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myGully |
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02.01.14, 23:20
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#1
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KnöppeDrücker
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 97
Bedankt: 40
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lügen muss niemand
Zitat:
Nach § 136 und § 163a der Strafprozessordnung (StPO) sowie § 55 OWiG ist einem Beschuldigten vor Beginn seiner ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat bzw. Ordnungswidrigkeit ihm zu Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, "dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, insbesondere wenn er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten müsste,[3][4] und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Rechtsanwalt zu befragen. Von diesem Recht kann ein Beschuldigter laut § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO bereits bei der polizeilichen Anhörung zur vorgeworfenen Tat Gebrauch machen.[5] Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.
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Sich selbst belasten muss also niemand, und für diejenigen die es noch nicht kennen
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Udo Vetter: Sie haben das Recht zu schweigen [SIGINT12]
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Ich beschwerte mich, weil ich keine Schuhe hatte , dann traf ich jemanden der keine Beine hatte.
Mein Teufel tanzt mit deinem Dämon, denn das Lied des irren Geigers ist noch lange nicht vorbei.....
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