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karfingo
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Standard Bundesarbeitsgericht: Leiharbeitende dürfen schlechter bezahlt werden

Zitat:
Leiharbeitende dürfen schlechter bezahlt werden als Stammbelegschaft
Eine Zeitarbeiterin aus Bayern hatte geklagt: Sie wurde durch einen Tarifvertrag schlechter bezahlt als die Stammbelegschaft. Doch die Richter entscheiden nun: Das ist rechtens.

31.05.2023, 15.20 Uhr


Leiharbeitende – hier bei der Spargelernte – dürfen tariflich schlechter entlohnt werden als ihre Kollegen,
die nicht in der Zeitarbeit sind (Symbolbild) Foto: fotografixx / Getty Images

Weniger Lohn für die gleiche Arbeit: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die gängige Tarifpraxis in der Leiharbeit, niedrigere Löhne zu zahlen als einer Stammbelegschaft, bestätigt (Aktenzeichen: 5 AZR 143/19).

Die geltenden Tarifverträge in der Leiharbeit würden nicht dem EU-Recht widersprechen, begründete der Fünfte Senat seine Entscheidung. Damit unterlag eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin aus Bayern auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Es seien wirksame Regelungen getroffen worden, um vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen zu können, begründeten die Richter in Erfurt.

»Das BAG hat sich – zunächst wenig überraschend – der Entscheidung des EuGH angeschlossen. Es verlangt, dass eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz nur zulässig ist, wenn sogenannte Ausgleichsvorteile vorgesehen sind, die als Kompensation für ein geringeres Entgelt gewährt werden«, sagt Alexander Bissels, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Wirtschaftskanzlei CMS.

Tarifvertrag muss nicht finanziell ausgleichen

Die Klägerin erhielt nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts im Gegensatz zu den Stammarbeitnehmern in dem Unternehmen rund ein Drittel weniger Stundenlohn. Das war möglich, weil ihre Zeitarbeitsfirma nach einem Tarifvertrag zahlte. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung darf per Tarifvertrag zwar abgerückt werden. Doch sei die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese tariflichen Abweichungen erfolgen dürfen.

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Dezember dazu entschieden (Rechtssache C-311721), dass Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlt werden dürfen, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird – etwa durch zusätzliche Freizeit. Ein solcher Ausgleich ist nach Ansicht der obersten deutschen Arbeitsrichter der gesetzliche Anspruch auf die Fortzahlung von Entgelt in einsatzfreien Zeiten, der Leiharbeitnehmenden gesetzlich zusteht.

Knapp 800.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland

In Deutschland gibt es nach Angaben der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände derzeit knapp 800.000 Leiharbeitnehmer. Das sind rund zwei Prozent aller Beschäftigten. Für fast die gesamte Branche gelten Tarifverträge, welche der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) mit den DGB-Gewerkschaften geschlossen haben.

Die Gewerkschaftsseite bedauerte die Entscheidung der Erfurter Richter. »Es ist uns nicht gelungen, den Gleichbehandlungsgrundsatz durchzusetzen«, sagte Rudolf Buschmann vom DGB-Rechtsschutz, der die Klägerin in Erfurt vertrat.

flg/dpa
Quelle: Spiegel
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