Ersteinmal die Grundlegende Frage: Zieht der
Vermieter oder der
Vormieter aus?
Schornsteinfegerkosten zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten und werden entsprechend der Mietzeit auf die Mieter umgelegt. In der Regel gilt: Mietzeit in Tagen / Tage des Jahres. Auf die Sonderfälle bei Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizung usw. gehe ich jetzt mal nicht ein
Spannend finde ich, dass jetzt schon die Rechnung für 2016 vorgelegt wird, da der Vermieter in Vorleistung tritt und die Abrechnung im Rahmen der Betriebskosten erfolgt und dies eigentlich nicht vor dem 01.01.2017 der Fall sein kann.
Ausnahme sind Mietverträge für ein komplettes Objekt, bei denen vertraglich vereinbart ist, dass spezifische Kosten, wie z.B. Schornsteinfeger, Heizungswartung usw. direkt vom Mieter getragen werden.
Entscheidend ist das Kündigungsdatum, wenn der Auszug vor diesem Datum stattfindet bzw. der tatsächliche Auszugstermin, wenn der Mieter vertragswidrig länger in der Wohnung verbleibt.
In deinem Fall gehe ich davon aus, dass der Vormieter zum 31.05.16 gekündigt hat. Somit sind es 152 Tage, das heisst, es gilt Kosten/366*152 Zieht der Vormieter vorhger aus, ist dies sein Privatvergnügen.
Für dich gilt, wenn dein Vertrag am 01.06.16 beginnt Kosten /366*214
Die Rollos sind, wie schon vorher geschrieben, eine Angelegenheit zwischen dir und dem Vormieter. Da gilt, was ihr im Vertrag vereinbart habt. Der Vermieter ist aus der Nummer raus ...
Zitat:
Zitat von Rumplestilskin
... Unter messbaren Betriebskosten verstehe ich z.B. Wasserverbrauch, wenn ein Wasserzähler installiert ist ...
|
Was du darunter verstehst ist das Eine, was der Gesetzgeber festgelegt hat eine Andere

In der Betriebskostenverordnung und im Mietrecht ist alles festgelegt, wobei es hier auch Potenzial für große Ungerechtigkeiten gibt, wenn der Vermieter (erlaubterweise!) z.B. das Wasser nach Quadratmetern der Wohnung umlegt und die alleinstehende Witwe in ihrer 100 qm Wohnung mehr für Brauchwasser zahlt, als die vierköpfige Familie auf 60 qm nebenan...