würde das jeder private Vermieter so legal ausreizen ,dann wäre es für jeden Mieter normal:
gemäß § 558 BGB sind wir berechtigt, Ihre derzeitige Miete zu erhöhen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Die Miete ist seit mindestens einem Jahr, abgesehen von Erhöhungen wegen Modernisierung,
gestiegener Kapitalkosten und in der Miete enthaltener Betriebskosten, unverändert.
2. Der neuveranlagte Mietpreis übersteigt nicht den Mietpreis, der für freifinanzierten Wohnraum in
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren
vereinbart wurde.
3. Die Miete sich innerhalb von 3 Jahren, abgesehen von Erhöhungen gemäß §§ 559 u. 560 BGB,
nicht um mehr als 15 v. H. erhöht hat.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, da
zu 1. und 3. – sich die Grundmiete für Ihre Wohnung innerhalb der letzten drei Jahre um nicht mehr
als 15 v. H. erhöht hat. Erhöhungen gemäß §§ 559 u. 560 BGB sind hier ausgenommen.
zu 2. – die veranlagte Miete, gemäß Mietpreisspiegel der Stadt XXX für das Jahr 2023 (ohne
Berücksichtigung der Spannen nach oben und unten), auf den wir Bezug nehmen, nicht die üblichen
Mietpreise übersteigt.
Geändert von muya (15.08.24 um 09:46 Uhr)
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