung" (sprich: die Werbung selbst ist nicht jugendgefährdend) für ein indiziertes Games ist verboten. Klar, dass sich auf diese Art und Weise kein großer Umsatz machen lässt. Der Versandhandel mit indizierten Games ist ebenfalls verboten. Der übliche Ausweg, die Bestellung über das Internet, bietet auch nicht mehr Freiräume: Auch im Online-Vertrieb müssten die Händler über ein wirksames Altersverifikationssystem absolut sicherstellen, dass keine Kinder und Jugendlichen als Käufer auftreten können - in der Praxis mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten.

Achtung bei Fansites

Was auf den oft liebevoll und mit viel Aufwand kreierten Fanseiten zu einem Spiel zu finden ist, gilt den Juristen als private Meinungsäußerung. Und auch dafür gilt das angesprochene Werbeverbot, wenn das betroffene Spiel auf dem Index gelandet ist. Auch eine "Sachliche Schilderung", die Medien ja weiterhin erlaubt ist, könnte hier problematisch werden. Laut gängiger Rechtsprechung gehört es zum Wesen einer Fanseite, für das jeweilige Spiel Begeisterung zu empfinden und beim Betrachter ebendieses Gefühl auch hervorrufen zu wollen. Da von einer kritischen Auseinandersetzung damit keine Rede mehr sein kann, wird automatisch eine werbende Absicht unterstellt. Der einzige Ausweg wäre hier eine geschlossene Benutzergruppe, weswegen sich aber wohl niemand der Mühe für den Pflege einer solche Seite unterziehen wird.


Und hier der original Artikel:

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