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Ungelesen 22.02.11, 12:31   #1
blutigeelfe
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Zitat:
Zitat von Sâilence Beitrag anzeigen
Kurz nach Garantie.... Also ist dein handy gerade 1 Jahr alt? Wie kurz ist denn die Garantie rum? Meinen iPod Touch haben sie auch 3 Monate nach Garantieablauf eingetauscht.

Die sind da Recht kulant.
Kurz nach der Garantie is immer so eine sache aber einfach nachfragen -> mehr als "nein" sagen können sie nicht.

Und selbst wenn sie nein sagen du hast immernoch eine "Gewährleistung" allerdings ist diese über den Händler einzuvordern. Allerdings ist hierbei folgendes zu beachten.


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Zitat:
Abgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung

Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

* Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
* Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
Da du nun gesagt hast das du zum Zeitpunkt des defektes (ablauf der garantie) im Ausland warst is das auch ein guter grund warum du dich nicht eher melden konntest (diese jedoch nur wen du nicht schon 3 oder 4 monate drausen bist)

Hoffe das hilft.
__________________
Ohne Ziel ist auch der Weg Egal !!

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